Norm
ASVG §711Rechtssatz
§ 369 GSVG idF BGBl I 2017/151 („Pensionsanpassung 2018“), welcher vorsieht, dass bei Gesamtpensionseinkommen von mehr als 4.980 EUR monatlich keine Erhöhung stattfindet, ist nicht unionsrechtswidrig. Insbesondere vor dem Hintergrund des relativ weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers zur Erreichung seiner sozialpolitischen Ziele, nämlich des Kaufkrafterhalts bzw der Kaufkraftstärkung von Beziehern kleiner Pensionen, ist die sachliche Rechtfertigung der gesetzgeberischen Maßnahme zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132951Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021