TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/5 I413 2136850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I413 2136850-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Gesellschaft m.b.H. (nunmehr: XXXX GMBH), vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 25.08.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"I. XXXX Gesellschaft m.b.H. (nunmehr: XXXX GmbH), XXXX, ist als Dienstgeberin verpflichtet, für den Zeitraum 01. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2014 allgemeine Beiträge in Höhe von € 1.466,04 sowie einen Beitragszuschlag in Höhe von € 445,37, insgesamt sohin € 1.911,41 zu entrichten.

II. Der aufgrund der GPLA bezüglich des Prüfzeitraums 01. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2014 festgestellte Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt € 2.369,87 (darin enthalten der in Punkt I. festgestellte Betrag von € 1.911,41) war bereits am 14. Dezember 2015 fällig, wurde jedoch am 04. Jänner 2016 beglichen.

III. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12. November 2015, die Beitragsabrechnung vom 20. November 2015, der Prüfbericht vom 25. November 2015 sowie die Bescheidbeilage bilden Bestandteile dieses Bescheides."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde führte für den Prüfungszeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch. Aufgrund festgestellter Beitragsdifferenzen wurden bei der Beschwerdeführerin ein Nachverrechnungsbetrag samt Zinsen vorgeschrieben. Am 02.03.2016 beantragte die durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH vertretene Beschwerdeführerin einen Bescheid betreffend die Beitragsnachverrechnungen im Rahmen der GPLA für die Jahre 2009 bis 2014 in Höhe von € 1.840,19 und die daraus resultierenden Verzugszinsen in Höhe von € 529,68. Außerdem beantragte die Beschwerdeführerin, den angeführten Nachverrechnungsbetrag bescheidmäßig auf die einzelnen Tatbestände, die der Nachverrechnung zugrunde liegen, aufzuteilen. Mit Schreiben vom 22.03.2016 führte die Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass sie den Bescheidantrag vom 02.03.2016 dahingehend einschränke, dass ausdrücklich nur eine Bescheiderstellung betreffend den Teil der Beitragsnachverrechnung aus der GPLA beantragt wird, der die Nachverrechnung der Zinsersparnisse/AG-Darlehen als allgemeine Beiträge betrifft.

2. Mit angefochtenem "Teilbescheid" vom 25.08.2016, Zl. XXXX, entschied die belangte Behörde:

"Die XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX, ist als Dienstgerberin verpflichtet für den Zeitraum 01. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2014

allgemeine Beiträge in Höhe von € 1.840,19 zu entrichten. Der sich ergebene Nachzahlungsbetrag in Höhe von € 2.369,87 war bereits am 14. Dezember 2015 fällig, wurde jedoch am 04. Jänner 2016 beglichen. Die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 12. November 2015, die Beitragsabrechnung vom 20. November 2015, der Prüfbericht vom 25. November 2015 sowie die Bescheidbeilage bilden Bestandteile dieses Bescheides. *) Es wurde mit Schreiben vom 22. März 2016 nur für die Nachverrechnung betreffend Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüsse als allgemeine Beiträge eine bescheidmäßige Feststellung beantragt. Für die übrigen bei der Prüfung festgestellten Differenzen wurde ausdrücklich auf die bescheidmäßige Feststellung verzichtet."

Diesen Bescheid begründetet die belangte Behörde zusammenfassend dahingehend, dass festgestellt worden sei, dass die in der Anlage zum Beitragsbescheid angeführten Dienstnehmer von den mitbeteiligten Oberbank AG zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüsse erhalten hätten, die den Betrag von € 7.300 überstiegen hätten. Der Zinsverteil, der sich bei den gewährten Arbeitgeberdarlehen bzw Gehaltsvorschüssen, die den Betrag von €

