Entscheidungsdatum
24.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G307 2222704-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am
XXXX, StA.: Nordmazedonien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl, vom 31.07.2019, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen
Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX2019 im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht.
2. Am 31.07.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 31.07.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien (gemeint wohl Nordmazedonien) zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.) einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
4. Mit per Telefax am 06.08.2019 beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Spruchpunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot) an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde jeweils in eventu, die Behebung des Spruchpunktes VI., die Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA, gemeinsam mit einer kurzen Stellungnahme, am 23.08.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Nordmazedonien.
1.2. Der BF reiste zuletzt am 27.012019 in den Schengen-Raum ein und hielt sich beginnend Mitte Juli 2019 ungemeldet im Bundesgebiet auf. Am XXXX2019 kehrte der BF freiwillig nach Nordmazedonien zurück.
1.3. Am XXXX2019 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundegebiet betreten. Einer von den amtshandelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Verdachtes der Alkoholisierung angeordnete Überprüfung des Atemluft-Alkoholgehaltes des BF wurde von demselben letztlich verweigert, weshalb dem BF sein Führerschein vor Ort abgenommen und er gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm.
§ 5 Abs. 2 StVO zur Anzeige gebracht wurde.
1.4. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer Niederlassungsbewilligung.
1.5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging jedoch keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und erweist sich als mittellos.
1.6. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Nordmazedonien, wo auch seine Familie, insbesondere seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, aufhältig sind.
1.7. Der BF wies zuletzt im Jahr 2005 eine Wohnsitzmeldung in Österreich auf und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in Österreich festgestellt werden.
1.8. In strafrechtlicher Hinsicht erweist sich der BF als unbescholten.
1.9. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet erwies sich als unrechtmäßig.
1.10. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Spruchunkt VI. des im Spruch genannten Bescheides (Einreiseverbot).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die freiwillige Ausreise des BF beruht auf einer in Vorlage gebrachten Ausreisebestätigung vom XXXX2019 und ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Aus den im Reisepass des BF angebrachten Ein- und Ausreisevermerken folgt, dass der BF zuletzt am 27.01.2019 in den Schengenraum eingereist ist. Im besagten Reisedokument ist nur ein Schengen-Einreisestempel vom erwähnten Tag, jedoch kein dazugehöriger Ausreisestempel ersichtlich. Sonstige Beweismittel, welche darüberhinausgehende Reisebewegungen in- und aus dem Schengenraum belegen könnten, wurden vom BF nicht angeboten bzw. vorgelegt.
Die Betretung des BF im Bundesgebiet, dessen Anzeige wegen Verweigerung der Kontrolle seiner Atemluft sowie die Abnahme seines Führerscheins folgen zwei Anzeigenschriften der der LPD XXXX, PI XXXX, Zahl XXXX, vom XXXX2019 und Zahl XXXX, vom XXXX2019. Dem Inhalt der besagten Anzeigenschriften, insbesondere jener vom XXXX2019, kann entnommen werden, dass der BF Auffälligkeiten beim Einparken seines Kraftfahrzeuges zeigte, woraufhin die amtshandelnden Beamten eine Kontrolle des BF vornahmen. Dabei hätten diese einen vom BF ausgehenden deutlichen Alkoholgeruch wahrnehmen können. Eine Testung der Atemluft des BF mittels eines Vortestgerätes habe zudem einen Atemluftalkoholwert von 0,34 mg/l ergeben. Eine weitere Testung mittels Alkomaten habe der BF wiederholt zu manipulieren versucht und dadurch letztlich ein einer Verweigerung gleichgesetztes Verhalten gesetzt. Dem in den Anzeigenschriften geschilderten Sachverhalt ist der BF letztlich weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde - substantiiert -entgegengetreten und konnten keine die Angaben der eingeschrittenen Polizeibeamten in Zweifel ziehende Anhaltspunkte festgestellt werden.
Ferner weist ein Sozialversicherungsauszug keine gemeldeten Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet aus.
Die gegenständliche Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt VI., sohin auf die Verhängung eines Einreiseverbotes, lässt sich aus dem konkreten Wortlaut der Beschwerdeanträge des BF entnehmen (arg:
"Das Bundesverwaltungsgericht möge 1. den Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides aufheben; 2. in eventu den Spruchpunkt VI des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, ...")
Die sonstigen oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Darüber hinaus vermochte der BF durch die Vorlage eines Reisepasses seine Identität zu bestätigen.
Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet beruht auf der Rechtskraft der mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Rückkehrentscheidung der belangten Behörde, welche auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich abstellt.
Unbeschadet dessen konnte aufgrund der nachträglichen Vorlage eines Reisepasses seitens des BF festgestellt werden, dass dieser am 27.01.2019 in den Schengenraum eingereist ist und diesen seither nicht wieder verlassen hat (siehe Art 12 Abs. 4 Schengener Grenzkodex) Sohin hat der BF seinen sichtvermerksfreien Aufenthaltszeitraum von 90 in 180 Tagen (siehe Art 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex iVm. Art 1 Abs. 2 iVm. Anlage II VO (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001) überschritten. Sein Aufenthalt erwies sich daher in Ermangelung der Innehabung eines Aufenthaltstitels jedenfalls spätestens nach Ablauf der besagten Frist als unrechtmäßig (siehe § 31 Abs. 1 Z 1 FPG).
