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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §79;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F, vertreten durch Mag. Martin Spernbauer, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 19. März 1997, Zl. Fr 302/97, betreffend Vorschreibung von Kosten gemäß § 79 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie sich aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 19. März 1997 dem Beschwerdeführer gemäß § 79 Abs. 1 Fremdengesetz in Verbindung mit § 10 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 840/1992, Kosten in der Höhe von S 21.424,80 für die Schubhaft und für die Rückreise in den Iran vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete dies im wesentlichen damit, daß hinsichtlich des Beschwerdeführers ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe und daß auch der gegen ihn verhängte Schubhaftbescheid rechtskräftig sei. Im Berufungsverfahren betreffend einen Kostenbescheid sei es nicht Aufgabe der Behörde, über die Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides abzusprechen. Eine Belehrung gemäß § 54 Fremdengesetz sei dem Beschwerdeführer erteilt worden.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 29. September 1997, B 1343/97, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluß vom 30. Jänner 1998 dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer vermeint aus dem Umstand, daß gemäß § 79 AVG Kosten und Gebühren der Behörden nur insoweit einzuheben sind, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen habe, nicht gefährdet werde, und daß das Wort "einheben" in § 79 AVG im Sinn von "festsetzen durch die entscheidende Behörde" zu verstehen sei, ableiten zu können, daß die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, von einer Vorschreibung der Schubhaftkosten Abstand zu nehmen. Dies werde noch dadurch unterstützt, daß im Hinblick auf § 2 Abs. 2 VVG, der die zwangsweise Einbringung von Geldleistungen nur insoweit gestatte, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen habe, nicht gefährdet werde, § 79 AVG "bei anderer Auslegung überflüssig" wäre.
Gemäß § 79 Abs. 1 Fremdengesetz sind Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes oder der Ausweisung entstehen, sowie die Kosten der Vollziehung der Schubhaft von dem Fremden zu ersetzen.
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen sind die Kosten von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
§ 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 79 AVG sind die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es im Beschwerdefall nicht um die Einhebung von Schubhaftkosten nach § 79 Abs. 4 Fremdengesetz, sondern um die Vorschreibung derselben nach § 79 Abs. 1 leg. cit. Daraus folgt, daß die sinngemäße Anwendung des § 79 AVG im Beschwerdefall nicht in Frage kommt, weil diese nur im Zusammenhang mit der Einhebung gemäß § 79 Abs. 4 Fremdengesetz angeordnet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479). Es erübrigt sich daher eine weitere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der aus § 79 AVG abgeleiteten behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und sohin ohne Fortsetzung des bereits gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen eingeleiteten Vorverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. Juli 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020046.X00Im RIS seit
20.11.2000