7.300 überstiegen hätten, ergäbe, seien durch die Dienstgeberin nicht als laufender Bezug, sondern als Sonderzahlung im Dezember des jeweiligen Jahres abgerechnet worden. Durch die Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlagen von Sonderbeiträgen seien daher Teile dieser Zinsersparnisse beitragsfrei belassen worden. Rechtlich folgerte die belangte Behörde zusammenfassend, dass ein Sachbezug an die in der Beilage zum Beitragsbescheid angeführten Dienstnehmern gewährt worden sei. Die Kreditrückzahlung sei in monatlichen Pauschalraten (Tilgung plus Sollzinsen) erfolgt. Dies sei durch die Bestimmung der monatlichen Änderung der Sollzinsen im Kreditvertrag festgelegt. Die Dienstnehmer hätten demnach Monat für Monat verschieden hohe Zinsersparnisse realisiert, der Anspruch auf Zinsersparnis sei schlussfolgend Monat für Monat gegeben. Eine durch die Dienstgeberin vorgenommen jährliche Abrechnung ändere nichts am Charakter des monatlich erzielten Zinsgewinnes des jeweiligen Dienstnehmers. Aufgrund des Anspruchsprinzips liege bei der Zinsersparnis ein laufender Bezugsteil vor, der beitragsrechtlich in den jeweiligen Anspruchsmonaten anzurechnen sei. Als Dienstgeberin schulde die Beschwerdeführerin ihre und die auf den Dienstnehmer entfallenden Beiträge und müsse diese zur Gänze entrichten. Sie habe Entgelte nicht gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben seien. Diese sei mit einem Betrag von € 529,68 nur im Mindestmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und bekämpfte diesen nur dem Grunde nach im Hinblick auf die Einstufung der Zinsersparnisse als laufende Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge im Falle des tatsächlichen Vorliegens laufender Entgelte.

Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass es sich bei den Zinsersparnissen um Sonderzahlungen handle und die Zinsersparnisse als Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung als sonstige Bezüge ursprünglich eingestuft worden seien. Derartige Bezüge könnten, soweit sie innerhalb des Jahressechstel lägen, begünstigt lohnbesteuert werden.

Weiters wurde vorgebracht, dass für die Einordnung eines Bezuges als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung aus beitragsrechtlicher Sicht primär die Art des vertraglichen Anspruches im Hinblick auf die Zuordenbarkeit der betreffenden Leistung zu Beitragszeiträumen entscheiden sei. Bei einer Sonderzahlung im Sinne des ASVG müsse es sich um einen Anspruch handeln, der seiner Wesensart nach nicht mit der Beschäftigung des Dienstnehmers laufend existent werde, wobei hierzu festgehalten wurde, dass der Anspruch auf den Sachbezug der Zinsersparnis nicht mit der laufenden Arbeitsleistung verknüpft sei, sodass für die Frage, ob derartige Lohnwerte Vorteile aus beitragsrechtlicher Sicht laufende Entgelte oder Sonderzahlungen darstellten, entscheiden sei, welche Vereinbarungen mit den Dienstnehmern hinsichtlich Zinsbegünstigungen betroffen worden seien. Die Einstufung einer Zuwendung als beitragsrechtliche Sonderzahlung setze voraus, dass nicht nur der Anspruch dem Grunde nach mit Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraumes erworben werde, sondern dieser in diesem Zeitpunkt auch der Höhe nach ermittelbar sei. Dementsprechend könne beispielsweise die Abgeltung eines im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung entstandene Zeitguthabens als rechnerisches Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden im Sinne eines "Arbeitszeitkontokorrent" keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden. Eine solche zwangsläufig für einen längeren Zeitraum gewährte Zahlung erfülle daher insoweit die Vorrausetzungen für das Vorliegen einer beitragsrechtlichen Sonderzahlung.

