Entscheidungsdatum
19.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G312 2225326-1/6Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, alias XXXX, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.10.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen wird (Spruchpunkt I), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG gewährt wird (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens (sechszehn rechtskräftige Verurteilungen mit einer mehrfachen unbedingten Freiheitsstrafe) eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise daher erforderlich sei.
Der BF erhob dagegen durch seine Rechtsvertretung Beschwerde, mit der er die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. Abänderung dahingehend, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen, in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, festzustellen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise gegeben wird, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Feststellungen:
Der aktuell 31-jährige BF verfügt über einen gültigen serbischen Reisepass. Er wurde in Österreich geboren und verfügt über einen österreichischen unbefristeten Aufenthaltstitel. Seine Eltern und Geschwister, ebenfalls serbische Staatsbürger, leben in Österreich und verfügen ebenfalls über unbefristete Aufenthaltstitel. Seine minderjährigen Kinder, alle österreichische Staatsbürger, leben mit der Kindesmutter in Österreich.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2019 wurde der BF aufgefordert zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot schriftlich binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen.
Der BF wurde aufgrund von zahlreichen Delikten zwischen 2001 und 2019 sechszehnmal rechtskräftig verurteilt, darunter Körperverletzung, Diebstahl, Körperverletzung im häuslichen Bereich, Suchtmitteldelikt, gefährliche Drohung, schwere Nötigung, Sachbeschädigung, schwere Körperverletzung, Veruntreuung, Urkundenunterdrückung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und verbüßt die Strafhaft seit 12.09.2018 in der JA XXXX, errechnetes Strafende 09.03.2020.
Es liegen zwar keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK vorliegen, jedoch kann eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK derzeit nach Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche.
Die Identität des BF geht aus den Angaben des IZR sowie den übrigen Akteninhalt hervor. Laut dem Zentralen Melderegister weist der BF laufend im Bundesgebiet Wohnsitzmeldungen, zuletzt in der JA XXXX auf.
Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet - aus den bereits zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen - eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.
Die belangte Behörde legte dar, dass sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweist, da der BF durch die Art, Schwere und vor allem Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft gezeigt hat, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Zudem waren seine Straftaten auch gegen seine Ex-Freundin und Mutter seiner Kinder gerichtet, dahingehend kann keine reale Gefahr der Verletzung des Art. 8 EMRK gesehen werden.
Jedoch kann im Rahmen der vorzunehmenden Grobprüfung aufgrund dessen, dass seine Eltern und Geschwister (mit Ausnahme eines Bruders) alle seit Jahrzehnten in Österreich leben und, wie auch der BF, über unbefristete Aufenthaltsberechtigungen verfügen, eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 8 EMRK derzeit nach Grobprüfung nicht ausgeschlossen werden.
Der Beschwerde war somit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2225326.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020