Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Manipulation bei der Zeiterfassung, Betriebsvereinbarung über die "IST - Zeit in der Briefzustellung", widerrechtliche Privatnutzung des Dienst - PKW´s, GeldstrafeText
D I S Z I P L I N A R E R K E N N T N I S
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Mag. Friedrich Paul als Senatsvorsitzenden sowie MR Mag. Felix Kollmann und ADir Veronika Schmidt als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 30. Jänner 2020 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Mag. Ursula Bachmair, MBA, und des Beschuldigten NN, vertreten durch Herrn Thomas Konetschny, Steinheilgasse 1, 1210 Wien, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell in der Zustellbasis X
ist
s c h u l d i g.
Er hat als Briefzusteller in der Zustellbasis X
1.) seit 2. Mai 2018 täglich betrieblich nicht gerechtfertigte Dienstzeiten durch vorschriftswidrige Zeiterfassungen bei der Dienstende Buchung und fiktive Zustellhandlungen vorgetäuscht, um eine 8 bzw. 8 ½ -stündige Auslastung auf seinem Zustellrayon vorzutäuschen, so hat er
a.) am 28. November 2018 auf seinem Handheld die Gehen-Buchung um 14:50 Uhr durchgeführt, obwohl er seine letzte dienstliche Tätigkeit beim Postpartner K um 13:24 Uhr verrichtet hat und bereits um 14:10 Uhr an seiner Wohnadresse eingetroffen ist, danach hat er weisungswidrig die nicht konsumierte Ruhepause nach der letzten Dienstverrichtung am Rückweg gebucht, woraus sich abzüglich dieser 30 minütigen Pause eine Zeitmanipulation von 56 Minuten ergibt, welche Herr NN für seinen Gleitzeitkorridor zu Unrecht lukriert hat,
b.) am 03. Dezember 2018 um 15:24 Uhr die Gehen-Buchung in sein Handheld eingepflegt, obwohl er seine letzte dienstliche Tätigkeit beim Postpartner K um 13:47 Uhr verrichtet hat und bereits um 14:54 Uhr bei seiner Wohnadresse eingetroffen ist, woraus sich abzüglich der weisungswidrig nach der letzten Dienstverrichtung auf dem Nachhauseweg gebuchten 30-minütigen Pause eine Zeitmanipulation von 67 Minuten ergibt, welche Herr NN für seinen Gleitzeitkorridor zu Unrecht lukriert hat,
c.) am 04. Dezember 2018 um 15:09 Uhr die Gehen-Buchung in sein Handheld eingepflegt, obwohl er seine letzte dienstliche Tätigkeit beim Postpartner K um 13:24 Uhr verrichtet hat und bereits um 14:03 Uhr bei seiner Wohnadresse eingetroffen ist, woraus sich abzüglich der weisungswidrig nach der letzten Dienstverrichtung am Rückweg gebuchten 30-minütigen Pause eine Zeitmanipulation von 75 Minuten ergibt, welche Herr NN zu Unrecht für seinen Gleitzeitkorridor lukriert hat,
d.) am 05. Dezember 2018 um 15:06 Uhr die Gehen-Buchung in sein Handheld eingepflegt, obwohl er seine letzte dienstliche Tätigkeit beim Postpartner K um 13:42 Uhr verrichtet hat und bereits um 14:11 Uhr an seiner Wohnadresse angekommen ist, woraus sich abzüglich der weisungswidrig nach der letzten Dienstverrichtung am Rückweg gebuchten Pause im Ausmaß von 29 Minuten eine Zeitmanipulation von 55 Minuten ergibt, welche Herr NN unrechtmäßig für seinen Gleitzeitkorridor lukriert hat,
e.) am 10. Dezember 2018 um 15:08 Uhr die Gehen-Buchung in sein Handheld eingepflegt, obwohl er seine letzte dienstliche Tätigkeit beim Postpartner K um 13:53 Uhr verrichtet hat und bereits um 14:28 Uhr an seiner Wohnadresse angekommen ist, woraus sich abzüglich der weisungswidrig nach der letzten Dienstverrichtung am Rückweg gebuchten 30minütigen Pause eine Zeitmanipulation von 45 Minuten ergibt, welche Herr NN für seinen Gleitzeitkorridor zu Unrecht lukriert hat,
f.) am 11. Dezember 2018 um 15:01 Uhr die Gehen-Buchung in sein Handheld eingepflegt, obwohl er seine letzte dienstliche Tätigkeit beim Postpartner K um 13:12 Uhr verrichtet hat und bereits um 13:40 Uhr bei seiner Wohnadresse eingetroffen ist, woraus sich abzüglich der weisungswidrig nach der letzten Dienstverrichtung am Rückweg gebuchten 30-minütigen Pause eine Zeitmanipulation von 79 Minuten ergibt, welche Herr NN für seinen Gleitzeitkorridor zu Unrecht lukriert hat,
