RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2018/04/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, sind die Auswirkungen der von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Immissionen immer unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten sind. Ist daher zu erwarten, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken, so ist der Beurteilung im Rahmen der Prüfung des Genehmigungsantrages jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die die höchsten Immissionen bei den Nachbarn erwarten lässt (vgl. VwGH 3.9.1996, 95/04/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040121.L04

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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