Der Zinsanspruch der Oberbank AG hinsichtlich der Ausleihungen bzw Kredite an die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin entstehe grundsätzlich jeweils am Jahresende. Die Zinsen, die sich der Dienstnehmer aufgrund der ihm eingeräumten Sonderkonditionen erspare, würden daher ohne diese jeweils im Ablauf des betreffenden Kalenderjahres anfallen und von der Oberbank AG realisiert. Der Anspruch auf Sachbezug in Form der Übernahme der Zinsen entstehe daher in dem Zeitpunkt, indem der Dienstgeber bzw der Dritte aufgrund der allenfalls auch bloß konkludenten Vereinbarung mit dem Dienstnehmer die Zinsdifferenz tatsächlich zu übernehmen habe. Dies sei aber bei der jährlichen Zinsabrechnung nur im Zeitpunkt der Abrechnung der Fall. Der für den lohnwerten Vorteil aus der Zinsersparnis maßgebliche Zinsenzahlungszeitraum übersteige daher unstrittig den Kalendermonat als Beitragszeitraum. Die Methode zur Ermittlung des lohnwerten Vorteils für Zinsersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen oder Arbeitgeberdarlehen lasse auch keine auf den jeweiligen Kalendermonat als Beitragszeitraum bezogene Ermittlung des lohnwerten Vorteils zu: Demnach seien die vom Arbeitnehmer tatsächlich zu entrichtenden Zinsen den Zinsen gegenüberzustellen, die sich unter Zugrundelegung des steuerlichen Referenzzinssatzes im betreffenden Kalenderjahr ergäben. Würden Zinsen im monatsüberschreitenden Zeiträumen abgerechnet bzw realisiert, könne diese Zinsersparnis nur auf diesen Zinsenzahlungszeitraum bezogen ermittelt und keine Kalendermonatsbezogene Berechnung vorgenommen werden. Nur eine solche auf den tatsächlichen Zinsenzahlungszeitraum bezogene Gegenüberstellung möge den durch die Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen gerecht werden. Zinsersparnisse, die regelmäßig für einen längeren Zeitraum als den Beitragszeitraum abgerechnet würden, könnten nur als Saldogröße einer auf diesen Zeitraum bezogenen Berechnung nach Maßgabe des steuerlichen Referenzzinssatz einerseits und des jeweils tatsächlich zur Anwendung kommenden Zinssatzes andererseits ermittelt werden und stellten somit keine laufenden Entgelte, sondern Sonderzahlungen dar. Der lohnwerte Vorteil aus der am Ende des Kalenderjahres als Zinsenzahlungszeitraum feststehenden Zinsersparnis betrage € 144,75. Es sei unzulässig diesen Betrag gleichmäßig auf die einzelnen Kalendermonate des Zinsabrechnungszeitraumes umzulegen und insoweit für die einzelnen Kalendermonate als Beitragszeitraum ein laufendes Entgelt anzunehmen. Ein solcher lohnwertere Vorteil in diesem Beitragszeitraum bestehe schlicht und einfach nicht. Es könne auch keine monatsweise Betrachtung angestellt werden, weil sich dann für die Monate Juli bis September, in dem der von der Oberbank AG verlangte Zinssatz über den steuerlichen Referenzzinssatz liege, ein "lohnwerter Aufwand" ergeben würde. Es liege auf der Hand, dass nur eine auf den Zinsenzahlungszeitraum bezogene kontokorrentmäßige Berechnung zur korrekten Ermittlung des lohnwerten Vorteils führe. Unter Zitierung von VwGH 25.03.2015, 2011/13/0015, lasse sich ableiten, dass Zinsersparnisse bei monatsüberschreitender Abrechnungsfrequenz beide Vorrausetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 1 und 2 EStG erfülle. Ein Bezug nach § 67 Abs. 10 EStG werde in diesen Fällen nur soweit in Betracht kommen, als das Jahressechstel überschritten werde. Eine generelle Besteuerung nach § 67 Abs 10 EStG wäre rechtswidrig.

