TE Vwgh Beschluss 2020/1/23 Fr 2019/18/0032

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §58 Abs1
VwGG §58 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des J N, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 3. Dezember 2019, G309 2195926-1/11E, innerhalb der gesetzten dreimonatigen Frist erlassen und eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof am 9. Dezember 2019 vorgelegt.

2 Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 zog der Antragsteller seinen Fristsetzungsantrag zurück und beantragte den Ersatz der Kosten.

3 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Rechtsvorschrift ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. 4 Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren auf dem Boden des § 38 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen. 5 Gegenständlich liegt kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 2 VwGG vor, zumal diese Bestimmung um jene Fälle teleologisch zu reduzieren ist, in denen der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch eine vom Antragsteller von sich aus vorgenommene Zurückziehung des Fristsetzungsantrages bewirkt wurde (vgl. dazu VwGH 12.1.2018, Fr 2017/03/0010, mwH). Nach der dann anzuwendenden Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGG hat ein Zuspruch von Kosten zu unterbleiben (vgl. dazu nochmals die eben zitierte Entscheidung).

Wien, am 23. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019180032.F00

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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