Entscheidungsdatum
25.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G305 2225484-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, Zl.: XXXX, vom 10.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom 10.10.2019 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.10.2019, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass gegen XXXX geb. XXXX, StA. Rumänien, gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diesen Bescheid der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe "Verletzung von Verfahrensvorschriften", "mangelhafte Beweiswürdigung" und "unrichtige rechtliche Beurteilung" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit neuerlicher Einvernahme des BF anberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben bzw. das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen.
3. Am 19.11.2019 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien und damit Fremder und EWR-Bürgerin im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Z 1 und 8 FPG.
Er ist geschieden und hat in Österreich weder ein Familienleben, noch ein schützenswertes Privatleben.
1.2. Er ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahrs 2017 nach Österreich eingereist und hat sich hier (erstmals) am 29.05.2017 mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX, angemeldet.
Bei ihm scheinen folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:
29.05.2017 bis 28.02.2019 XXXX Hauptwohnsitz
19.04.2018 bis 19.04.2018 XXXX Hauptwohnsitz
08.12.2018 bis 08.10.2019 XXXX Hauptwohnsitz
08.10.2019 bis laufend XXXX Hauptwohnsitz
Darüber hinaus scheint bei ihm im Zentralen Melderegister für den Zeitraum 29.10.2018 bis 28.02.2019 eine Nebenwohnsitzmeldung auf.
1.3. Im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheinen bei ihm lediglich zwei sehr kurzfristige, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigungsverhältnisse als Arbeiter bei der Fa. XXXX im Zeitraum 19.08.2018 bis 20.08.2018 und bei der Fa. XXXX im Zeitraum 21.08.2018 bis 28.08.2018 auf.
Weitere Beschäftigungs- Versicherungszeiten scheinen beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dagegen nicht auf.
Der Aufenthalt des BF war nicht vom Bemühen, hier eine Beschäftigung aufzunehmen, geleitet.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.02.2019, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 1/2 (zehneinhalb) Jahren verurteilt (AS 63 ff).
Ihm wurde im Kern zur Last gelegt, am 29.09.2018 in XXXX eine weibliche Person mit Gewalt, und zwar durch Faustschläge gegen den Kopf, zur Duldung des Beischlafs und zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs und zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm genötigt zu haben, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) und zwar einen Bruch der linken Augenhöhlenwand und des linken Jochbeins zur Folge hatte (AS 64 Mitte).
Bei der Strafbemessung wertete das Gericht - ausgehend vom Strafrahmen, der sich aus der Bestimmung des § 201 Abs. 2 erster Fall StGB ergibt - die einschlägige Vorstrafe in Deutschland und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd dagegen nichts (AS 70). Zum Vorleben des BF heißt es in den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, dass er in Deutschland neben einer Delinquenz vor allem wegen Vermögensdelikten, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015, rechtskräftig mit 18.02.2016, wegen des Delikts der versuchten Vergewaltigung (Tatzeitpunkt am 12.04.2015) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde (AS 65 Mitte).
Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, das bei der Strafbemessung von spezial- und generalpräventiven Motiven geleitet war, heißt es weiter, dass die Strafe auch nicht im unteren Bereich angesiedelt werden konnte, da sich der BF zum einen "in keinster Weise einsichtig oder reumütig zeigte" und die gesetzte Tathandlung bestritt, was das Unvermögen des BF verdeutlichte, sein eigenes Fehlverhalten auch nur ansatzweise zu reflektieren oder einzusehen. Auch ließ er sich von dem in Deutschland, wo er wegen versuchter Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, erlittenen Haftübel nicht davon ableiten, "erneut über eine Frau herzufallen, diese unter Anwendung massiver Gewalt zu vergewaltigen und dabei auch schwer am Körper zu verletzen, wodurch trotz der einschlägigen Vorstrafe nicht nur ein rascher Rückfall, sondern vor allem ein massiver Anstieg der Intensität seiner Delinquenz und ein Zunehmen seiner Gewaltbereitschaft, welche geradezu als brutal beschrieben werden muss, zu erkennen. Diesen Umständen war sohin mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe entgegenzutreten, da die bisherige Sanktion offenbar keinerlei Eindruck beim Angeklagten hinterließ und durch die nunmehr getroffene Sanktion dem Angeklagten zu zeigen ist, dass sein gesetztes Fehlverhalten auch die jeweils angemessene Reaktion der Strafverfolgungsbehörden nach sich zieht." (AS 71 oben) Im Urteil heißt es weiter: "Derartige Handlungen, insbesondere wie im gegenständlichen Fall gelagert, in welchem die Gutmütigkeit und Aufgeschlossenheit eines Menschen brutal und rücksichtslos ausgenützt wird, um sich unter massiver Gewaltanwendung sexuell zu befriedigen, müssen jedoch, auch zum Schutz der Gesellschaft sowie der Akzeptanz der Strafjustiz konsequent im Keim erstickt werden, um potentiellen anderen Tätern vollkommen unmissverständlich klar zu machen, dass ein derartiges Verhalten in einer zivilisierten und aufgeschlossenen Gesellschaft nicht ansatzweise zu tolerieren ist und auf die größtmögliche Ablehnung stößt. Nur die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe, welche ohnehin im mittleren Drittel des Strafrahmens angesiedelt ist, kann diesem Anspruch gerecht werden." (AS 71 unten).
