TE Vwgh Beschluss 1998/7/29 97/01/0866

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Veröffentlicht am 29.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0869 97/01/0871

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in den Beschwerdesachen der W GesmbH, vertreten durch Dr. Günther Steiner und Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien VIII, Trautsongasse 6, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung je vom 3. April 1997, Zlen. IVW1-1124/4-97, IVW1-1124/15-97 und IVW1-1124/11-97, je betreffend Bewilligung zum Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Wettkämpfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 40.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen.

Begründung

In den vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdesachen hat die Niederösterreichische Landesregierung jeweils auf Grund von Anträgen der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Wettkämpfe für verschiedene Standorte erteilt.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den im Spruch enthaltenen Beisatz, wonach diese Bewilligung nicht zum Abschluß von Wetten über den Ausgang mehrerer sportlicher Wettkämpfe (Kollektivwetten) berechtige, die vorliegenden, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin jeweils am 22. Dezember 1997 die gegenständlichen Buchmacherbewilligungen zurückgelegt. Infolge dieser Zurücklegungen kann die Beschwerdeführerin - unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Basis der ursprünglichen Ansuchen nicht mehr den von ihr angestrebten Erfolg erwirken. Damit ist aber entgegen ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 1998 das rechtliche Interesse an einer Aufhebung der bekämpften Bescheide weggefallen, zumal Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auch für allfällige neue Bewilligungsverfahren keine rechtlich relevante Bedeutung zugemessen werden könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht (noch) verletzt sein kann (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 13. Mai 1998, Zl. 98/01/0076, m.w.N.). Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht mehr vor, wenn eine Entscheidung lediglich über theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann. Das ist wie dargelegt hier der Fall, weshalb die Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen waren.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. I Nr. 416/1994. Bei der gemäß § 58 Abs. 2 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 88/1997 vorzunehmenden Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Beschwerden erfolgreich gewesen wären: Die angefochtenen Bescheide wären aufzuheben gewesen, weil die belangte Behörde jeweils ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zl. 97/01/0863).

Wien, am 29. Juli 1998

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010866.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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