RS Vwgh 1968/10/28 1239/66

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Veröffentlicht am 28.10.1968
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Index

Baurecht - Wien
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauRallg
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften trifft in erster Linie den Bauherrn. Mit der Bestellung eines an sich geeigneten Bauführers kann aber nicht der Nachweis erbracht werden, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich gewesen ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1966001239.X02

Im RIS seit

21.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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