TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 W156 2218172-1

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W156 2218172-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz über die Beschwerde des H XXXX L XXXX vom 18.02.2019, vertreten durch TWP Steuerberatungs OG in 7100 Neusiedl am See, wegen § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 24.02.2019, Zl. II-Gla-Her-19, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (in Folge: belangte Behörde) vom 24.01.2019 wurde Herrn H XXXX L XXXX , (in Folge: BF) gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldung für die Dienstnehmer J XXXX B XXXX , VSNR XXXX , Herrn F

XXXX HXXXX , VSNR XXXX , und Herrn S XXXX P XXXX , VSNR XXXX , (in Folge DN), zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der am 17.04.2018 erfolgten Betretung um 13:02 Uhr durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes festgestellt worden sei, dass die genannten Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass der BF aufgrund dringender Termine seine Frau gebeten hätte, die Daten der DN für die Anmeldung an den Steuerberater weiterzugeben. Da diese als Lehrerin dringend in die Schule zum Unterricht habe müssen, habe diese aufgrund der Dringlichkeit die Daten in der Früh nicht sofort weiterleiten können. Die Anmeldung sei sofort nach Rückkehr der Ehegattin erfolgt. Es werde daher um Aufhebung des festgesetzten Beitragszuschlages für die gesonderte Bearbeitung und um Herabsetzung des Beitragszuschlages für den Prüfeinsatz auf € 300,-- ersucht.

3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der BGKK am 11.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 04.06.2019 gab der BF im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 17.04.2018 um 13:02 Uhr erfolgte eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Bruck/Eisenstadt/Oberwart in XXXX I XXXX . Im Zuge dieser Kontrolle wurde die Dienstnehmer J XXXX B XXXX , VSNR XXXX , Herrn F XXXX HXXXX , VSNR XXXX , und Herrn S XXXX P XXXX , VSNR XXXX , für den BF arbeitend im Weingarten des BF beim Rebschnitt angetroffen. Die DN waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

Die DN erbrachte (einfache) manuelle Tätigkeiten (Rebschnitt) für den BF. Der BF hat die Dienstnehmereigenschaft nicht bestritten.

Die DN waren in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für den BF tätig.

Es liegt ein erstmaliger Meldeverstoß des BF mit nicht unbedeutend Folgen vor.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist unstrittig, dass die DN im Zeitpunkt der Betretung am 17.04.2018 um 13:02 Uhr durch die Organe des Finanzamtes in I XXXX bei einfachen manuellen Tätigkeiten als Dienstnehmer für den BF angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, sondern J XXXX B XXXX , VSNR XXXX , und S XXXX P XXXX , VSNR XXXX , erst um 15:36 Uhr bzw. Herrn F XXXX HXXXX , VSNR XXXX , um 16:02 Uhr.

Dies folgt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. In diesem befindet sich einerseits die ELGA- Anmeldeprotokolle betreffend der DN vom 17.04.2018, 15:36 Uhr bzw. 16.02 Uhr, weiters eine Stellungnahme des BF vom 10.08.2018 zu dieser Kontrolle, wo ausgeführt wird, dass die DN am 17.04.2018 beim BF ihre Tätigkeiten als DN aufnahm und an diesem Tag von um 7:00 Uhr zu arbeiten begonnen hätten. Herr S XXXX P XXXX sei ab dem 17.04.2018 laufend mit 20 Wochenstunden beschäftigt, Herr J XXXX B XXXX vom 17.04.2018 bis 20.04.2018 mit 20 Wochenstunden und Herrn F XXXX XXXX vom 17.04.2018 bis 18.06.2018 mit 20 Wochenstunden beim BF beschäftigt gewesen. Beigelegt waren Dienstverträge, Lohnabrechnungen und Stundenaufzeichnungen. Somit wurde im Ergebnis die Dienstnehmereigenschaft des DN nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben

Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist vorweg zu prüfen, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und der BF als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Fallbezogen steht fest, dass der BF die Dienstnehmereigenschaft der DN nicht bestritten hat.

Die Beschwerde stützt sich lediglich auf den Umstand der verspäteten Anmeldung aufgrund dringlicher terminlicher Verpflichtungen des BF bzw. dessen Ehefrau.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag im Bescheid zu Recht vorgeschrieben.

Der BF als Dienstgeber hat es unterlassen, J XXXX B XXXX , F XXXX XXXX und S XXXX P XXXX , vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung rechtszeitig anzumelden. Ein Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Meldung rechtzeitig vor Dienstantritt erfolgt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der BF hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Anmeldung, zumindest die Mindestangaben Anmeldung, rechtzeitig vor Arbeitsbeginn erfolgt und hat daher gegen die ihm obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn sich der Meldeverstoß auf mehr als zwei Arbeiter gleichzeitig ausgewirkt hat und im Zeitpunkt der Kontrolle auch noch andauerte (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2008/08/0246).

Im gegenständlichen Fall wurden drei Personen arbeitend für den BF betreten, und kann schon aufgrund dessen, dass die Anmeldung durch den BF erst verspätet nach erfolgter Kontrolle nachgeholt wurde, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinne der genannten Judikatur ausgegangen werden.

Somit ist der im Bescheid vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.

6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, die von der belangten Behörde ausreichend ermittelt wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine - vom BF auch nicht beantragte - mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2218172.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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