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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Da der Verwaltungsgerichtshof zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen ist, kann ein rechtliches Interesse nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040008.J03Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020