RS Vwgh 2019/12/17 Ro 2018/04/0008

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Da der Verwaltungsgerichtshof zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen ist, kann ein rechtliches Interesse nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0112, 0113, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040008.J03

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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