Zusammenfassend hält die Beschwerde fest, dass der Vorteil aus der Zinsersparnis aus beitragsrechtlicher Sicht Sonderzahlung zu erfassen sei, da die Zinsersparnis erst am Ende des jeweiligen Zinsersparniszeitraums eintrete und sich auch erst dann ermitteln lasse, eine Zuordnung des lohnwerten Vorteils aus der Zinsersparnis auf die einzelnen Kalendermonate als Beitragszeiträume bei einer kalendermonatsübergreifenden Zinsenabrechnung nicht möglich sei, sodass diese nicht als laufendes Entgelt, sondern als Sonderzahlung einzustufen sei, und weil aus der steuerlichen Judikatur sich ableiten lasse, dass Zinsenersparnisse, die sich auf größerer Zinsenabrechnungszeiträume beziehen, als sonstige Bezüge anzusehen seien. Daher beantragte die Beschwerdeführerin der Beschwerde stattzugeben und die aufgrund der GPLA nachentrichteten ASVG-Beiträge, die sich aus der Einstufung der Zinsersparnisse als laufendes Entgelt ergeben hätten, als ungebührlich entrichtete Beiträge (samt gesetzlicher Zinsen) der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

4. Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt angefochtenen Bescheid sowie den weiteren verfahrensgegenständlichen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen sowie den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid vom 25.08.2016 bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.

5. Mit Eingabe vom 12.12.2016 beantragte die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass in der gleichen Rechtssache Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht Wien, sowie den Außenstellen Graz und Linz, anhängig seien, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht-Außenstelle Innsbruck bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht- Außenstellen Graz und Linz, ausgesetzt werden möge, da das Verfahren dort bereits weiter fortgeschritten sei. In sämtlichen anhängigen Verfahren liege die gleiche Rechtsfrage zu Grunde. Führung eines weiteren Verfahrens in einem anderen Bundesland verursache erheblichen Verwaltungsökonomischen Aufwand, weshalb ersucht werde, diese Anregung zu entsprechen.

6. Mit Schreiben vom 13.12.2016, XXXX, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass dem Schreiben vom 12.12.2016 betreffend die einstweilige Aussetzung des im Betreff genannten Verfahrens mit einer Entscheidung entsprechend bis zur Rechtskräftigkeit der beiden Verfahren in Linz, XXXX, und jenem Verfahren in Graz, XXXX, zugewartet werde.

7. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I404 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.

8. Mit Erkenntnis vom 09.09.2019, XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der oberösterreichischen Krankenkasse vom 31.05.2016, Zl. XXXX, wegen Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages als unbegründet ab.

9. Mit Erkenntnis vom 04.10.2019, XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 29.08.2016, Zl. XXXX, wegen Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine zu FN XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Tätigkeit "Betrieb von Rechenzentren, Erstellung von Anwendungssystemen für Banken, Planung, Implementierung und Betrieb der IT- und Kommunikationsinfrastruktur". Sie steht im Eigentum der Oberbank AG der BKS Bank AG und der Bank für Tirol und Vorarlberg AG sowie der XXXX. Sie führt nunmehr die Firma XXXX GmbH.

1.2. Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2014 umfassende, gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch, in der im Rahmen sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin bestimmten - im Prüfbericht näher bezeichneten - Dienstnehmern, und zwar XXXX im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2011 und XXXX im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2011 zinsbegünstigte Darlehen gewährte, woraus diesen in den dort bezeichneten Zeiträumen Zinsersparnisse bzw Gehaltsvorschüsse erwachsen wären.

1.3. Die belangte Behörde stellte für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 einen Nachrechnungsbetrag von € 1.840,19 sowie Zinsen von € 529,68, insgesamt € 2.369,87 aufgrund von Ausfallsentgelten FST-Kategorie (070400) und Zinsersparnissen (AG-Darlehen bzw -Gehaltsvorschüsse) FSTG-Kategorie (040903) betreffend die Dienstnehmer XXXX und XXXX fest.

