Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/01/0009 B 2. September 2019 RS 3(hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/18/0026, im Zusammenhang mit näher zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs, mwN; vgl. inhaltsgleich zu der bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 28.3.2019, Ra 2019/14/0106, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010140.L02Im RIS seit
27.04.2020Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020