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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde der H in Linz, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwalt in Linz, Kaisergasse 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 1996, Zl. 4.339.922/13-III/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine aus dem Kosovo stammende Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation" albanischer Nationalität, welche am 16. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat, gab bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 21. Mai 1992 zu ihren Fluchtgründen folgendes an:
Da ihr Mann von der Polizei gesucht worden sei, sei sie mit diesem und den drei Kindern geflüchtet. Sie selber sei nicht verfolgt bzw. von der Polizei gesucht worden. Sie ersuche um politisches Asyl, wenn es ihrem Mann zuerkannt werde.
Mit Bescheid vom 26. Juni 1992 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich festgestellt, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling sei.
In der dagegen gerichteten Berufung verwies die Beschwerdeführerin auf ihre niederschriftlichen Angaben und führte weiters aus, daß die albanische Volksgruppe im Kosovo unterdrückt werde.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 1993, mit welchem diese Berufung abgewiesen worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/01/0341, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde anstelle des anzuwendenden Asylgesetzes (1968) bereits das Asylgesetz 1991 in der Fassung vor Aufhebung des Wortes "offenkundig" in dessen § 20 Abs. 2 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, B 92, 93/94, angewendet hatte.
Mit Bescheid vom 8. Mai 1996 hat der Bundesminister für Inneres die Berufung neuerlich abgewiesen und ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling im Sinn des Asylgesetzes (1968) sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Da die Zugehörigkeit zu albanischen Bevölkerungsgruppe nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung - im hier relevanten Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1998, Zl. 96/01/1226), ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen, die Verfolgung des Gatten der Beschwerdeführerin richte sich auch - im Sinn einer Sippenhaftung - gegen die Beschwerdeführerin, ist als Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich, zumal die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung sogar ausdrücklich erklärte, selbst nicht verfolgt bzw. von der Polizei gesucht zu werden.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht geeignet ist, deren Flüchtlingseigenschaft zu begründen, stellt es keinen Verfahrensmangel dar, daß die belangte Behörde die zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte zeugenschaftliche Vernehmung des Gatten der Beschwerdeführerin nicht durchführte.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. Juli 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010157.X00Im RIS seit
20.11.2000