TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/27 W115 2164045-1

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W115 2164045-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.

1.1. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.

1.2. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung jedoch nicht vorliegen.

1.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung Stellung zu nehmen.

1.4. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines weiteren medizinischen Beweismittels Einwendungen erhoben.

1.5. Ohne weitere Prüfung der Einwendungen und des neu vorgelegten medizinischen Beweismittels hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.

1.6. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die erteilte Vollmacht fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach schweren Bandscheibenvorfällen im Bereich der Lendenwirbelsäule L1/L2 und L4/L5 vorliege. Auch würden weitere schwerwiegende Erkrankungen des Bewegungsapparates vorliegen. Dies seien u.a. Dorsalgie, schweres Lumbalsyndrom, schwere Lumboischialgie rechts, Pseudospondylolisthese L4/L5 Grad I mit Instabilität, epidurale Fibrose L4/L5, Retrolisthese L1/L2, multisegmentale lumbale Discusprotrusionen und Facettenarthrosen, Claudicatio spinalis und ein Discusprolaps Th7/Th8 und Th9/Th10. Aufgrund dieser Beschwerden leide die Beschwerdeführerin unter massiven Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule, welche auch in die rechte Glutalregion und in das rechte Bein ausstrahlen würden. Daher sei es der Beschwerdeführerin unmöglich Gehstrecken über 100 m zu bewältigen. Unter auszugsweiser Zitierung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wurde weiters vorgebracht, dass sich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel der Beschwerdeführerin aus der fehlenden körperlichen Belastbarkeit und der Gefahr durch das Gedränge in öffentlichen Verkehrsmitteln einen irreversiblen Gesundheitsschaden zu erleiden, ergebe. Die nächstgelegene Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sei 500 m vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin entfernt und könne daher von der Beschwerdeführerin nicht erreicht werden. Auch seien die ruckartigen Anfahr- und Abbremsmanöver in öffentlichen Verkehrsmitteln für die Beschwerdeführerin sehr schmerzhaft und würden die Gefahr eines Sturzes mit sich bringen. Sitzplätze seien meist nicht verfügbar. Aufgrund des angegriffenen Zustandes der Wirbelsäule könne es bereits durch leichte Stöße, welche im Gedränge eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zu verhindern seien, in den betroffenen Regionen zu massiven Bandscheibenvorfällen kommen, was ebenfalls die Benützung dieser Verkehrsmittel unmöglich mache. Als Beweis wurden die Einvernahme der Beschwerdeführerin, die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und ein Befund von Dr. XXXX vom XXXX genannt.

2.1. Da der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX das Sachverständigengutachten Dris. XXXX im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern. Weiters wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde genannte Befund vom XXXX dieser nicht beigelegen hat.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

2.2. Mit Schriftsatz vom XXXX hat der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin den Befund Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom XXXX in Vorlage gebracht und ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass in diesem Zusammenhang nochmals auf die massiven Schäden im Bereich der Wirbelsäule hingewiesen werde, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zu einem unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiko machen würden.

2.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurde von der belangten Behörde zwar ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses Gutachten entspricht jedoch nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen. So hat sich der befasste Gutachter nicht eingehend mit den vorgelegten umfassenden Unterlagen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vorbringen im Rahmen der Antragstellung auseinandergesetzt. Weiters erfolgt im eingeholten Sachverständigengutachten zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung keine ausreichende individualisierte Beurteilung. Es wird nicht konkret dargelegt, wie sich die dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Vor allem wurde es vom Sachverständigen unterlassen eine Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzugeben. Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten zu den vorhin dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

3. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

3.1. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.

3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.

