RS Vwgh 1966/3/17 1386/65

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Veröffentlicht am 17.03.1966
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0406/28 E 10. Dezember 1928 VwSlg 15445 A/1928 RS 1

Stammrechtssatz

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b leg cit muß es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die bei dem Abschlusse des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001386.X01

Im RIS seit

21.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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