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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/04/0013 B 26. Juni 2019 RS 3Stammrechtssatz
Es ist nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird (vgl. zu einem Schienenbauvorhaben VwGH 9.9.2015, 2013/03/0120 - 0121).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040121.L01Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020