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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Tirol vom 13. März 2019, Zl. LVwG-2018/25/1854-1, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 25. Juli 2018 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D GmbH zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei näher bezeichnete kroatische Staatsangehörige in der Zeit von 11. Juli 2016 bis 31. August 2016 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung ausgesprochen werde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. März 2019 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
3 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision zunächst gegen die ausgesprochene Ermahnung und macht geltend, dass das Verwaltungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht habe "wesentliche Milderungsgründe" übergangen und habe "die notwendige Einzelfallbeurteilung" in Ansehung der Beurteilung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung unterlassen.
6 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht ohnehin davon ausgegangen ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG im Revisionsfall vorliegen. Um eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; 3.4.2019, Ra 2018/08/0241; 19.12.2018, Ra 2018/03/0098). Wenn die genannten Umstände vorliegen, dann liegt eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG im Ermessen der Behörde ("kann") und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0269; 16.12.2016,
Ra 2014/02/0087, VwSlg. 19501 A; 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Eine Unvertretbarkeit des Ergebnisses der Ermessensentscheidung wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.
7 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Weiteren eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Revisionswerber die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt hat. Da auch keine andere Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat und im vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde, konnte das Verwaltungsgericht im Grunde des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG von einer Verhandlung absehen. Dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG nicht vorgelegen wären, wird in der Revision - die die genannte Bestimmung unerwähnt lässt - nicht behauptet.
8 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision schließlich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen und wäre, wenn es den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt hätte, zum Ergebnis gelangt, dass "die Voraussetzungen zur Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG" vorlägen, ist abermals darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass im Revisionsfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erfüllt sind. Dass aber in Ansehung der gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vorzunehmenden spezialpräventiven Prognose Ermittlungsmängel vorlägen, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht behauptet.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2020
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090088.L00Im RIS seit
24.02.2020Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020