TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/9 W226 2176862-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2019
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Entscheidungsdatum

09.12.2019

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52

Spruch

W226 2176870-1/28E

W226 2176862-1/27E

W226 2176866-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX und 3.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 21/1, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zlen. 1.) 1053768703-150274804/BMI-BFA_TIROL_RD, 2.) 1053768801-150274758/BMI-BFA_TIROL_RD und 3.) 1053768910-150274847/BMI-BFA_TIROL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2019 und 07.11.2019, zu Recht:

A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der

angefochtenen Bescheide sowie gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 werden als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. XXXX , XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Schwester des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2) und die Mutter der Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3). Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.

Die BF, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 16.03.2015 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten am 17.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am nächsten Tag erfolgte die Erstbefragung der BF1 und des BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die BF1 gab dabei an, dass sie von 1994 bis 2005 in XXXX die Schule besucht habe und verheiratet sei. Im Herkunftsland würden ihre Eltern, eine Tochter und drei Schwestern leben. Zu ihrem Fluchtgrund befragt führte sie aus, ihr Mann sei am XXXX von unbekannten Maskierten mitgenommen worden. Danach habe sie zusammen mit ihrem Vater eine Woche lang nach ihm gesucht, habe ihn aber nicht finden können. In solchen Fällen würden die Verwandten des Mitgenommenen in Ruhe gelassen. Sie habe Angst gehabt zu Hause zu bleiben und die Entscheidung getroffen, ihre Heimat zu verlassen.

Der BF2 führte aus, er habe von 2001 bis 2012 in XXXX die Grundschule besucht. Im Herkunftsstaat würden neben seinen Eltern noch drei Schwestern leben. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, der Ehemann seiner Schwester sei am XXXX von Unbekannten verschleppt worden. Er habe Angst gehabt, zu Hause zu bleiben, weil er befürchtet habe, dass ihm dasselbe passiere. Bei ihnen würden oft junge Männer verschleppt, von denen danach jede Spur fehle. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass sie ausreise und er mitkommen solle, bevor ihm etwas geschehe.

Am 21.09.2017 wurden die BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und legten die BF mehrere Integrationsunterlagen sowie die BF1 medizinische Unterlagen vor.

Die BF 1 gab zu ihren persönlichen Verhältnissen ergänzend an, sie mache eine Psychotherapie und bekomme Medikamente verschrieben. In der Russischen Föderation sei sie nie behandelt worden und werde sich ihre Rückkehr dadurch erschweren. Von 1994 bis 2005 habe sie die Schule besucht und anschließend ein Studium der Mathematik begonnen. Von 2005 bis 2009 habe sie halbtags als XXXX gearbeitet, nach der Geburt ihrer ersten Tochter (BF3) sei sie Hausfrau gewesen. Im Jahr XXXX habe sie geheiratet. Wenn sie mit ihrer jüngeren Tochter, die bei ihrer Schwiegermutter lebe, sprechen wolle, rufe sie ihre Schwester an, die dann zu ihrer Schwiegermutter gehe, zu der sie ein eher schlechtes Verhältnis habe. Auch mit ihren Eltern und Schwestern habe sie Kontakt.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, am XXXX sei ihr Mann von zuhause entführt worden. In der Nacht seien Männer gekommen, die ihren Mann gefragt hätten, wer zuhause sei. Ihre Kinder hätten geschlafen und sie selbst habe sich versteckt, weshalb sie die Leute nicht gesehen habe, sie habe aber hören können, dass es mehrere gewesen seien. Auf dem Tisch seien die Arbeitsunterlagen ihres Mannes gelegen, der gerade am Computer gearbeitet habe. Sie hätten alles mitgenommen, auch USB-Sticks und den Laptop. Als die Tür zugeschlagen worden sei, sei sie aus dem Zimmer gerannt und habe aus dem Fenster geblickt, wo sie zwei schwarze Autos ohne Kennzeichen gesehen habe. Sie habe ihre Eltern angerufen und ihr Vater habe sie mit den Kindern abgeholt. Seitdem wisse sie nicht, wo sich ihr Mann aufhalte und begebe sie nicht nur sich selbst, sondern ihre ganze Familie in Gefahr, wenn sie nach ihm suche. Ihr Mann habe beim XXXX gearbeitet und schon seit Monaten kündigen wollen, weil er mit diesen Leuten nicht mehr habe arbeiten wollen. Es habe deshalb manchmal Streit darüber gegeben, warum er die gut bezahlte Arbeit habe kündigen wollen. Die letzten Monate sei er auch gereizt gewesen und habe oft grundlos gestritten oder geschrien. Konkrete Gründe für die beabsichtigte Kündigung habe er allerdings nicht genannt. Für ihre Tochter würden dieselben Fluchtgründe gelten.

