TE Vwgh Beschluss 2020/1/17 Ra 2019/14/0601

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Veröffentlicht am 17.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Martin Ulmer und Mag. Florin Reiterer, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Riedergasse 47, gegen das am 4. Oktober 2019 mündlich verkündete und am 29. Oktober 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts,

W258 2147070-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt habe und von der Familie des Mädchens verfolgt werde.

2 Mit Bescheid vom 18. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG hat ein Revisionswerber einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0453, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0455, mwN). 8 In der Revision wird zur Begründung für ihre Zulässigkeit vorgebracht, dass "weder das BFA noch der Richter des BVwG sich mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob Ehrenmorde in Afghanistan überhaupt vorkommen und was Personen droht, welche außerehelichen Geschlechtsverkehr hatten. Auch die Frage zu Einfluss von Macht und Reichtum (vor allem staatenübergreifend!) sowie der Volkszugehörigkeit bleiben komplett außen vor und fanden keine Berücksichtigung".

9 Dieses Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, in der zudem nicht von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts - die behaupteten Fluchtgründe ereigneten sich außerhalb Afghanistans und das weitere Vorbringen wird erstmals in der Revision aufgestellt und unterliegt deshalb dem aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot - ausgegangen wird, lässt eine Darlegung, wie sie nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu erfolgen hat, zur Gänze vermissen.

10 Im Übrigen macht der Revisionswerber diverse Ermittlungsmängel und somit Verfahrensfehler geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0397, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen, das sich auf die bloße Behauptung von Verfahrensfehlern beschränkt, jedoch nicht entnehmen.

11 Entgegen der Behauptung in der Revision ergibt sich weder aus dem angefochtenen Erkenntnis noch aus den Akten, dass das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen auf ein Gutachten des in der Revision genannten Sachverständigen gestützt hätte. 12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140601.L00

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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