3.3. Weiters hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

4. Gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass entgegen den Ausführungen im Gutachten der Einbeinstand und die tiefe Hocke nicht geprüft worden seien. Weiters sei die Benützung von Haltegriffen im Bus aufgrund der geringen Körpergröße der Beschwerdeführerin nur schwer möglich und mit starken Schmerzen verbunden. Entgegen den Ausführungen der Sachverständigen sei beim An- und Ausziehen sehr wohl Hilfe in Anspruch genommen worden. Weiters verwende die Beschwerdeführerin keine Geh- sondern Walkingstöcke, mit welchen sie kurze Wegstrecken von 200-300 m rund um das Grundstück in freiem Gelände zurücklege. Das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur bei ebenem Einstieg, in Begleitung und ohne Gedränge möglich, da ansonsten Sturzgefahr bestehe. Sicheres Anhalten sei nicht möglich, da aufgrund des Gedränges in Bus oder U-Bahn starke Schmerzen in Schulter und Rücken bzw. Schwindelanfälle zu erwarten seien. Schmerzstillende Medikamente könne die Beschwerdeführerin aufgrund der Unverträglichkeit von Diclofenac nicht einnehmen. Dies gelte auch für andere Schmerzmittel. Weiters werde darauf hingewiesen, dass auf die vorgelegten Befunde Dris. XXXX und Dris. XXXX nicht eingegangen worden sei. So werde im Befund von Dr. XXXX ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an chronischen Beschwerden in der Lenden- und Halswirbelsäule sowie an Schwankschwindel leide. Daraus resultiere eine Gang- und Standunsicherheit. Weiters bestehe auch eine Sturzgefährdung. Im Gutachten Dris. XXXX werde nicht auf die Stand- und Gangunsicherheit eingegangen. Auch würden in diesem Gutachten die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden und auch im Befund Dris. XXXX aufgelisteten Leiden des Bewegungsapparates (schweres Lumbalsyndrom, Zustand nach BS-Operation (L4/L5, 1999), Pseudospondylolisthese L4/L5 Grad I mit Instabilität, multisegmentale lumbale Bandscheibenprotrusionen, Claudicatio spinalis, Discusprolaps Th7/Th8 und Th9/Th10 sowie die massive Einschränkung der Gehleistung) keinen gesonderten Niederschlag finden. Es werde im Gutachten auch nicht erläutert, wie es zu dieser völlig abweichenden Befundung komme. Insbesondere werde auch nicht darauf eingegangen, ob es bei der Beförderung in teils überfüllten öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu massiven Verletzungen der ohnehin schon vorgeschädigten Wirbelsäule komme. Ergänzend werde auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde aus dem Jahr XXXX verwiesen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5.1. Da sich der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angeführte Befund von Dr. XXXX nicht im vorgelegten Verwaltungsakt befunden hat, wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, diesen vorzulegen.

5.2. Mit Eingabe vom XXXX wurde der im angefochtenen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befund Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom XXXX von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

5.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit XXXX datiertes Sachverständigengutachten von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

5.4. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses.

1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Größe: 150 cm. Caput/Collum:

klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.

Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Schultergelenke: Beweglichkeit endlagig schmerzhaft, Innenrotation eingeschränkt. Gaenslen beidseits negativ. Geringgradige Umfangsvermehrung und Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der DIP Gelenke und PIP Gelenke beidseits mit teilweise geringgradiger Achsenabweichung. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern Innenrotation eingeschränkt. Abduktion und Integration frei. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: freies Stehen sicher möglich, Zehenballen- und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sprunggelenk rechts: geringgradige Schwellung, Narbe medial und lateral, geringgradige Umfangsvermehrung, keine

Überwärmung, stabil. Kniegelenke, Hüftgelenke: unauffällig. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive

Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG rechts 5/0/20, links 20/0/30, USG rechts 5/0/5, links 20/0/30, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig verstärkte Kyphose der BWS, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren und unteren BWS, kein Klopfschmerz im Bereich der LWS, hier geringgradiger paralumbaler Druckschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Unterberger unsicher.

