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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von (Betriebs)Fahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0025, mit Verweis auf VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040125.L02Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020