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GrunderwerbsteuerNorm
BAO §115 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2909/80Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben hat seine Grenze dorft, wo die gesetzlichen oder auf der Stufe des Gesetzes stehenden sonstigen Bestimmungen ein besonderes Verhalten, sei es der Behörde oder der Partei, fordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002814.X03Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020