Index
StVONorm
AVG §69 Abs1 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0406/28 E 10. Dezember 1928 VwSlg 15445 A/1928 RS 1Stammrechtssatz
Für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b leg cit muß es sich um Tatsachen und Beweismittel handeln, die bei dem Abschlusse des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001386.X01Im RIS seit
21.02.2020Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020