TE Bvwg Beschluss 2019/12/4 W198 2224683-1

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Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §26
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W198 2224683-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS, Wien Hietzinger Kai vom 22.03.2019, Versicherungsnummer: XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 22.03.2019 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) für den Zeitraum 12.02.2019 - 18.02.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von 727,60 €

verpflichtet.

Das vor der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium mit der Studienabschlussprüfung am 04.02.2019 positiv beendet hätte. Es läge somit ab dem 05.02.2019 kein weiterer Ausbildungsnachweis für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vor. Der Überzug sei entstanden, weil die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei.

2. Am 04.04.2019 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein und führte hierzu aus, dass sie nie über eine mögliche Aberkennung aufmerksam gemacht worden sei. Das Studium habe mit einer mündlichen Abschlussprüfung geendet und erfolgte der Abschluss mittels Zeugniserhalt. Der Beschwerde lag ein entsprechender Schriftsatz der XXXX vom 25.03.2019 bei, welche die postalische Entsendung des Abschlusszeugnisses am 06.03.2019 an die Beschwerdeführerin bestätigt.

3. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.05.2019 wurde die Beschwerdeführerin unter Fristvorgabe bis längstens 06.06.2019 zur Vorlage einer aktualisierten Studienbestätigung der XXXX aufgefordert, da der Behörde lediglich eine Bestätigung betreffend Wintersemester 2018/2019 vom 10.09.2018 vorliege, welche jedoch kein Ende aufweise.

4. Aufgrund des Ersuchens der Beschwerdeführerin vom 07.06.2019 wurde die oben genannte Frist bis zum 11.06.2019 verlängert.

5. Am 11.06.2019 langte die geforderte Studienbestätigung vom 11.06.2019 bei der belangten Behörde ein, welche das Beendigungsdatum 04.02.2019 aufweist.

6. Mit Schriftsatz vom 24.06.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.06.2019, brachte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur bereits eingebrachten Beschwerde vom 04.04.2019 ein. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz für den Zeitraum 29.03.2018 bis 28.03.2019 vereinbart habe und sei auf dieser Grundlage ein Weiterbildungsgeld für die genannte Zeitspanne gewährt worden. Weiters teilte die Beschwerdeführerin mit, nicht sofort nach der letzten Prüfung am 04.02.2019 das Ergebnis bzw. die Note erfahren zu haben. Mittels Schreiben der XXXX vom 25.03.2019 wurde die postalische Versendung des Abschlusszeugnisses am 06.03.2019 bestätigt. Erhalten habe die Beschwerdeführerin das Zeugnis am 08.03.2019 und sei die Vornahme einer früheren Meldung bzw. Bekanntgabe über einen positiven Studienabschluss nicht möglich gewesen. Die Rückforderung für den Zeitraum 12.02.2019 bis 28.02.2019 wäre somit zu Unrecht erfolgt.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 23.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W198 zugeteilt.

8. Mit Schreiben vom 25.11.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgericht die Aufforderung an die belangte Behörde, auf die Beschwerdeergänzung vom 24.06.2019 zu replizieren.

In der Beschwerdevorlage werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin sofort nach Ablegung der Prüfung am 04.02.2019, das Ergebnis der letzten Prüfung erfahren hätte bzw. davon "gewusst habe". In der Beschwerdeergänzung bestreite die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie am Tag ihrer letzten Prüfung, sohin am 04.02.2019, sofort das Ergebnis der Prüfung gewusst hätte und wurde die belangte Behörde um Beantwortung ersucht, wo diese Behauptung hergeleitet werde.

9. Zugleich wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2019 die XXXX um Auskunft ersucht, ob die beschwerdegegenständliche Prüfung schriftlich oder mündlich abzulegen gewesen war und wann die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Prüfung Mitteilung erhalten hätte.

10. Ebenso erging mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2019 eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin, zu erklären, ob die Prüfung im Prüfungsfach Pflegewissenschaftliche Grundlagen I am 04.02.2019 schriftlich oder mündlich abgelegt worden wäre und erging das Ersuchen, um Bekanntgabe des Prüfers im Falle einer mündlichen Prüfung.

11. Am 28.11.2019 (einlangend) leitete die belangte Behörde ein am gleichen Tag eingebrachtes Schreiben (Erklärung) der Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter, in welcher diese die Zurückziehung der Beschwerde erklärt.

Dem vorgelegten Schreiben (Weiterleitung) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zuvor an die sie im Verfahren beratende Arbeiterkammer gewendet hat und ebendort mitgeteilt hat, dass sie sich nach "guten Abwiegen nun doch entschlossen" hätte, "dem AMS den geforderten und noch offenen Betrag zu begleichen." Anschließend wandte sich die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde und ersuchte um Bekanntgabe der Kontodaten. Die belangte Behörde wies auf den Zuständigkeitsübergang der Beschwerdesache hin und ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufklärung, ob ihre Anfrage so zu verstehen sei, dass die Beschwerde zurückgezogen werde. Die entsprechende Erklärung der Beschwerdeführerin hat die belangten Behörde mit oben genanntem Schreiben (Erklärung) vom 28.11.2019 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 28.11.2019 die Beschwerde zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Schreiben (Erklärung) der Beschwerdeführerin vom 28.11.209 ganz eindeutig und unzweifelhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Verfahrenseinstellung:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2019 die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2224683.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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