Hiervon stellte die belangte Behörde aus dem Titel FST-Typ "Zinsersparnisse (AG-Darlehen bzw -Gehaltsvorschüsse)" im Zeitraum/Monat 01.12.2011-31.12.2011 bezüglichXXXX auf der Beitragsgrundlage sowie Gesamtgrundlage von je € 1.226,62 eine Nachrechnung von € 489,42 sowie Zinsen von € 148,48 und bezüglich XXXX auf der Beitragsgrundlage sowie Gesamtgrundlage von je €

2.452,67 eine Nachrechnung von € 978,62 sowie Zinsen von € 296,89 fest.

Insgesamt beträgt der Nachrechnungsbetrag aus dem Titel FST-Typ "Zinsersparnisse (AG-Darlehen bzw -Gehaltsvorschüsse)" im Zeitraum/Monat 01.12.2011-31.12.2011 bezüglich XXXX und XXXX €

1.466,04 und an Zinsen € 445,37.

1.4. Die Beschwerdeführerin schloss mit ihren Dienstnehmern zinsbegünstigte Darlehensverträge ab, wobei die Auszahlung des Gesamtkreditbetrages einmalig ausnützbar war und die Rückzahlung bzw Laufzeit auf 120 monatliche Pauschalraten (Tilgung und Sollzinsen) erfolgte und die Zinsen bis zur Fälligkeit der ersten Rate auf dem Kreditkonto kapitalisiert werden. Die fälligen Forderungen konnten durch die Oberbank AG abgebucht werden. Hinsicht der Tilgungsreihenfolge wurde vereinbart, Primärzinsen, dann sonst fällige Beträge und zuletzt Tilgung zu leisten und den Restsaldo mit der letzten Rate fällig zu stellen. Als Sollzinssatz wurde ein variabler Zinssatz festgelegt, der günstiger als die Zinskonditionen von Privatkunden der jeweiligen Gesellschafterbanken war. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgte an die Bewegung des Basiswertes. Dieser Basiswert ist ein Mittelwert der Monatsdurchschnittswerte sekundär Marktkredite "Emittenten am Gesamt" und Drei-Monats-Euribor ("Indikatoren"). Ferner wurde vereinbart, dass während aufrechtem Dienstverhältnis mit der Oberbank AG bzw ihren Konzernunternehmen, die laut jeweils aktueller Betriebsvereinbarung geltenden angestellten Konditionen, insbesondere hinsichtlich Zinssatz, Spesen, Abschlussperioden und sonstige Entgelte verrechnet werden. Außerdem wurde vereinbart, dass die Zinsdifferenz auf den vom Bundesministerium für Finanzen festgelegten Mindestsatz als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern ist.

Im Falle aller Personen, die im Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin standen und als Dienstnehmerinnen ein zinsbegünstigtes Darlehen in Form eines Hypothekarkredits oder eines Konsumkredits aufgenommen hatten, entstanden diesen Lohnwertevorteil in Gestalt einer Zinsersparnis.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die erhobene Beschwerde sowie in den angefochtenen Bescheid und in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in den Prüfbericht der belangten Behörde vom 25.11.2015, einen aktuellen Firmenbuchauszug, in das vorgelegte Muster eines Verbraucher-Kredit-Vertrages, ferner des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX und zu XXXX und die dort vorgelegten Unterlagen. Aus dem vorgelegten Verbraucher-Kredit-Vertrag ergibt sich unstrittig, dass einem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ein begünstigter Zinssatz gewährt wurde, der bei einer allfälligen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses sofort eine Erhöhung einer bestimmten, vertraglich vereinbarten Prozentpunkteanzahl erfahren hätte. Die Beschwerde stellt auch den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht in Frage, sondern bekämpft lediglich die sich hieraus rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin ist ausschließlich strittig, ob Dienstnehmer, denen ein (zinsbegünstigtes) Dienstgeberdarlehn gewährt wurde, Monat für Monat Zinsersparnisse realisiert hätten und ob der auf die Zinsersparnis ableitbare Anspruch Monat für Monat eingetreten wäre und ob eine jährliche Abänderung am Charakter des monatlichen Zinsgewinnes des jeweiligen Dienstnehmers etwas geändert hätte, weshalb nach dem Anspruchsprinzip ein Bezugsteil vorliege, der beitragsrechtlich in den jeweiligen Anspruchsmonaten abzurechnen gewesen wäre.