Der dagegen erhobenen Berufung des BF wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 16.09.2019, Zl. XXXX, keine Folge gegeben, weshalb mit diesem Tag das Urteil Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.02.2019, Zl. XXXX, in Rechtskraft erwuchs.
1.5. Gegenwärtig verbüßt der BF die über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 1/2 (zehneinhalb) Jahren in der Justizanstalt XXXX.
1.6. Wegen seiner Verurteilung durch das Landgericht XXXX wegen versuchter Vergewaltigung verbüßte der BF nach der Untersuchungshaft (von 13.04.2015 bis 17.02.2016) von 18.02.2016 bis 11.04.2017 die Strafhaft und wurde er im Anschluss aus Deutschland abgeschoben (OLG XXXX vom 16.09.2019, Zl. XXXX).
1.7. Dem BF wurde nie eine Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet ausgestellt bzw. hat er eine solche auch nie beantragt.
1.8. Der BF unterliegt im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Rumänien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA und den Ausführungen in der Beschwerde. Auch aus letzterer ergibt sich kein Anhaltspunkt in Hinblick auf ein im Bundesgebiet bestehendes Familienleben des BF bzw. auf ein im Bundesgebiet bestehendes schützenswertes Privatleben; selbst in der Beschwerdeschrift wurde das Bestehen eines Familienlebens in Österreich nicht behauptet bzw. keine Behauptung dahingehend erhoben, dass ein schützenswertes Privatleben vorläge.
Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft ergeben sich einerseits aus den unzweifelhaften Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, und werden diese zusätzlich durch die Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) gestützt. Aus der eingeholten ZMR-Abfrage ergibt sich weiter, dass der BF erst seit dem 29.05.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist. Vor dem 29.05.2017 liegen keine Wohnsitzmeldungen des BF vor.
Aus dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergeben sich die oben festgestellten Kurzzeitbeschäftigungsverhältnisse, aus denen geschlossen werden kann, dass der Aufenthalt des BF nicht vom Bemühen, hier eine Beschäftigung aufzunehmen, geleitet war.
Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass dem BF nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde bzw. er eine solche auch nie beantragt hat.
Die Konstatierungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF und zu den (das Persönlichkeitsbild des BF beschreibenden) Strafbemessungsgründen gründen im Wesentlichen auf dem im Gerichtsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 13.02.2019, Zl. XXXX. Auf dieser Grundlage beruhen auch die Feststellungen zur einschlägigen Vorverurteilung des BF in Deutschland. Die Konstatierungen zur Dauer der Strafhaft in Deutschland gründen dagegen auf den Feststellungen des Oberlandesgerichtes XXXX im Urteil vom 16.09.2019, Zl. XXXX. Die angeführten Erledigungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX sind in Rechtskraft erwachsen.
Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (unbefristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 3 FPG und begründete dies mit der rechtskräftigen Verurteilung des BF (nach kurzem Aufenthalt im Bundesgebiet) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Jahren und sechs Monaten, womit er gezeigt habe, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Auch liege bei ihm weder eine soziale Integration, noch ein Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben vor. Vor diesem Hintergrund und weil sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, bestehe auch ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise des BF.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beinhaltet einerseits eine Verfahrensrüge, andererseits habe die belangte Behörde eine Gefährdungspronose für den Tag der hypothetischen Ausreise des BF zu erstellen. Zwar sei der BF wegen Vergewaltigung verurteilt worden, doch bereue er die Tat sehr und möchte er ausführen, dass er diese unter Alkoholeinfluss begangen habe. Er lebe seit über zwei Jahren in Österreich und habe hier soziale Kontakte beim Besuch der Kirche XXXX geknüpft. In Anbetracht der Reue des BF und seiner berechtigten privaten Interessen an einem Verbleib hätte kein Aufenthaltsverbot bzw. zumindest kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.3. Zur Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen (2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut:
"(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:
"(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen."
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
"Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust."
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie "von den Mitgliedstaaten festgelegt". Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:
Bevor der BF zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2017 nach Österreich einreiste und hier (erstmals) am 29.05.2017 einen Hauptwohnsitz begründete, hielt er sich in Deutschland auf, wo er vor allem wegen Vermögensdelikten, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2015, rechtskräftig mit 18.02.2016, wegen des Delikts der versuchten Vergewaltigung (Tatzeitpunkt am 12.04.2015) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt wurde (AS 65 Mitte). Er befand sich nach der Untersuchungshaft (von 13.04.2015 bis 17.02.2016) von 18.02.2016 bis 11.04.2017 in Strafhaft. Nach Verbüßung der Strafhaft wurde er aus dem deutschen Bundesgebiet abgeschoben.
