Entscheidungsdatum
18.12.2019Index
41/02 Asylrecht 41/02 Passrecht Fremdenrecht; 40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrPolG 2005 §57Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. Keplinger über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.08.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als die vorgeworfene Tatzeit „24.03.2018 bis 04.04.2018“ zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid des BFA RD Y vom 16.03.2018, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung CC Adresse 2, X, zu nehmen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzkommen hat und wurde er auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, gegen den Mandatsbescheid Vorstellung zu erheben. Der Beschwerdeführer wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung hat und der Bescheid trotz Erhebung einer Vorstellung sofort vollstreckt werden kann.
Der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.03.2018 von der PI Wolkersdorf ausgefolgt.
Am 21.03.2018 wurde beim BFA vom Beschwerdeführer eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid eingebracht.
Mit Schreiben vom 29.03.2018 ersuchte das BFA die LPD Tirol um Einleitung eines Verfahrens nach § 121 FPG, da angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer gegen die Wohnsitzauflage verstoßen würde. Mit diesem Ersuchen wurde ein ZMR-Auszug vom 29.03.2018 übermittelt.
Mit Strafverfügung der LPD Tirol vom 29.03.2018, Zl ***, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 121 Abs 1a iVm § 57 FPG 2005 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe seine Verpflichtung gemäß Mandatsbescheid des BFA vom 29.03.2018, Zl ***, nicht eingehalten, da er nicht in dem ihm aufgetragenen Quartier Unterkunft genommen habe.
Gegen die Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Einspruch.
In weiterer Folge erließ die LPD Tirol am 28.08.2019 ein Straferkenntnis, Zl ***, mit welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe seit 24.03.2018 nicht wie ihm mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl ***, aufgetragen in der Betreuungseinrichtung in Adresse 2, 6391 Unterkunft genommen und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 121 Abs 1a iVm § 57 FPG begangen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag, neun Stunden) verhängt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens am 24.03.2018 in der vorgegebenen Unterkunft einfinden hätte müssen und er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Die von ihm erhobene Vorstellung gegen den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid habe keine aufschiebende Wirkung und sei der Mandatsbescheid daher in Rechtskraft erwachsen. Die Missachtung der Wohnsitzauflage ergebe sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Einstellung des Strafverfahrens. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich geduldet sei, weil es ihm nicht möglich sei ohne Dokumente auszureisen. Die Wohnsitzauflage sei rechtswidrig.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einholung eines Verwaltungsstrafregisterauszuges und die Einholung eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Guinea. Er brachte am 15.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, über welchen mit Bescheid des BFA vom 10.08.2015 entschieden wurde. Gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 und § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, Zl W226 2114279-2/5E, abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und besteht seit 16.06.2016 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn.
Der Beschwerdeführer war von 12.01.2015 bis 04.07.2018 in der Bahnallee 27/3, 2120 Wolkersdorf im Weinviertel, gemeldet und ist seit 11.10.2019 in der Zohnmanngasse 28, 1100 Z, gemeldet.
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein rechtskräftiger Mandatsbescheid des BFA vom 16.03.2018, Zl ***, erlassen. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 20.03.2018 zugestellt.
Der Beschwerdeführer war verpflichtet binnen drei Tagen und sohin ab 24.03.2018 in der aufgetragenen Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich aber am 24.03.2018 nicht im CC Adresse 2, X, eingefunden.
Der Beschwerdeführer hat am 21.03.2018 Vorstellung gegen den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid eingebracht. Vom BFA RD Y wurde in weiterer Folge am 24.03.2018 ein Auszug aus dem zentralen Melderegister eingeholt und die LPD Tirol mit Schreiben vom 29.03.2018 um Einleitung eines Strafverfahrens ersucht.
Am 07.08.2018 wurde die Wohnsitzauflage durch das BFA aufgehoben.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, die eingeholte Stellungnahme des BFA RD Y vom 11.10.2019 und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Am 11.12.2019 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol auf Antrag des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist, wie auch sein Rechtsvertreter, zur Verhandlung nicht erschienen. Es wurde daher auch kein weiteres Vorbringen erstattet und konnte der Beschwerdeführer nicht einvernommen werden.
IV. Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 58/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 57
(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 56/2018, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 57 Wohnsitzauflage
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandes-bringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
„121 Sonstige Übertretungen
(…)
(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.
(…)“
V. Erwägungen:
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid des BFA RD Y vom 16.03.2018, Zl ***, eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG 2005 erlassen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.03.2018 nachweislich zugestellt.
