RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2018/04/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Ein Abweichen von der Judikatur zu einer wegen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen überholten Rechtslage vermag die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040125.L01

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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