TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 G312 2225394-1

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G312 2225394-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der bosnischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 08.11.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen die BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen wird (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib der BF in Österreich aufgrund ihres Fehlverhaltens (Schwarzarbeitsbetretung) eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle und ihre sofortige Ausreise daher erforderlich sei.

Die BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Sie sei mittlerweile mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet, welche aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie für EU Bürger aufenthaltsberechtigt ist und sie als Angehörige davon mitumfasst sei. Somit sei sie aufgrund der Eheschließung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Feststellungen:

Die aktuell 36-jährige BF verfügt über einen am 23.06.2016 ausgestellten und bis 23.06.2026 gültigen bosnischen Reisepass. Sie war zum Zeitpunkt der Kontrolle ledig und lebt mittlerweile mit einer in Österreich lebenden ungarischen Staatsbürgerin in einer eingetragenen Partnerschaft (seit 30.10.2019) zusammen.

Am 08.10.2019 wurde die BF zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot niederschriftlich vor dem BFA, XXXX, befragt. Dabei erklärte sie, dass sie seit ungefähr Ende August 2019 in Österreich sei, da sie ihre Partnerin, die in XXXX lebt, besucht habe. Sie habe bald wieder nach Hause fahren wollen, in Österreich würden nur entfernte Verwandte von ihr leben, ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder würden in Bosnien leben. Sie erklärte, freiwillig ausreisen zu wollen und beantragte am 08.10.2019 die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Am 14.10.2019 reiste die BF mit dem Bus freiwillig und unterstützt nach Bosnien zurück.

Die BF wurde am 19.09.2019 bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im österreichischen Bundesgebiet betreten. Es wurde im Zuge einer Kontrolle durch die FinPol XXXX ein Friseurgeschäft in XXXX kontrolliert und dabei die BF bei Friseurtätigkeiten (Kundin die Haare mit Bürste und Fön getrocknet) betreten, ohne dass für diese Beschäftigung eine gültige Beschäftigungsbewilligung vorlag.

Es liegen zwar keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK vorliegen, jedoch kann eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK derzeit nach Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.

Die Identität der BF geht aus ihrem Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Laut dem Zentralen Melderegister weist die BF eine Wohnsitzmeldung in der XXXX auf.

Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützt, liegen aufgrund der Grobprüfung derzeit nicht vor. Jedoch kann eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK derzeit nach Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib der BF im Bundesgebiet - aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen - eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.

Jedoch kann im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung aufgrund der Beziehungen zu ihrer in Österreich lebenden Partnerin (aufgrund der eingetragenen Partnerschaft vom 30.10.2019), die aufgrund ihrer ungarischen Staatsbürgerschaft im Rahmen der EU Freizügigkeits-RL in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden.

Der Beschwerde war somit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2225394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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