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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/01/0394Ra 2019/01/0395Ra 2019/01/0396Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0300 B 10. Juli 2018 RS 1Stammrechtssatz
Wurde der Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zurückgewiesen, liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deshalb abgelehnt wurde, weil eine relevante Änderung des vorgebrachten Sachverhaltes im maßgeblichen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht in Betracht. Der Revisionswerber konnte daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf Stattgabe des Antrags auf internationalen Schutz durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043, mwN, bzw. VwGH 17.7.2017, Ra 2017/01/0184, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010393.L01Im RIS seit
27.04.2020Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020