2.2.2. Wie der niederschriftlichen Einvernahme des BF entnommen werden kann, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit gebote, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen bzw. solche anzubieten. Ein Ermittlungsmangel seitens der belangten Behörde kann sohin nicht festgestellt werden.
Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde der Feststellung seiner Mittellosigkeit mit dem Vorbringen im Herkunftsstaat erwerbstätig zu sein und Geld bei seinem Freund aufbewahrt zu haben, entgegentritt, lässt dieser außer Acht, dass - lt. Protokoll des BFA - dieses im Beisein des BF telefonischen Kontakt mit dem besagten Freund des BF aufgenommen und er das Vorhandensein von Geldmitteln verneint hat. Einen Nachweis über herkunftsstaatliche Einnahmen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb vermochte der BF zudem nicht zu erbringen. Auch sonstige Einnahmequellen oder Rechtsansprüche auf Geldzahlungen wurden vom BF nicht nachgewiesen und bot er bis dato auch keine diesbezüglichen Beweismittel an.
Letztlich stellte der BF am 01.08.2019 einen Antrag auf eine unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, in dessen Zuge er den Besitz von Geldmittel sowie dessen Selbsterhaltungsfähigkeit sowie den Bezug von Unterhaltsleistungen verneinte.
Vor diesem Hintergrund genügt die bloße Behauptung des Besitzes von Geldmitteln und regelmäßiger Einnahmequellen keinesfalls zur dahingehenden Beweisführung, weshalb dem BF letztlich auch keine substantiierte Entgegnung gelang.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
"Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12)." (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
3.1.3. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte und sich zudem unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum aufgehalten habe, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 4 Jahren indiziert.
In der Beschwerde hebt der BF hervor, dass er das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel vor der belangten Behörde vorgebracht hätte und letztlich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht vorlägen. Insbesondere erweise sich die Befristung als unverhältnismäßig.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist, ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 leg cit., für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, oder andere in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Insofern der BF gegenständlich moniert, den Besitz hinreichender Mittel bereits vor der belangten Behörde vorgebracht zu haben, ist zu entgegnen, dass das Vorbringen hinreichender Mittel allein nicht genügt. Vielmehr hätte der BF den Besitz solcher von sich aus nachzuweisen gehabt (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Wie bereits oben ausgeführt - gelang es dem BF jedoch nicht, den Besitz von Geldmitteln oder einer legalen Einnahmequelle nachzuweisen.
Insofern ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG hier erfüllt.
Darüber hinaus hat der BF ungemeldet Aufenthalt in Österreich genommen, und dabei gegen Meldepflichten iSd. Meldegesetzes (siehe § 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MeldG) verstoßen. Beachtung bedarf ferner auch der Umstand, dass der BF eine Atemluftkontrolle vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verweigert und damit seinen Unwillen, sich an gültige Normen zu halten (vgl. §§ 5 Abs. 2 iVm. 99 Abs. 1 lit. b StVO) weiter betont hat.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074, sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) als gegeben angenommen werden.
So hat der VwGH wiederholt festgehalten, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultierte, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt sei. (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349)
Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser keine Verbundenheit zu gültigen Rechtsnormen hegt. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, nämlich Verstöße gegen fremden-, melde-, straßenverkehrs- und unionsrechtlichen Bestimmungen, kann eine maßgebliche Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Reue vermochte der BF nicht zu vermitteln. Der BF ließ weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkret erkennen, sich mit seinem Verhalten auseinandergesetzt zu haben. In der gegenständlichen Beschwerde bringt der BF dazu nur vor, keine Gefahr dazustellen und ausreisewillig zu sein. Darüber hinaus beschränkt sich der BF in der gegenständlichen Beschwerde auf die Betonung einer fehlenden Gefährlichkeit in Ermangelung des Vorliegens des Tatbestandes der unzureichenden finanziellen Mittel.
Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Eingedenk des rechtswidrigen Verhaltens des BF und des gleichzeitigen Fehlens einer tiefgreifenden Integration in Österreich, ist eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu rechtfertigen.
3.1.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots jedoch als überzogen:
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann auf 5 Jahre befristet erlassen werden. Das vom BF gezeigte Verhalten ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Interessen zuwidergelaufen. Der BF verblieb über einen längeren Zeitraum unrechtmäßig im Schengen-Raum ohne über die notwendigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes zu verfügen und nahm zudem ungemeldet Unterkunft in Österreich, wo er auch den Anordnungen von Polizeibeamten im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle nicht Folge leistete.
Der BF zeigte sich letztlich jedoch - nachweislich - ausreisewillig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots sohin auf ein angemessenes Maß von 2 Jahren zu reduzieren.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G307.2222704.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020