2.) regelmäßig die Indoor-Tätigkeit ohne plausible Begründung gegenüber der im TBS berechneten Durchschnittswerte von 01:29 Stunden überschritten, so
a.) am 28. November 2018 um 59 Minuten,
b.) am 03. Dezember 2018 um 52 Minuten,
c.) am 04. Dezember 2018 um 54 Minuten,
d.) am 05. Dezember 2018 um 56 Minuten,
e.) am 10. Dezember 2018 um 46 Minuten,
f.) am 11. Dezember 2018 um 45 Minuten,
3.) gelegentlich sein Dienstfahrzeug vorschriftswidrig für private Besorgungen verwendet, so z.B. am 10. Dezember 2018, als er nach seiner letzten dienstlichen Tätigkeit beim Postpartner K nicht auf kürzestem Weg an seine Wohnadresse gefahren ist, sondern einen Abstecher zum Sportfachgeschäft W., und zum Sportfachgeschäft F. unternommen hat,
4.) die Gangordnung nicht ordnungsgemäß auf dem aktuellen Stand gehalten beziehungsweise verfälscht, indem er Abgabestellen nicht in die Postadressdatenbank eingepflegt hat, Zweitwohnsitze fälschlicherweise als „PV“ (Privat Verzicht) gekennzeichnet hat und als letzte Stelle der Dienstverrichtung den Postpartner W. angegeben hat, obwohl tatsächlich der Postpartner K. die letzte Abgabestelle ist.
NN hat dadurch nicht nur gegen die Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“, sondern auch gegen Dienstpflichten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 leg.cit.),
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 leg.cit.),
sowie
seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.)
schuldhaft verletzt und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg.cit. schuldig gemacht.
.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d s t r a f e
in der Höhe von einem Bruttomonatsbezug
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 36 Monatsraten bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er wurde am xx.xx.1995 zum Beamten ernannt und wird als „Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell“ bei der Zustellbasis XX eingesetzt.
Der Beamte nimmt seit 2013 am Gleitzeitdurchrechnungsmodell für den Zustelldienst teil und ist mit den verpflichteten Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Artikel 13 der Betriebsvereinbarung vom 05. September 2012 laut eigener Aussage vertraut.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Dezember 2018, den Beobachtungsprotokollen des Qualitätsmanagements Mitte vom
28. November 2018, 03. Dezember 2018, 04. Dezember 2018, 05. Dezember 2018,
10. Dezember 2018 und 11. Dezember 2018, den Dienstbeurteilungen vom 7. Jänner und
17. Juni 2019 der Disziplinaranzeige vom 25. März 2019, dem Einleitungsbeschluss 19. Juni 2019 und der Verhandlungsschrift vom 30. Jänner 2020.
Dem Personalamt X wurden die Protokolle und die Niederschrift erstmals am 07. Jänner 2019 zur Kenntnis gebracht.
Laut Dienstbeurteilung seines Gebietsleiters ist NN bei seinen Kunden sehr beliebt, genau, verlässlich und im Bedarfsfall freiwillig zu Mehrleistungen bereit. Dieses positive Bild wird durch die Aussage seines Teamleiters relativiert, wonach es oft schwierig wäre, mit ihm gemeinsam im Team zu arbeiten.
Niederschriftlich am 14. Dezember 2018 zu den Vorhalten einvernommen, zeigte sich NN in allen Anschuldigungspunkten geständig. Obwohl ihm die einschlägigen Dienstvorschriften bekannt gewesen wären, habe er wegen der besseren Optik, seine Arbeitszeit unrichtig erfasst, um im Zeiterfassungssystem Plusstunden aufzuweisen. Dabei wäre er meistens so vorgegangen, dass er nach seiner letzten dienstlichen Tätigkeit seine Pause gebucht habe, während der er zu seiner Wohnadresse gefahren sei. Zu Hause habe er nach 30 Minuten die „Pause-Ende-Buchung“ vorgenommen. Danach habe er in Intervallen die abgestellten Pakete und Kleinpakete gebucht, um vorzutäuschen, dass er noch am Zustellgang wäre. Nach ein bis eineinhalb Stunden habe er schließlich die „Dienstgang-Ende-Buchung“ vorgenommen. Er habe die Post nicht schädigen, aber auch der Kollegenschaft nicht das Gefühl geben wollen, dass sein Rayon so klein ist.