Zu ihrem Leben in Österreich befragt, gab die BF1 an, sie lebe mit der BF3 zusammen und verbringe aktuell viel Zeit im Krankenhaus. Wenn sie Zeit habe, lerne sie oder helfe der BF3 mit den Hausaufgaben und kümmere sich um den Haushalt. Sie habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht, aber nicht abgeschlossen. Seit ihre jüngere Tochter von ihren Eltern abgeholt und zu ihrer Schwiegermutter gebracht worden sei, gehe es ihr nicht mehr gut.

Der BF2 führte zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend aus, er leide an keinen psychischen oder physischen Krankheiten, nehme aber seit einem Jahr Augentropfen, weil er Probleme mit dem Augeninnendruck habe. In Tschetschenien habe er nach der Schule begonnen, Handel zu studieren. Von 2009 bis 2015 habe er als Hilfskraft am Bau gearbeitet. Den Militärdienst habe er nicht abgeleistet, weil er als einziger Sohn und Student freigestellt worden sei. Seine Eltern und drei Schwestern würden nach wie vor in der Russischen Föderation leben und habe er zu ihnen Kontakt.

Zu den Fluchtgründen schilderte der BF2, maskierte XXXX hätten den Mann seiner Schwester am XXXX in der Nacht entführt. Sie seien in die Wohnung seiner Schwester eingedrungen und hätten ihn mitgeschleppt. Drei Tage später, am XXXX , hätten sie die Entführung bei der Polizei angezeigt. Sein Vater habe einen Bekannten in Moskau kontaktiert, um seine Schwester außer Landes zu bringen. Da sie damals unter Schock und sehr verwirrt gewesen sei, habe sein Vater zu ihm gesagt, er solle sie begleiten, weil sie das alleine nicht schaffe. Solche Fälle gebe es bei ihnen oft, das sei kein Einzelfall gewesen. Sie würden kommen und die jungen Männer mitnehmen, die dann meist nicht mehr zurückkommen würden. Wenn einer zurückkehren würde, wisse man nicht, ob er freigekauft worden sei oder sonst etwas gewesen sei. Dies bleibe sehr stark im Land und dringe nicht nach außen, weil die Leute zu sehr Angst hätten, es zu erzählen. Sein Vater habe auch erzählt, dass bereits mehrmals Leute vom Geheimdienst bzw. von den Behörden gekommen seien und nach ihnen gefragt hätten. Sie würden deshalb auch ihre Eltern nicht so oft anrufen, damit nicht herauskomme, wo sie seien.

In Österreich lebe er zusammen mit seiner Schwester und seiner Nichte, arbeite gemeinnützig und habe die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. In seiner Freizeit betreibe er Sport und verbringe viel Zeit mit seiner Schwester. Zudem sei er Mitglied in der Vinzi-Gemeinschaft. In Zukunft wolle er eine Ausbildung zum Tischler machen.