Gesamtmobilität - Gangbild: Die Beschwerdeführerin kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen in Begleitung des Gatten ohne Hilfsmittel. Das Gangbild ist etwas kleinschrittig und verlangsamt, etwas breitspurig und leicht vorgeneigt, vorsichtig, insgesamt nicht unsicher.

Status psychicus: allseits orientiert. Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage ausgeglichen.

1.2.2. Art der Funktionseinschränkungen:

? Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L4/L5

? Funktionsbehinderung rechtes Sprunggelenk nach Knöchelbruch

? Fingergelenksarthrosen

1.2.3. Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.

Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.

Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren noch der oberen Extremitäten. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben.

Die Beschwerdeführerin ist ausreichend in der Lage sich fortzubewegen. Das Gangbild ist ohne Verwendung von Hilfsmitteln etwas kleinschrittig und etwas breitspurig sowie verlangsamt und vorsichtig, jedoch nicht unsicher. Eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. eine maßgebliche Gangunsicherheit oder eine Einschränkung der Gesamtmobilität aufgrund von Schwankschwindel liegen nicht vor. Kurze Wegstrecken und Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist. Das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sind ausreichend.

Bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten sind das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, selbst bei allfälliger Verwendung von zwei Walkingstöcken, ausreichend. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Fingergelenke verunmöglichen nicht das Ergreifen und die Benützung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Ein Ausmaß der Schmerzen, welches eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. eine maßgebliche Gangunsicherheit für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann nicht festgestellt werden.

Es konnten auch weder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , ist in Verbindung mit dem von der belangten Behörde eingeholten, auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befasste Sachverständige hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen.

Die Beurteilung der Mobilität der Beschwerdeführerin als ausreichend und die Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet Dr. XXXX nachvollziehbar und fachärztlich überzeugend damit, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule objektiviert werden konnten, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Das Gangbild ist - ohne Verwendung von Hilfsmitteln - zwar etwas kleinschrittig und etwas breitspurig sowie verlangsamt und vorsichtig, eine maßgebliche Unsicherheit ist jedoch nicht feststellbar, sodass eine Wegstrecke von etwa 300 - 400 m alleine und ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann. Die beobachtete Gesamtmobilität ist nicht in hohem Maße eingeschränkt, Kraft und Koordination sind gut. Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist möglich, da die Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können, beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind und kein neurologisches Defizit besteht.

Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden Dris. XXXX vom XXXX und Dris. XXXX vom XXXX erläutert Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar, dass in diesen Befunden zwar die Diagnose Schwankschwindel aufgrund degenerativer Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule, vor allem der Halswirbelsäule, angeführt ist, dass in diesen Befunden jedoch nur anamnestische Angaben und Diagnosen aufgelistet sind, diese aber keinen ausführlichen Status enthalten, sodass ein Vergleich mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung von ihr erhobenen klinischen Befund nicht möglich ist. Ergänzend dazu wird von Dr. XXXX ausgeführt, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX bei der Beschwerdeführerin keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung, Gangunsicherheit oder Einschränkung der Gesamtmobilität aufgrund von Schwankschwindel objektiviert werden konnte, wodurch diese Befunde nicht geeignet sind, eine Änderung der Beurteilung zu begründen. Zudem datieren diese Befunde aus einer Zeit vor der persönlichen Untersuchung durch die befasste Sachverständige und sind daher nicht geeignet, den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status zu entkräften.

Sollte die Beschwerdeführerin zur Erhöhung der persönlichen Sicherheit zwei Walkingstöcke verwenden, bleibt ihr dies unbenommen. Allerdings konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung - zu welcher die Beschwerdeführerin ohne Gehbehelfe erschienen ist - durch die befasste Sachverständige, wie bereits vorhin ausgeführt, ein sicheres Gangbild objektiviert werden. Darüber hinaus stellt die allfällige Benützung von zwei Walkingstöcken aufgrund der vorliegenden Gesamtmobilität bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln keine erhebliche Erschwernis dar.

Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten, welche das Anhalten und Einsteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln - gegebenenfalls auch unter Verwendung von zwei Walkingstöcken - maßgeblich erschweren würden, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die befasste Sachverständige festgestellt worden. In diesem Zusammenhang wird von Dr. XXXX fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass das Erreichen und die Benützung von Haltegriffen - auch bei einer Körpergröße von 150 cm - nicht erheblich erschwert ist, da die geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der Fingergelenke und die endlagigen Schmerzen im Bereich der Schultergelenke in Bewegung - vor allem der Innenrotation - das Ergreifen und Benützen von Aufstiegshilfen und Haltegriffen nicht verunmöglichen. So geht aus dem Untersuchungsbefund hinsichtlich der oberen Extremitäten u. a. hervor, dass bei der Beschwerdeführerin symmetrische Muskelverhältnisse bei seitengleichen Gebrauchsspuren bestehen, die Ellbogen, Hand- und Langfingergelenke seitengleich frei beweglich sind und an den Schultergelenken eine lediglich endlagig schmerzhafte Einschränkung der Innenrotation vorliegt, wobei der Nacken- bzw. Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar sind, der Grob- und Spitzgriff uneingeschränkt sind und der Faustschluss komplett ist.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates kann auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass es durch das Gedränge in öffentlichen Verkehrsmitteln zu massiven Verletzungen der vorgeschädigten Wirbelsäule kommen könne nicht gefolgt werden und ist von einem - gegenüber der Allgemeinheit der Benützer öffentlicher Verkehrsmittel - maßgeblich erhöhten Verletzungsrisiko bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auszugehen.

Auf ein Ausmaß an Schmerzen, welches eine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung bzw. eine maßgebliche Gangunsicherheit für kurze Wegstrecken nach sich ziehen würde oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschweren würde, kann aufgrund des bei der Beschwerdeführerin objektivierten vorliegenden Bewegungsumfangs und auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde - welche auch der sachverständigen Beurteilung zugrunde gelegt worden sind - nicht geschlossen werden. So konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung ein raumgewinnendes Gehen - auch ohne Verwendung eines Hilfsmittels - sowie eine gute Gesamtmobilität und ausreichende Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten objektiviert werden und kann auch aufgrund des derzeitigen Therapieerfordernisses (keine Angabe täglich erforderlicher Schmerzmittel) nicht auf Schmerzzustände geschlossen werden, welche das Zurücklegen kurzer Wegstrecken bzw. das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Hinsichtlich zumutbarer analgetischer Behandlung sind Therapieoptionen gegeben. Auch bei Unverträglichkeit eines Medikaments ist das Ausweichen auf andere Analgetika möglich.

Dem Vorbringen, dass die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt sei und es unmöglich sei ohne fremde Hilfe Gehstrecken von über 100 m - wie in der Beschwerde aus dem Jahr XXXX angeführt - zu bewältigen, kann nicht gefolgt werden, da keine Befunde über das Vorliegen maßgeblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit aufgrund Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems bzw. der Lunge vorgelegt worden sind. Auch konnten derartige Erkrankungen im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die befasste Sachverständige nicht objektiviert werden.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die vorgebrachten Einwendungen einer neuerlichen Überprüfung durch die bereits im erstinstanzlichen Verfahren befasste Sachverständige Dr. XXXX unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit der oberen und unteren Extremitäten gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften. Auch haben die Verfahrensparteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG erster Satz beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idF BGBl. II Nr. 495/2013, wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):

Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242 und 27.01.2015, 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0242).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.

Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfes (allfällige Verwendung von zwei Walkingstöcken), ohne Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung dieses Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die allfällige Verwendung dieses Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten bei der Beschwerdeführerin ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (siehe diesbezüglich auch die Ausführungen unter Punkt II.2.). Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten somit nicht festgestellt werden.

Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich.

Auch liegen keine Schmerzen in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.

Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben ist bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar.

Falls sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu stellen und kommt eine neuerliche Beurteilung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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