RS Vwgh 2019/12/17 Ro 2018/04/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AHG 1949
GewO 1994 §360 Abs5
VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag ein aus wirtschaftlichen Gründen bestehendes Interesse an der grundsätzlichen Klärung einer Rechtssache, etwa um Schadenersatz im Wege der Amtshaftung geltend zu machen, am Fehlen der Möglichkeit, durch einen aufgehobenen Bescheid fortdauernd in Rechten verletzt zu sein, nichts zu ändern (siehe VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, mwN). Nichts anderes kann für den Fall einer ex lege außer Kraft getretenen Entscheidung gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040008.J02

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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