TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/31 98/02/0059

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Veröffentlicht am 31.07.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs1;
StVO 1960 §45 Abs2 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde

1. des JK und 2. der KK, beide in Eigelsberg, beide vertreten durch Dr. Karl Nöbauer, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Stadplatz 17, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juli 1996, Zl. VerkR-392.104/3-1996/Vie, betreffend Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 31. August 1995 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 4. Juli 1995 für die Güterwege Eigelsberg I, II und III festgelegten Gewichtsbeschränkungen in der Weise, daß für sämtliche Schotter -, Kies- und Sandtransporte nur mehr die gesetzlichen Gewichtsbeschränkungen Patz greifen sollten, gemäß § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 27. November 1997, B 2818/96, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgeführten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat hierüber erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für die die Beförderung durchgeführt werden soll.

Die Beschwerdeführer haben ihren Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung ausdrücklich auf § 45 Straßenverkehrsordnung 1960 gestützt und im wesentlichen damit begründet, daß ihr landwirtschaftliches Anwesen an den Güterwegen Eigelsberg I und Eigelsberg II liege und daß der von ihnen betriebene Sand- und Kiesabbau im Einmündungsbereich des Güterweges Eigelsberg I in den Güterweg Eigelsberg II situiert sei. Zu beiden Betriebsstätten stünden andere Zufahrtsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. An der Aufrechterhaltung des Schotter-, Sand- und Kiesabbaues bestehe ein besonderes Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, weil das von den Beschwerdeführern abgebaute Sand- und Kiesvorkommen einen besonders hohen Anteil an Quarz, der im Alpenbereich kaum mehr vorkomme, aufweise. Durch die Gewichtsbeschränkung auf dem Güterweg Eigelsberg I auf 3,5 t Gesamtgewicht werde ein Schottertransport über diesen Weg, der lediglich eine Länge von 1,4 km aufweise, unmöglich. Bei Benützung des als Alternative zur Verfügung stehenden Güterweges Eigelsberg II verlängere sich der Transportweg um 10 km, woraus sich eine Preiserhöhung des Rohstoffes um S 10,-- pro Tonne und somit der Verlust der Konkurrenzfähigkeit ergebe. Auch weise der Güterweg Eigelsberg II eine weit größere Anzahl von Anrainern auf. Die Beschwerdeführer haben ausdrücklich beantragt, "eine Ausnahmebewilligung für sämtliche Schotter-, Kies- und Sandtransporte auf den Güterwegen Eigelsberg I, II und III sowohl mit unseren eigenen Fahrzeugen als auch mit den Fahrzeugen der Selbstabholer zu erteilen und zwar in der Form, daß bei diesen Transporten nur mehr die gesetzlichen Gewichtsbeschränkungen platzgreifen".

Die Beschwerdeführer haben somit eine Ausnahmebewilligung von den auf den angeführten Güterwegen durch Verordnung erlassenen Gewichtsbeschränkungen nicht für ein oder mehrere bestimmte Fahrzeuge oder für eine oder mehrere bestimmte Ladungen, sondern für eine nicht näher bestimmte, ungewisse Anzahl von Transporten bzw. Transportfahrzeugen beantragt. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (durch Bescheid) an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis kommt nicht in Frage. Hiefür bedürfte es vielmehr einer durch Anbringung einer Zusatztafel an den bestehenden Verkehrszeichen kundgemachten generellen Regelung, die aber nur im Verordnungsweg möglich wäre (vgl. in diesem Zusammenhang die zu § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 11. September 1985, Zl. 85/03/0003,und vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/02/0193).

Da die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im von den Beschwerdeführern beantragten Umfang nach § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 im Sinne der angeführten Judikatur nicht in Frage kommt, bedurfte es auch keiner weiteren Erhebungen durch die belangte Behörde -etwa hinsichtlich des Quarzanteiles der von den Beschwerdeführern gewonnenen Mineralien-, sodaß auch die Verfahrensrüge der Beschwerde zu keinem Erfolg zu verhelfen vermag.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 31. Juli 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020059.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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