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BAO §115 Abs4Rechtssatz
Daß die Spesenabrechnung (von Provisionsvertretern) bei früheren Lohnsteuerprüfungen, die einen anderen Zeitraum bestrafen, nicht beanstandet worden war, kann selbst dann nicht rechtserheblich sein (nämlich bei einer späteren Lohnsteuerprüfung), wenn die Abgabenbemessung auf Grund dieser (früheren) Prüfung in einer der Rechtskraft fähigen Weise vorgenommen wäre (Hinweis E 26.6.1959, 2330/58, VwSlg 2047 F/1959).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001920.X03Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020