TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/7 LVwG-2019/43/2475-1

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Veröffentlicht am 07.01.2020
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Entscheidungsdatum

07.01.2020

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 2018 §6 Abs6
VVG §5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom 10.10.2019, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 09.04.2009, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin als Pächterin der mit Bescheid vom 20.07.2011, Zl ***, verlängert mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl ***, befristet bewilligten baulichen Anlage (CC-Café) im Anwesen Adresse 2, deren Bewilligung erloschen ist und deren Beseitigung bis 30.04.2019 rechtskräftig aufgetragen wurde, die weitere Benützung mit sofortiger Wirkung untersagt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheid vom 29.08.2019, Zl ***, wurde über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 360,00 verhängt, da sie dieser Benützungsuntersagung zuwider gehandelt habe und ihr für den Fall der weiteren Benützung des CC-Cafés die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,00 angedroht.

Am 17.09.2019 fand ein Lokalaugenschein durch die Sachverständige der Abteilung Bau- und Brandschutz des Stadtmagistrats Z statt. Daraufhin verhängte der Stadtmagistrat Z mit Bescheid vom 20.09.2019, Zl ***, gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,00 über die Beschwerdeführerin, da bei einem baupolizeilichen Ortsaugenschein am 17.09.2019 festgestellt worden sei, dass sie das CC-Café weiterhin nütze. Des Weiteren wurde ihr für den Fall weiterer Benützung des CC-Cafés die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe der Höhe von € 726,00 angedroht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Diese Beschwerde ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zl LVwG-2019/43/2474, in welchem die im Bescheid vom 20.09.2019 erfolgte Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 500,00 ersatzlos behoben wurde (LVwG-2019/43/2474-1). Dies, da eine Benützung der baulichen Anlage gerade am 17.09.2019 anhand der Ausführungen der von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar war.

Am 10.10.2019 wurde durch eine Angehörige der Mobilen Überwachungsgruppe des Stadtmagistrats Z um 15:14 Uhr bis 15:20 Uhr eine Kontrolle im CC-Café durchgeführt. Dabei wurden 5 Gäste beim Konsum von Getränken angetroffen. Die angefertigten Lichtbilder zeigen, dass vor dem Restaurant ein Schild mit der Aufschrift „Geöffnet; Gemüsesuppe mit Würstl; Schinkenrahmspatzel‘n mit Salat, hausgemachte Kuchen“ sowie ein PKW und zumindest 3 Fahrräder abgestellt waren.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2019, Zl ***, verhängte der Stadtmagistrat Z gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 726,00 über die Beschwerdeführerin, da bei einer Kontrolle durch die mobile Überwachungsgruppe der Magistratsabteilung und II am 10.10.2019 um 15:14 Uhr bis 15:20 Uhr festgestellt worden sei, dass das CC-Café nach wie vor geöffnet hat und mehrere Gäste beim Konsum von Getränken angetroffen worden seien. Des Weiteren wurde ihr für den Fall weitere Benützung des CC-Cafés die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe der Höhe von € 726,00 angedroht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde.

II.      Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

Dass am 10.10.2019 um 15:14 Uhr bis 15:20 das CC-Café benützt wurde, steht aufgrund der jeweiligen Mitteilungen der mobilen Überwachungsgruppe unzweifelhaft fest und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.

III.     Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl Nr 53/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„b) Zwangsstrafen

§ 5

(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

IV.      Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe nach Erhalt des Bescheides, in welchem ihr der weitere Betrieb des CC-Cafés untersagt wurde, ein Gespräch mit dem Bürgermeister der Stadt Z geführt. Sie habe diesem erklärt, dass Reservierungen bis in den Herbst 2019 vorgenommen worden sein, weshalb der Betrieb nicht einfach eingestellt werden könne. Sodann habe der Bürgermeister ausdrücklich erklärt, dass „sie die bereits bestehenden Feiern bzw. Veranstaltungen selbstverständlich abhalten“ könne. Im Vertrauen auf diese Zusage seien die entsprechenden Veranstaltungen durchgeführt worden.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall eine aufrechte Baubewilligung nicht (mehr) vorliegt – vgl oben Punkt I.. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.04.2019 wurde der Beschwerdeführerin die „weitere Benützung“ des CC-Cafés mit sofortiger Wirkung untersagt (siehe oben zu Punkt I.). Weiters ist grundsätzlich festzuhalten, dass es in Hinblick auf den Bescheid vom 09.04.2019 irrelevant ist, ob die in diesem Bescheid untersagte „weitere Benützung“ der baulichen Anlage in einem Café-Betrieb oder in der Durchführung von Privatveranstaltungen besteht. In rechtlicher Hinsicht steht fest, dass weder die Tiroler Bauordnung noch das VVG die Möglichkeit bietet, eine mit rechtskräftigem Bescheid gesetzte Frist mündlich zu erstrecken. Ebenso wenig erlaubt die Tiroler Bauordnung die Erteilung einer mündlichen Baubewilligung. Das obige Vorbringen der Beschwerdeführerin kann sohin nicht zum Erfolg führen.

Voraussetzung für die Verhängung einer Beugestrafe ist entsprechend der oben dargestellten Rechtslage, dass diese vorher angedroht wurde. Dies erfolgte durch die belangte Behörde im Rahmen des Bescheides vom 20.09.2019, dessen Ausspruch über die Verhängung einer Zwangsstrafe, wie oben ausgeführt, behoben wurde. Hierzu ist folgendes auszuführen: Eine solche Androhung stellt keinen Bescheid dar (vergleiche zB VwGH 83/10/0244 vom 17.10.1983). Sohin ist festzuhalten, dass zwar der Ausspruch über die Verhängung einer Zwangsstrafe im Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2019 behoben wurde, dies jedoch die im Rahmen dieses Bescheids erfolgte, aber keinen Bescheidbestandteil darstellende Androhung der in weiterer Folge mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2019 verhängten Beugestrafe nicht tangiert.

Dass zum betreffenden Zeitpunkt eine Nutzung der baulichen Anlage stattfand, konnte oben zu Punkt I. zweifelsfrei festgestellt werden.

Da somit die Voraussetzungen für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Verhängung einer Beugestrafe vorlagen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu dem von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag

Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme des DD, pA Adresse 3, Y, als Zeuge zum Beweis dafür, dass der Bürgermeister der Stadt Z bei einem gemeinsamen Gespräch die Zusage getätigt habe, dass die Beschwerdeführerin die bereits bestehenden Reservierungen mit Zinsen sie Privatveranstaltungen abhalten dürfe.

Diesem Beweisantrag kam in Hinblick auf die gegenständlich relevanten Rechtsfragen keine Relevanz zu. Dies, da wie oben festgestellt, eine allfällige derartige mündliche Zusage von Gesetzes wegen keine Rechtswirkungen entfalten kann.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Da gegenständlich keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Schlagworte

Weder die Tiroler Bauordnung noch das VVG bietet die Möglichkeit, eine mit rechtskräftigem Bescheid gesetzte Frist mündlich zu erstrecken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.43.2475.1

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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