3.2. Die Beschwerdeführerin beantragte nur die Bescheidausstellung betreffend den Teil der Beitragsnachverrechnung aus der GPLA, der die Nachverrechnung der Zinsersparnisse/AG-Darlehen als allgemeine Beiträge betrifft.

Der angefochtene Bescheid geht über diesen Antrag hinaus, indem er die gesamten allgemeinen Beiträge in Höhe von € 1.840,19 samt Zinsen/Beitragszuschlag feststellt und somit auch die festgestellten nachzuzahlenden Beiträge aus dem Titel des FST-Typs "mehrere Ausfallsentgelte" miteinbezog.

Die Bescheiderlassung in Fällen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich aus dem ASVG ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG), ist antragsgebunden. Die belangte Behörde ist verpflichtet, im Rahmen und aufgrund dieses Antrags einen Bescheid zu erlassen. Nicht vom Antrag erfasste nachverrechnete Beiträge sind im angefochtenen Bescheid somit nicht festzustellen. Solche Beträge sind auch nicht strittig.

Daher war der den Bescheidantrag überschießende Spruch im angefochtenen Bescheid entsprechend zu korrigieren. Aus dem Titel der Zinsersparnisse/AG-Darlehen ergibt sich ein Betrag von insgesamt € 1.466,04 sowie Zinsen von insgesamt € 445,37, welche als Beitragszuschlag vorgeschrieben wurden. Der Mehrbetrag insgesamt €

458,46 (€ 374,15 an Hauptsache und € 84,31 an Zinsen/Beitragszuschlag) war dagegen nicht festzustellen, da dieser aus einem anderen Titel als den Titel der Zinsersparnisse/AG-Darlehen als allgemeine Beiträge geschuldet wird und daher nicht verfahrensgegenständlich ist.

3.3. Nach § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs 1 Z 1 ASVG das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und Abs 6 ASVG ist.

Als Arbeitsverdienst im Sinne des § 44 Abs 1 ASVG gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG. Als Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (§ 44 Abs 2 ASVG).

Unter dem Entgeltbegriff des § 49 ASVG werden Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 Abs 1 ASVG). Als Sonderzahlungen gelten Bezüge im Sinne des § 49 Abs.1 ASVG, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weichnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, welche als Entgelt nur nach Maßgabe durch Bestimmungen des § 54 ASVG unter sonstigen Bestimmungen des ASVG in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen sind. Nicht als Entgelt im Sinne des Abs 1 und Abs 2 gelten nach § 49 Abs 3 Z 19 ASVG Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen € 7.300 nicht übersteigt.

§ 49 Abs 3 ASVG nimmt nicht jede Vergütung bzw. Zuwendung des Dienstgebers von der Beitragspflicht aus. Die zitierte Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile. Nach Z 19 leg cit sind Zinsersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen nicht Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG, soweit das Darlehen den Betrag von € 7.300 nicht übersteigt.

3.4. Gegenständlich haben die Dienstnehmer, die im angefochtenen Bescheid (im Prüfbericht, der einen integralen Bestandteil des Bescheides bildet) namentlich genannt werden, während ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin bei der Oberbank AG, die als Kreditinstitut als Gesellschafterin an der beschwerdeführten Kapitalgesellschaft beteiligt ist, im Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 einen zinsbegünstigten Darlehensvertrag über eine Darlehnsvaluta von über € 7.300 abgeschlossen.