Eine gegen einen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung hat gemäß § 57 Abs 2 AVG 1991 nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. In gegenständlichem Fall hat die am 21.03.2018 eingebrachte Vorstellung sohin keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer war verpflichtet am 24.03.2018 in der Betreuungseinrichtung Adresse 2, X, durchgängig Unterkunft zu nehmen.
Gemäß § 57 Abs 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlagen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Bei der Einholung einer Information über die Befolgung der mit dem Mandatsbescheid getroffenen Anordnung handelt es sich nicht um einen Schritt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, sondern vielmehr um einen Schritt in Richtung der allenfalls erforderlichen Vollstreckung des Mandatsbescheides (VwGH 29.10.1996, 96/11/0137). Nach Einlangen der Vorstellung erfolgte durch das BFA RD Y eine Abfrage im Zentralen Melderegister und eine Mitteilung an die LPD Tirol mit dem Ersuchen um Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 121 FPG.
Die Behörde hat sohin binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weshalb der Bescheid ex lege außer Kraft getreten ist. Das Außerkrafttreten eines Bescheides gemäß § 57 Abs 3 AVG 1991 tritt nicht ex tunc ein, sondern mit Ablauf der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens offen gestanden zweiwöchigen Frist (VwGH 19.09.1990, Zl VwGH 90/03/0132). Die Vorstellung gegen den verfahrensgegenständlichen Mandatsbescheid langte am 21.03.2018 beim BFA RD Y ein und trat der Bescheid vom 16.03.2018, Zl ***, mit welchem die Wohnsitzauflage gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, sohin am 04.04.2018 ex lege außer Kraft.
Zumal der gegen den Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukommt, war dieser vom 24.03.2018 bis zum Außerkrafttreten des Bescheides am 04.04.2018 vollstreckbar.
Der Beschwerdeführer war jedenfalls verpflichtet am 24.03.2018 in der aufgetragenen Betreuungseinrichtung Quartier zu beziehen und bestand diese Verpflichtung bis zum 04.04.2018 (Außerkrafttreten des Mandatsbescheides).
Seiner Verpflichtung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und hat er sohin die objektive Tatseite des § 121 Abs 1a FPG 2005 erfüllt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in Österreich geduldet sei, weil ihm eine Ausreise ohne Dokumente nicht möglich sei, geht dahingehend ins Leere, da gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiger Mandatsbescheid gemäß § 57 FPG erlassen wurde. Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen hinsichtlich einer etwaigen Rechtswidrigkeit der mit Mandatsbescheid erlassenen Wohnsitzauflage wäre im Rechtsmittelverfahren gegen den Mandatsbescheid zu erstatten gewesen und nicht im gegenständlichen Strafverfahren.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist dann von Fahrlässigkeit auszugehen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Von dem Täter ist initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht und sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, sowie die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 06.09.2015, Zl 2001/03/0249 ua).
Im gegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Schuldverhalten aufzeigen konnten. Es ist sohin von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat damit auch den subjektiven Tatbestand des § 121 Abs 1a FPG 2005 erfüllt.
§ 121 Abs 1a FPG 2005 sieht eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 bis Euro 1.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, vor. Die belangte Behörde hat die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 im untersten Bereich des Möglichen festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Vom Beschwerdeführer wurden keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Es ist aber von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen keine vor. Der Beschwerdeführer war bis dato unbescholten.
Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken, zumal eine Geldstrafe in dieser Höhe jedenfalls erforderlich ist, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.
In Bezug auf die erfolgte Korrektur des Spruches ist festzuhalten, dass aufgrund des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides am 04.04.2018 der Tatzeitraum vom 24.03.2018 bis 04.04.2018 einzuschränken war. Die vorgenommene Konkretisierung bzw Einschränkung der vorgeworfenen Tatzeit war nicht von einer solchen Relevanz, dass sie eine Strafreduktion zur Folge hatte, zumal von der belangten Behörde auch nur die Mindeststrafe in Höhe von Euro 100,00 verhängt wurde.
Von der Vorschreibung der Verfahrenskosten war abzusehen. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. § 52 Abs 8 VwGVG findet nur dann Anwendung, wenn der von der Behörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist unter anderem auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum gegenüber der Vorinstanz und damit der Unrechtsgehalt zu Gunsten des Beschuldigten verringert wurde (VwGH 28.04.2017, Ra 2016/17/0165, mwN).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
Schlagworte
Wohnsitzauflage; außerkrafttreten MandatsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.47.1957.10Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020