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Baurecht - WienNorm
BauRallgRechtssatz
Die Verpflichtung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften trifft in erster Linie den Bauherrn. Mit der Bestellung eines an sich geeigneten Bauführers kann aber nicht der Nachweis erbracht werden, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich gewesen ist.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001239.X02Im RIS seit
21.02.2020Zuletzt aktualisiert am
21.02.2020