Am 28.09.2017 und 02.10.2017 übermittelten die BF1 und der BF2 schriftliche Stellungnahmen zu den Länderinformationen der Russischen Föderation. Die BF1 brachte dazu im Wesentlichen vor, die tschetschenische Bevölkerung fürchte sich davor, dass die Entführungen ihrer Angehörigen an die Öffentlichkeit gelangen könnten und habe selbst im Kreise der Familie Angst, etwas zu besprechen, was die Situation in Tschetschenien berühren könne. Der BF2 führte aus, in Tschetschenien gebe es keine freiwillige Armee, sondern man würde mit Gewalt zum Dienst in der Armee gezwungen.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zudem wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Festgestellt wurde, dass die BF russische Staatsangehörige seien und der BF2 und die BF3 an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten leiden würden. Die BF1 hingegen leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, ausgelöst durch das Verschwinden ihres Ehemannes und die Trennung von ihrer jüngeren Tochter. Die BF hätten ihren Herkunftsstaat aufgrund des Verschwindens des Ehemannes der BF1 verlassen, eine asylrelevante Verfolgung könne allerdings nicht festgestellt werden. Die BF hätten nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und seien die BF1 und der BF2 dort berufstätig gewesen. Die BF1 werde die notwendige medizinische Behandlung sowie ihre Medikamente auch im Herkunftsstaat erhalten. Im Übrigen hätten die BF - abgesehen von ihren verwandtschaftlichen Beziehungen untereinander - keine Angehörigen in Österreich.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, die Ausführungen der BF1 und des BF2 seien zwar glaubhaft, doch hätten die BF keine Probleme mit den Behörden zu befürchten, weshalb die Behörde zusammengefasst zum Ergebnis gelange, dass keine Fluchtgründe vorliegen würden. Die Rückkehrbefürchtungen vermochten sie nicht glaubhaft darzulegen, würden sich diese doch lediglich auf vage Vermutungen stützen und hätten konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise dem Vorbringen nicht entnommen werden können, zumal gegen die BF nie irgendwelche Sanktionen seitens der Behörden gesetzt worden seien. Auch die psychische Erkrankung der BF1 stehe ihrer Rückkehr nicht entgegen, weil entsprechend den Länderinformationen psychiatrische Behandlungen durch Psychologen/Psychiater sowie diverse Antidepressiva in der gesamten Russischen Föderation verfügbar seien und insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung behandelbar sei.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der von der BF1 und dem BF2 vorgebrachte Sachverhalt als nicht fluchtrelevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu beurteilen sei, weshalb der Asylantrag abzuweisen sei. Es würden auch keine individuellen Umstände vorliegen, wonach die BF im Falle einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage gelangen würden, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Die psychische Erkrankung der BF1 stehe der Rückkehr aufgrund der guten Behandlungsmöglichkeiten ebenfalls nicht entgegen. Wegen des Familienverfahrens komme daher auch gegenüber der BF3 die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht. Die BF1 und der BF2 würden über einen Schulabschluss verfügen und Deutsch sprechen und seien stets bemüht gewesen, an integrativen Maßnahmen sowie am Leben der Republik Österreich teilzunehmen. Die BF1 und der BF2 würden demgegenüber in ihrem Herkunftsstaat die Sprache sprechen, seien dort aufgewachsen und befinde sich ihre gesamte Kernfamilie dort, weshalb nicht erkannt werden könne, dass sie sich im Falle der Rückkehr nicht mehr zurechtfinden würden. Da das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise der BF1 und des BF2 durch ihre persönlichen Interessen nicht aufgewogen werde, sei die Rückkehrentscheidung zulässig. Die BF3 besuche regulär die 2. Klasse Volksschule, habe Deutsch gelernt und sich sogar einige Besonderheiten des Tiroler Idioms aneignen können, eine besondere soziale oder wirtschaftliche Integration in Österreich habe sich aber nicht ergeben und sei ihr Unterhalt auf Dauer keinesfalls gesichert, weshalb auch ihr gegenüber die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und brachten im Wesentlichen vor, die Behörde habe es unterlassen, den BF2 danach zu fragen, inwiefern er befürchte, selbst einer Verfolgung ausgesetzt zu sein und sei auch die BF1 nicht dazu befragt worden, welchen Grund sie hinter der Entführung ihres Mannes vermute. In den Bescheiden würden ausführliche Länderberichte zur Meinungs- und Pressefreiheit, der Stellung von kritischen Vertretern und Oppositionisten und der damit zusammenhängenden Situation und Gefährdung von Familienangehörigen eines vermeintlichen Gegners der Regierung fehlen. Auch sei nicht erhoben worden, ob der geschilderten Verfolgungssituation, die sich gegen eine alleinstehende Frau richte, Asylrelevanz zukomme und seien die Berichte über die allgemeine Menschenrechtslage veraltet und unvollständig.

Mit der Beschwerde sowie mit Schriftsätzen vom 28.12.2017, 17.01.2018, 17.04.2018, 16.05.2018, 19.09.2018, 16.10.2018, 25.10.2019 und 05.11.2019 übermittelten die BF diverse weitere Integrations- sowie medizinische Unterlagen.

Am 19.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind.

Mit Schreiben des BVwG vom selben Tag wurde der ehemalige Rechtsvertreter der BF, dessen Vollmacht zum Zeitpunkt der Ladung noch aufrecht war, in der Folge allerdings aufgelöst wurde, um Bekanntgabe ersucht, wann und an welche Adressen er die Ladungen an die BF weitergeleitet habe.

Mit E-Mail vom 20.09.2019 teilte dieser mit, der BF2 habe das Vollmachtsverhältnis telefonisch für die gesamte Familie aufgelöst, nachdem er ihn am selben Tag von der eingelangten Ladung in Kenntnis gesetzt habe.

Im Zuge einer am 07.11.2019 neuerlich durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurden die BF1 und der BF2 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu ihren Verwandten und den Lebensumständen in der Russischen Föderation, ihrer Ausreise, der Entführung des Ehemannes der BF1 sowie zu ihrem Leben in Österreich befragt. Weiters wurde mit den BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die nunmehrigen Beschwerden wie folgt erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der BF1 und des BF2 vor dem BFA, die Beschwerden, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister, durch neuerliche Einvernahme der BF1 und des BF2 im Rahmen der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat.

1. Feststellungen:

Feststellungen zu den BF:

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an, bekennen sich zum moslemischen Glauben und sprechen Russisch sowie Tschetschenisch. Die Identität der BF steht fest.

Die BF1 ist verheiratet und die Schwester des BF2 sowie die Mutter der BF3. Die BF1 hat eine weitere Tochter, die bei ihrer Schwiegermutter in der Russischen Föderation lebt.

Die BF1 besuchte von 1994 bis 2005 die Schule und begann anschließend ein Studium der Mathematik, das sie nicht abschloss. Von 2005 bis 2009 arbeitete sie halbtags als XXXX . Zuletzt lebte die BF1 zusammen mit ihrem Ehemann, der BF3 und ihrer jüngeren Tochter in der Siedlung XXXX in XXXX .

Der BF2 hat von 2001 bis 2012 die Schule besucht und anschließend begonnen, Handel zu studieren. Von 2009 bis 2015 hat der BF2 als Hilfskraft am Bau gearbeitet. Zuletzt lebte er im Haus seines Vaters in XXXX .

Im Herkunftsstaat leben die Eltern sowie drei Schwestern der BF1 und des BF2, zu welchen zumindest in unregelmäßigen Abständen Kontakt besteht. Zudem leben die Schwiegereltern sowie die jüngere Tochter der BF1 in der Russischen Föderation, zu denen die BF1 keinen Kontakt hat.

Die BF reisten am 16.03.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF halten sich seit ihrer Einreise - sohin seit beinahe 5 Jahren - durchgehend im Bundesgebiet auf und leben seit September 2019 gemeinsam in einer Privatwohnung in XXXX .

Die BF1 hat mehrere Deutschkurse besucht und die ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Sie verrichtete fallweise freiwillig Hilfstätigkeiten im Rahmen des Beschäftigungsprojekts " XXXX ", nahm am 24.11.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teil, übernimmt seit 01.04.2019 ehrenamtliche Tätigkeiten im XXXX und besuchte gemeinsam mit der BF3 einen Schwimmkurs. Zudem bemühte sich die BF1 um eine Beschäftigungsbewilligung, doch wurde ihr diesbezüglicher Antrag abgewiesen.

Auch der BF2 hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und das ÖSD-Sprachzertifikat auf dem Niveau B1 erworben. Von 09.11.2015 bis 29.01.2016 arbeitete der BF2 maximal 3 Stunden pro Tag als Hilfskraft in der Küche im XXXX in XXXX , verrichtete in den Sommermonaten 2016 und 2017 gemeinnützige Tätigkeiten als Erntehelfer in der Landesschule XXXX und half beim Entsorgen des Springkrauts im Naturschutzgebiet zwischen XXXX und XXXX , von Mai bis August 2017 verrichtete er ebenfalls gemeinnützige Tätigkeiten im Asylheim in XXXX (Hausmeistertätigkeiten, Landschaftspflege, Reparaturen im Garten, etc.) sowie im Juli 2017 zusätzlich im Asylheim Landhaus in XXXX , engagierte sich im Rahmen des Projekts " XXXX " in der Nachbarschaftshilfe, nahm am 24.11.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teil und machte einen Erste-Hilfe-Kurs beim Roten Kreuz. Der BF2 absolviert seit 20.08.2018 eine Lehre als Tischler, befindet sich derzeit im zweiten Lehrjahr und verfügt über eine diesbezügliche Beschäftigungsbewilligung. Derzeit erhält der BF2 eine monatliche Lehrlingsentschädigung in Höhe von € 700,00 sowie eine Lehrlingsförderung von € 100,00 pro Monat. Zudem besitzt der BF2 für den Fall des positiven Verfahrensausganges eine Einstellungszusage als Eisenbieger bei der Firma XXXX .

Die BF3 besucht seit dem Schuljahr 2016/17 die Volksschule XXXX , wo sie die dritte Klasse als ordentliche Schülerin mit durchwegs guten Noten abschloss und derzeit in die vierte Klasse geht. Seit dem Wintersemester 2017/18 nimmt sie Geigenunterricht an der Landesmusikschule XXXX . Zudem lernte die BF3 Schifahren und absolvierte im Mai 2019 zusammen mit der BF1 einen Schwimmkurs.

Alle BF zeigten sich während ihres Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Sie haben bereits soziale Kontakte in Österreich geknüpft und sind unbescholten.

Die BF konnten nicht glaubwürdig dartun, dass ihnen in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität aktuell droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der BF2 und die BF3 leiden an keinen schweren psychischen oder physischen Krankheiten. Die BF1 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom, weshalb sie sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelt wird. Die bei der BF1 diagnostizierte Erkrankung erreicht aber nicht ein Ausmaß, welches eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.

Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.09.2019 wiedergegeben:

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 29.7.2019, vgl. GIZ 8.2019c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 8.2019a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 8.2019a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018, vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Sieben-Prozent-Klausel. Wichtige Parteien sind: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern , die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 5.2019a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 14.2.2019b). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Die Nicht-Systemopposition unterstützt zwar die parlamentarische Demokratie als Organisationsform der Politik, nimmt aber nicht an Wahlen teil, da ihnen die Teilnahme wegen der restriktiven Regeln oder vermeintlicher Formalfehler versagt wird (Dekoder 24.5.2016).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 8.2019a, vgl. AA 14.2.2019b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 8.2019a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 8.2019a).

Bei den Regionalwahlen am 8.9.2019 in Russland hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es 38. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu Protesten geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten alles wählen - nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall. Umfragen hatten der Partei wegen der Unzufriedenheit über die wirtschaftliche Lage im Land teils massive Verluste vorhergesagt (Zeit Online 9.9.2019).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2019b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederation/201534, Zugriff 6.8.2019

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CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2019): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 6.8.2019

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 6.8.2019

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FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 5.9.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 5.9.2019

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Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau,

https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 24.9.2019

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ORF - Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019,

https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 30.9.2019

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OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report,

https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 6.8.2019

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Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 6.8.2019

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Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 6.8.2019

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Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 6.8.2019

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Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 24.9.2019

1.2. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2019 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 Millionen (GKS 24.1.2019), wobei die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien infrage gestellt werden. Laut Aussagen des Republiksoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben - eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert , teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2018). In Bezug auf Fläche und Einwohnerzahl ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner Tschetscheniens gaben [bei der letzten Volkszählung] 2010 an, ethnische Tschetschenen zu sein (Rüdisser 11.2012).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.2.2019, vgl. AA 13.2.2019).

Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als "Fußsoldat Putins" zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute "föderale Machtvertikale" dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum "inneren Ausland" Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 6.8.2019

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FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 6.8.2019

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GKS - Staatliches Statistikamt (24.1.2019): Bevölkerungsverteilung zum 1.1.2019,

https://www.ppn2018.ru/novosti/naselenie-rossii-sokratilos-vpervye-za-10-let.html, Zugriff 6.8.2019

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ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 6.8.2019

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Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,

http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 6.8.2019

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 6.8.2019

2. Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 3.9.2019a, vgl. BMeiA 3.9.2019, GIZ 8.2019d). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 3.9.2019).

Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017).

Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.9.2019a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 3.9.2019

-

BmeiA (3.9.2019): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 3.9.2019

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Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden,

https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 29.8.2018

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.9.2019): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 3.9.2019

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019d): Russland, Alltag,

https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 3.9.2019

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019

2.1. Nordkaukasus

Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben (SWP 4.2017).

Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine ‚Provinz Kaukasus', als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich in den vergangenen Jahren die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des sog. IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem sog. IS zuzurechnen waren (ÖB Moskau 12.2018). Offiziell kämpfen bis zu 800 erwachsene Tschetschenen für die Terrormiliz IS. Die Dunkelziffer dürfte höher sein (DW 25.1.2018). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In den vergangenen Jahren hat sich die Hauptkonfliktzone von Tschetschenien in die Nachbarrepublik Dagestan verlagert, die nunmehr als gewaltreichste Republik im Nordkaukasus gilt, mit der vergleichsweise höchsten Anzahl an extremistischen Kämpfern. Die Art des Aufstands hat sich jedoch geändert: aus großen kampferprobten Gruppierungen wurden kleinere, im Verborgenen agierende Gruppen (ÖB Moskau 12.2018).

Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine konsequente Politik der Repression radikaler Elemente (ÖB Moskau 12.2018).

Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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