Er würde ab und zu das Dienstfahrzeug für private Tätigkeiten nutzen, um etwas mit nach Hause zu nehmen. Dabei entstünden auch dienstlich nicht gerechtfertigte geringe Wegleistungen.
Die letzte Korrektur der Gangordnung/Post-Adress-Basis-Datenbank wäre am 1. Dezember 2018 erfolgt. Bezüglich der Zweitwohnsitze habe er seit Übernahme des Rayons im Mai 2018 überhaupt noch keine Korrektur vornehmen lassen. Die Stückzahl der Kuverts habe genau gestimmt, aber bei den amtlichen Mitteilungen wäre ihm schon aufgefallen, dass 80 Stück zu viel aufgeliefert wurden. Die in der Gangordnung angeführte, aber nie tatsächlich angefahrene letzte Adresse beim Postpartner in W. habe er übersehen.
Dazu wurde bereits im Einleitungsbeschluss vom 19. Juni 2019 ausgeführt:
Von zu Hause aus in Intervallen Eingaben ins Handheld zu tätigen, welche vortäuschen sollen, dass der Beschuldigte noch am Rayon unterwegs ist, zeigt, dass dieser Fall nach Ansicht des erkennenden Senates wegen der aufgewendeten „kriminellen“ Energie gegenüber vergleichbaren Fällen von Zeitmanipulationen noch schwerer wiegt.
Wenn es durch die vorgehaltenen Zeitmanipulationen auch nicht zur Ausbezahlung von Überstunden gekommen ist, hat der Beamte laut Aktenlage auch durch die noch zu hinterfragende Ausdehnung seiner Indoor-Tätigkeit ein völlig verzerrtes Bild seines Rayons wiedergegeben und seine Vorgesetzten hinsichtlich seiner tatsächlichen Auslastung systematisch getäuscht.
In der Disziplinarverhandlung vom 30. Jänner 2020 bekannte sich NN neuerlich in allen vorgehaltenen Punkten für schuldig.
Er legte ärztliche Bescheinigungen vor, die seinen angegriffenen Gesundheitszustand durch chronische Erkrankungen belegen. Diese waren auch der Grund warum ihm ein „leichterer“ Rayon zugewiesen wurden. Seinen ursprünglichen Rayon habe er nicht mehr bewältigt. Da er sich mit dem neuen Rayon viel leichter getan hätte und sehr früh fertig gewesen wäre, habe er alle Zeiten so dargestellt, dass im Gleitzeitmodell keine Minusstunden aufscheinen.
Sein Dienstfahrzeug habe er sehr selten für private Zwecke benutzt, vielleicht ein Mal im Monat. Dabei wären aber nur geringe Wegstrecken angefallen. Bei den konkret vorgehaltenen Stopps bei den Sportfachgeschäften habe er Skisocken als Weihnachtsgeschenk für die Familie gekauft.
Die Gangordnung habe er bereits von seinem Vorgänger übernommen. Er habe schon Aktualisierungen vorgenommen, könne sich aber nicht erklären, was daran nicht gestimmt habe, da die Kuvertmenge mit den tatsächlichen Abgabestellen übereingestimmt habe. Die Abweichungen konnten im Zuge der Verhandlungen soweit geklärt werden, dass die Zweitwohnsitzbesitzer mit „Privat-Verzichter“ eigetragen wurden, wobei Zweitwohnsitzbesitzer einen geringeren Systemisierungswert als Privat-Verzichter haben. Dies erklärt auch die zu große Anzahl an Gemeindeaussendungen. Die erforderliche Streichung des niemals angefahrenen Postpartners habe er übersehen.
Überstunden wären jedenfalls nie zur Auszahlung gelangt.