Die in der gegenständlichen Beschwerde nicht weiter bestrittene, im angefochtenen Bescheid festgestellte Zinsbegünstigung beruhte einerseits darin, dass der Zinssatz für die jeweils zugezählte Darlehnsvaluta mehrere Prozentpunkte unterhalb des Privatkunden desselben Kreditinstitutes gewährten marktüblichen Zinssatzes und weiters darin, dass die Kapitalisierung des Zinssatzes bzw. der Kontoabschluss während des aufrechten Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin im Jahresende - jeweils auf Basis "kalendermäßig/360 Tage" erfolgte. Dagegen wurden die Kreditraten - abgesehen von der letzten Kreditrate des jeweiligen Jahres - monatlich stets in derselben Höhe abgebucht. Die am Jahresende abgebuchte Kreditrate erhöhte sich um den zu diesem Zeitpunkt jährlich abgerechneten Zinssatz.

Im Prüfungszeitraum erwarb jeder Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin bei Abschluss eines Darlehnsvertrages nach dem Anspruchsprinzip einen Anspruch auf Zinsbegünstigung, der bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses wieder beseitigt wurde, indem es einerseits umgehend zu einer Anhebung des Zinssatzes und andererseits zu einer Umstellung der Zinsberechnungsperioden von davor jährlich auf vierteljährlich kommen sollte. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei Erfüllung der bereits dargestellten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Zinsberücksichtigung hatten.

Für die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass der Anspruch auf den Sachbezug der Zinsersparnis nicht mit der laufenden Arbeitsleistung verknüpft sei, ergibt sich kein Raum, zumal diese schon durch die in den Darlehnsverträgen erhaltenen Bestimmungen über die Erhöhung des Zinssatzes nach einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses wiederlegt wird. Dass die als Sonderzahlungen zu qualifizierenden Zinsersparnisse als Zuwendungen anzusehen seien, die für größere Zeiträume als dem Beitragszeitraum gewährt werden, ergibt sich fallbezogen ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt, zumal in den Darlehensverträgen zur Berechnung der Zinsen während des aufrechten Dienstverhältnisses und auch nach erfolgter Auflösung des Dienstverhältnisses hervorgeht, dass die Abrechnung der Zinsen auf der Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" ohne Unterschied darauf, ob das Dienstverhältnis noch besteht oder nicht, zu erfolgen habe. Eine so vorgenommene Abrechnung lässt es auch zu, die aus der Zinsbegünstigung erwachsenen Ersparnisse auf den jeweiligen Monat herunter zu brechen.

Soweit die Beschwerde vorbringt, dass der Anspruch der Dienstnehmer auf den Zinsenvorteil erst mit Jahresende entstehen solle, und dass die Zinsen, die sich der oder die Dienstnehmer(in) aufgrund der eingeräumten Sonderkondition erspare, mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres anfielen und vom Kreditinstitut realisiert werden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu helfen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass die jährliche Abrechnung der Zinsgewinne für die Beurteilung der Anspruchsentstehung rechtlich unbeachtlich ist (vgl VwGH 13.08.2003, 2000/08/0092).

Aufgrund der in den Darlehnsverträgen fungierten Abrechnungsmethode "kalendermäßig/360 Tage" und aufgrund des Umstandes, dass die Dienstnehmer den Kredit in monatlichen Raten bis zum 20. des jeweiligen Monats an die Dienstgeberin zurückzuzahlen hatten und die Sollzinssätze monatlich aktualisiert wurden (bis zum jeweils 19. eines Monats) ergibt sich, dass die Dienstnehmer die Zinsen monatlich zurückzuzahlen hatten. Sie haben sich somit aufgrund der günstigeren Mitarbeiterkonditionen in zuordenbaren Beitragsmonaten Sollzinsen erspart. Es ist somit eine monatliche Zinsersparnis zu Beitragsgrundlage des laufenden Bezuges des betreffenden Beitragszeitraumes aufgrund des im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Anspruchsprinzips hinzuzurechnen. Aufgrund der Abrechnung der Zinsen "kalendermäßig/360 Tage" ergibt sich, dass die Zinsersparnisse aus der Zinsenbegünstigung täglich schlagend werden und nicht wie in der Beschwerdeschrift erst im Zeitpunkt der Abrechnung am Jahresende. Auch ergeben sich aus der in der Beschwerdeschrift vorgenommenen abstrakten Berechnung Hinweise darauf, dass die Zinsersparnisse bzw. der Anspruch darauf monatlich schlagend wurden. Ein Dienstnehmer hatte, ohne dass es weiterer Voraussetzungen hierfür bedurft hätte, einen Anspruch auf die in der Zinsenbegünstigung auf der Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" erwachsenden Zinsersparnisse, solange das Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer bestand.