Bald darauf wurde der BF in Österreich erneut straffällig, indem er eine weibliche Person in XXXX unter brutaler Gewaltanwendung zur Duldung des vaginalen und oralen Geschlechtsverkehrs nötigte und diese durch Faustschläge im Gesicht schwer verletzte (Bruch der linken Augenhöhlenwand und des linken Jochbeins). Gegenüber seinem einschlägigen Vorgehen in Deutschland, das im Wesentlichen im Versuchsstadium steckengeblieben war, fiel der BF bei der in Österreich stattgehabten Tatausführung durch eine gesteigerte Brutalität auf, die insgesamt ein Persönlichkeitsbild zeichnet, das durch die schon vorhandene Neigung zur Sexualdelinquenz gekennzeichnet ist und durch eine gesteigerte, vor Brutalität nicht zurückschreckende Gewaltbereitschaft jetzt noch eine zusätzliche Steigerung erfahren hat.
Der BF hält sich erst seit kurzem in Österreich auf und befindet er sich seit dem 08.12.2018 in Strafhaft, weshalb er in Österreich mangels eines fünfjährigen kontinuierlichen und rechtmäßigen Aufenthalts (mangels Erwerbstätigkeit im Inland, Straffälligkeit, Haftaufenthalten) das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt iSd Art. 16 der Freizügigkeitsrichtlinie nie erworben hat; festzuhalten ist weiter, dass auch keine der in § 53a NAG normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem ist der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl. EuGH vom 16.01.2014, Rs C-378/12).
Da der BF somit die Voraussetzungen für ein Daueraufenthaltsrecht nicht erfüllt (Art. 16 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie), kann er sich entsprechend der Judikatur des EuGH auch nicht auf das in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie (in Österreich umgesetzt in § 66 FPG) verbürgte Ausweisungsschutzniveau berufen und kommt erst recht nicht in den Genuss des erheblich verstärkten Ausweisungsschutzniveaus (Art. 28 Abs. 3 lit. a Freizügigkeitsrichtlinie, § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG).
Daher ist bei der Prüfung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG (d.h. "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") anzuwenden.
In Anbetracht dessen, dass der BF wegen Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, die hinsichtlich der verhängten Dauer weit über dem in § 67 Abs. 3 Z 1 FPG für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes normierten Strafdauer liegt, begegnet der Ausspruch der belangten Behörde in Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides keinen Bedenken, zumal eine aktuelle Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von Sexualdelikten vorliegt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Die vom BF verübte strafbare Handlung und die vom Strafgericht verhängte Strafe (Gesamtstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten) zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF in der vergleichenden Zusammenschau mit einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung in Deutschland wegen Vergewaltigung, die hier noch im Stadium des Versuchs stecken blieb, sich durch eine gesteigerte Gewaltbereitschaft zur Befriedigung seiner persönlichen Fleischeslust auszeichnet. Für diesen Zweck missbrauchte er die Gutmütigkeit und Aufgeschlossenheit einer Frau und schreckte weder durch das in Deutschland bereits erlittene Haftübel, noch durch die Weigerung der weiblichen Person, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, zurück, indem er sie durch Anwendung brutaler Körpergewalt zur Duldung des vaginalen und oralen Geschlechtsverkehrs nötigte.
Aufgrund der Steigerung der strafrechtlichen Verhaltens des BF, des raschen Rückfalls nach einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilung in Deutschland und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot zur Verhinderung weiterer Straftaten notwendig ist. Dieses vom BF in Österreich gezeigte Persönlichkeitsbild lässt selbst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erwarten, was nicht zuletzt durch die Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Zusammenhang mit der Strafbemessung unterstrichen wird.
Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z. B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Stellt man auf die Vorverurteilung in Deutschland ab, so kann ihm angesichts seiner in Österreich verübten Straftat kein Wohlverhalten in Freiheit konzediert werden.
Vielmehr ist konkret zu befürchten, dass er sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird und die Gefahr des Rückfalls besteht.
Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Sexual- und Gewaltkriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0474).
Aufgrund der Straffälligkeit des BF in Zusammenschau mit seinem persönlichen Verhalten ist dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0130), zumal er schon in Deutschland durch die Verurteilung wegen Eigentumsdelikten und zuletzt durch die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen versuchter Vergewaltigung auf eine beträchtliche kriminelle Energie schließen hat lassen.
Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Interessensabwägung ist neben seinem Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen, dass er hier weder auf ein Familienleben, noch auf ein schützenswertes Privatleben verweisen kann. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass er hier in Österreich soziale Kontakte beim Besuch der Kirche Biserica XXXX genknüpft habe, ist ihm entgegen zu halten, dass sich daraus kein schützenswertes Privatleben konstruieren lässt. Zudem sind diese Angaben oberflächlich geblieben.
Eine Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots scheitert auch bei Berücksichtigung der behaupteten Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet an seinem strafrechtlich belasteten Vorleben, der hartnäckigen Missachtung eines bestehenden Aufenthaltsverbotes und der nicht vorliegenden Integration im Bundesgebiet. Aufgrund seiner Sexual- und Gewaltdelinquenz, der zuletzt über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe und der bei ihm großen Wiederholungsgefahr mit hoher Gewaltbereitschaft, kommt unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht.
3.1.3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sind aufgrund der hohen Wiederholungsgefahr im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass sich die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet erweist.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2225484.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020