Der Senat hat dazu erwogen:
Gemäß der Betriebsvereinbarung über die „IST – Zeit in der Briefzustellung“ ist jeder Zusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verpflichtet, unter anderem seine Pausenzeiten sowie Beginn und Ende des Dienstganges wahrheitsgemäß in sein ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestelltes Handheld einzugeben. Die Vorschriften über die korrekte Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 (Basis ist die Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ vom 5. September 2012), die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert. Ein Beamter in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell muss demnach die Dienstzeit-Buchungen wahrheitsgemäß über das MDE-Gerät durchführen. Gemäß Abschnitt C lit. h dieser Betriebsvereinbarung sind Manipulationen jeglicher Art mit dem Ziel einer unrichtigen Erfassung der Arbeitszeit strengstens verboten und können arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Es steht außer Zweifel, dass der Beschuldigte falsche Zeitbuchungen vorgenommen hat, um die von ihm erbrachten Leistungen besser darzustellen als sie tatsächlich waren. Dabei hat er wissentlich gegen die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 zur wahrheitsgemäßen Erfassung der Dienstzeiten mittels MDE -Geräten verstoßen. Auch wenn es im konkreten Fall zu keinem Schaden durch Auszahlung von Überstunden kam, war der Dienstgeber geschädigt, da ihm durch die falschen Zeitangaben die Möglichkeit genommen wurde, die Rayone richtig und damit auch gerecht zu bemessen. Es steht ohne Zweifel fest, dass der Beschuldigte innerhalb seiner Normalarbeitszeit mehr hätte leisten können und unter Berücksichtigung der angespannten Arbeitssituation bei Kollegen auch leisten hätte müssen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes erst kurz davor auf Kosten der Kollegenschaft entlastet wurde.
Auch wenn kein Bedienstete/r verpflichtet ist, überschüssige Kapazitäten zu melden, kann eine bewusste Verschleierung der Arbeitsbelastung durch Begehung von Weisungsverstößen nicht akzeptiert werden.
Dies umso mehr, als die Österreichische Post AG bei der eingeschränkten Kontrollmöglichkeit im Außendienst in besonderem Maße darauf angewiesen ist, dass die Angaben des Beamten über seine Dienstzeiten der Wahrheit entsprechen. Unkorrekte Angaben sind als schwerer Missbrauch zu werten und geeignet, das Vertrauen in die getreue und redliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben massiv zu beeinträchtigen.
Dabei ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass vom Dienstgeber gewährte Vergünstigungen wie die Heimfahrtgenehmigung solange widerrufen bleiben, bis das Vertrauensverhältnis wiederhergestellt ist.
Die Anschuldigungspunkten 3 verbotene Privatnutzung des Dienstkraftfahrzeuges und 4 fehlende Aktualisierung der Gangordnung wiegen für den erkennenden Senat im Gesamtkontext weniger schwer.
Bei der nicht aktualisierten Gangordnung ist dem Zusteller zugute zu halten, dass er diese vom Vorgänger schon so übernommen hat und der erkennende Senat fallbezogen davon ausgeht, dass er sich durch die fehlende Aktualisierung keinen (nennenswerten) Vorteil verschaffen wollte. Es handelt sich demnach um eine schlichte Ordnungswidrigkeit, die erst in der Gesamtbetrachtung disziplinäre Relevanz bekommt.
Auch wenn der erkennende Senat in der Verhandlung einen durchaus positiven Eindruck vom Beschuldigten gewonnen hat und von einer positiven Zukunftsprognose ausgeht, ist zu berücksichtigen, dass seit der Dienstrechts-Novelle 2008 im zweiten Satz des ?§ 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung, 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt wurde. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten (BVwG W 146 2119466-1, 20.2.2017).
Zusammenfassend wurden das reumütige Geständnis, die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, die insgesamt positive Dienstbeurteilung und dass die Handlungen des Beschuldigten nicht auf die Erzielung eines monetären Vorteils abzielten, als mildernd gewertet.
Erschwerend ist die Zahl der Weisungsverstöße über einen längeren Zeitraum, das Zusammentreffen mehrerer disziplinär zu ahndender Handlungen und die aufgewendete „kriminelle“ Energie bei den Verschleierungshandlungen zu werten.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe von einem Bruttomonatsbezug, abstattbar in 36 Monatsraten, schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist gerade noch als ausreichend anzusehen, um künftig den Beschuldigten, aber auch andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung wurde auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen Rücksicht genommen. NN hat einen Bruttomonatsbezug von Euro 2.590, wobei er monatliche Haushaltsbelastungen von Euro 1050 und Kosten für seine Spezialdiät von Euro 250 angab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Durch den von Beschuldigtem/Verteidigung und Disziplinaranwältin erklärten Rechtsmittelverzicht ist Rechtskraft des Erkenntnisses eingetreten.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020