Relevant sind jene Zinsersparnisse, die sich auf die Erwerbgrenze § 49 Abs 3 Z 19 ASVG übersteigenden Differenzbetrag der zugezählten Darlehnsvaluta beziehen. Dass die belangte Behörde bei der Beitragsnachverrechnung hiervon abgerückt wäre, ist anlassbezogen weder vorgebracht worden, noch haben sich irgendwelche Anhaltspunkte dahingehend ergeben.

Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtserfassung, dass die vorgenommene jährliche Abrechnung am Charakter des monatlichen Zinsgewinnes des jeweiligen Dienstnehmers nichts ändern würde, kann daher nicht bestätigt werden.

Die im Bescheid der belangten Behörde vorgenommene rechnerische Ermittlung der nachverrechneten Beiträge wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Thematik, ob hier Fehler unterlaufen sind oder nicht, entfallen kann.

Soweit die Beschwerde die Vorschreibung eines Beitragszuschlages iHv € 529,68 bekämpft, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Beitragszuschlag um die durch die Säumigkeit der meldepflichtigen verursachten Mehraufwandverwaltung handelt und die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht an ein subjektives Verschulden des Dienstgebers, sondern an den Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032) richtet. Der Sozialversicherungsträger ist im Falle eines Meldeverstoßes verpflichtet, von § 113 Abs 1 ASVG Gebrauch zu machen (VwGH 24.04.1990, 89/08/0172). In dem die Beschwerdeführerin einen Teil des dem Dienstnehmer laufenden gebührenden Entgelts im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG (Zinsersparnisse) als Sonderzahlungen abgerechnet hat, hat sie die ihr gemäß § 34 Abs 2 ASVG obliegende Pflicht zur vollständigen Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen verletzt und über diese Zeiträume zu geringes Entgelt gemeldet. Es liegt daher ein Meldeverstoß im Sinne des § 113 Abs 1 Z 4 ASVG vor. Auf ein subjektives Verschulden kommt es hierbei nicht an. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte in der gesetzlichen Mindesthöhe. Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages und bestritt diesen auch nicht. Im Hinblick auf die in Punkt 3.2 dargelegte Korrektur des festgestellten Betrages war auch der Beitragszuschlag entsprechend zu korrigieren. Hierzu wird auf Punkt 3.2 verwiesen.

Die Beschwerde war daher zusammenfassend als unbegründet abzuweisen.

4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn er das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Aushebung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall einer Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung 19.02.1998, 8/1997/792/993 (Jakobssohn), ÖJZ 1998, 41, und der Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbart erklärt, wenn besondere Umstände im Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der EGMR darin, dass das Vorliegen des Beschwerdeführers im Fall Jakobssohn vor dem obersten schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich war (VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).

Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben. Weder wurde eine mündliche Verhandlung beantragt, noch ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachen Fragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Die Beschwerde hat lediglich Rechtsfragen aufgeworfen, welche keine Ergänzungen festzustellender Tatsachen erforderten. Es wurde auch keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es stehen Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC dem Absehen von der mündlichen Verhandlung im konkreten Fall nicht entgegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt soweit ersichtlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob Zinsersparnisse im Sinne des § 49 Abs 3 Z 19 ASVG, die in dem Beitragszeitraum übersteigende Zeiträume abgerechnet werden, beitragsrechtlich als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG oder als Sonderzahlung gemäß § 49 Abs 2 ASVG einzuordnen sind.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Bemessungsgrundlage, Darlehen, Entgelt,
Revision zulässig, Sonderzahlung, Teilstattgebung, Zinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2136850.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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