RS Vwgh 2020/1/21 Ra 2019/01/0393

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0394Ra 2019/01/0395Ra 2019/01/0396

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0300 B 10. Juli 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043, mwN, bzw. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010393.L01

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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