TE Bvwg Beschluss 2019/10/25 G306 2224704-1

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Veröffentlicht am 25.10.2019
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Entscheidungsdatum

25.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G306 2224704-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Pakistan, BFA-Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Vorlage zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft wird wegen

Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

gemäß § 22a Abs. 4 BFA-die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte, gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Im gegenständlichen Fall beruht die aktuelle Anhaltung in Schubhaft auf dem Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX.2019

Die belangte Behörde ging in ihren Ausführungen zur Aktenvorlage vom 21.10.2019 mit Berufung auf die Regelung des § 22a Abs. 4 BFA-VG davon aus, dass die BVwG Frist am XXXX.2019 beginne.

Richtig ist, dass der Schubhaftbescheid am XXXX.2019 erlassen und am XXXX.2019 dem BF nachweislich zugestellt wurde. Zu dieser Zeit befand sich der BF noch in Strafhaft. Der BF wurde am XXXX.2019 aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag um 08:00 in Schubhaft genommen. Der BF befindet sich tatsächlich seit dem XXXX.2019, 08:00 Uhr in Schubhaft. Die Fristenrechnung beginnt daher ab diesem Zeitpunkt.

Unter Zugrundelegung eines beginnenden Fristenlaufes am XXXX.2019 ist zum Zeitpunkt der Aktenvorlage der Zeitraum von vier Monaten noch nicht abgelaufen (ein Monat zu früh vorgelegt), weshalb das BVwG nicht für die amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft sachlich zuständig ist. Eine amtswegige Überprüfung hat diesfalls gemäß § 80 Abs 6 FPG durch die belangte Behörde selbst zu erfolgen.

Da das BVwG für die Behandlung der gegenständlichen Rechtssachen unzuständig ist, war die Aktenvorlage gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

Schlagworte

amtswegige Verfahrenseinleitung, Amtswegigkeit, Beschwerdefrist,
Schubhaft, Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2224704.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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