TE Bvwg Beschluss 2019/12/6 W156 2222962-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.12.2019

Norm

AVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
NAG §41a
VwGVG §17

Spruch

W156 2222962-1/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als vorsitzende Richterin über die Beschwerde des I XXXX T XXXX , StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 09.05.2019, Zahl: RGS XXXX , betreffend Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 1 NAG beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits-und Sozialgerichtes Wien über die Zulässigkeit der Entlassung ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz, vom 09.05.2019, Zahl: RGS XXXX , wurde der Antrag von I XXXX T XXXX , StA. Bosnien-Herzegowina, betreffend Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 1 NAG abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 14.06.2019 wurde fristgerecht Einspruch an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und in einem die Aussetzung des ho. Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien über die Zulässigkeit der Entlassung des Beschwerdeführers auszusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1 Zu Spruchpunkt A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Gemäß § 41a Abs. 1 Z3 NAG kann Drittstaatsangehörigen in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" erteilt werden, wenn eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG vorliegt.

Gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG hat vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer "Rot-Weiß-Rot - Karte" innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus stellt die Frage der Dauer der Beschäftigung des Beschwerdeführers beim Arbeitgeber Firma W XXXX B XXXX & Co GmbH eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.

Das Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Entlassung und in Folge Dauer der Beschäftigung ist als Hauptfrage vom Arbeits- und Sozialgericht Wien zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aussetzung, Dienstverhältnis - Dauer, Entlassung, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2222962.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten