RS Vfgh 2019/12/12 E1170/2019

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen aus Somalia; keine Auseinandersetzung mit der schlechten Versorgungslage und den Länderberichten

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat seiner Entscheidung Länderberichte zugrunde gelegt, aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass die anhaltende Dürre in Somalia zu einer humanitären Krise geführt habe sowie dass sich die humanitäre Lage mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert habe und eine akute Nahrungsmittelunsicherheit herrsche. Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeschriftsatz sowie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auf Grund der schlechten Versorgung mit Lebensmitteln eine Rückkehr nach Mogadischu unzumutbar wäre.

Das BVwG hat die Rechtslage verkannt, indem es im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach §8 AsylG 2005 eine Verletzung der von Art3 EMRK geschützten Rechte nur eingeschränkt im Hinblick auf eine Verletzung, die durch Akteure oder durch einen bewaffneten Konflikt droht, prüft (vgl E v 04.12.2019, E1199/2019). Da das BVwG jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm eine Rückkehr nach Somalia auf Grund der schlechten Versorgungslage nicht zumutbar sei, sowie mit den Länderberichten unterlässt, ist seine Entscheidung insoweit mit Willkür belastet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E1170.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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