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EStGNorm
BAO §115 Abs4Rechtssatz
Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungsübung stellt niemals eine verbindliche Rechtsquelle dar und die Abstandnahme von dem rechtswidrigen Verwaltungsgebrauch könnte niemals rechtswidrig sein, sondern würde nur der Durchsetzung der Rechtsordnung dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001678.X02Im RIS seit
21.02.2020Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020