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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §77 Abs1Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, sind die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen immer unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten sind. Ist daher zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrages jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die die höchsten Immissionen bei den Nachbarn erwarten lässt (vgl. VwGH 3.9.1996, 95/04/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040121.L04Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020