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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung der Frist für die Einbringung der künftigen BeschwerdeSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit einem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 29. März 1996 begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich vom 28. Februar 1996. Nach Abweisung dieses Antrages durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Mai 1996, ZVH 96/04/0001, richtete der Einschreiter an den Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 12. Juni 1996 das Begehren, seinen Verfahrenshilfeantrag samt dg. Akt an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten. Diesem Begehren entsprach der Verwaltungsgerichtshof am 24. Juni 1996.
Der an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich gilt daher an diesem Tag als beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Da der Bescheid, dessen Anfechtung nunmehr beim Verfassungsgerichtshof beabsichtigt ist, dem Einschreiter am 15. März 1996 zugestellt wurde, war die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof schon verstrichen. Eine Unterbrechung dieser Frist trat nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG), sodaß eine künftige Beschwerde sich als verspätet erwiese.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen (vgl. zB VfGH 13.6.1995, B1117/95).
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Fristen (Beschwerde)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2080.1996Dokumentnummer
JFT_10039076_96B02080_00