RS Vwgh 1976/9/9 0959/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1976
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0061/63 E 13. April 1964 VwSlg 6300 A/1964 RS 4

Stammrechtssatz

Wenn auch Gegenstand des Parteiengehörs nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein kann, so können doch im Falle einer während des Verfahrens eingetretenen Änderung der Rechtslage Sachverhaltselemente in den Vordergrund treten und erhöhte rechtliche Bedeutung erlangen, von denen die Behörde, will sie nicht das Parteiengehör verletzen, nicht von vornherein annehmen darf, daß die Parteien des Verfahrens nichts zu ihrer Klärung beitragen können.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000959.X05

Im RIS seit

24.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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