Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §79;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des R in Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien I, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Juni 1997, Zl. SD 155/97, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 79 FrG (1992), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 79 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, in Verbindung mit § 11 Z. 1 und 2 der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 121/1995, "Schubhaftvollzugskosten" in der Höhe von insgesamt S 3.097,60 zum Ersatz vorgeschrieben.
In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, die Schubhaft in der Zeit vom 21. März 1996, 11.40 Uhr, bis 25. März 1996, 13.30 Uhr, sei nach einer Anhaltung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Aufenthalts aufgrund eines am 21. März 1996 erlassenen Schubhaftbescheides erfolgt. Wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen gewesenen Asylverfahrens und der "bevorstehenden Schwierigkeiten" bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats sei nach wenigen Tagen die Entlassung aus der Schubhaft erfolgt.
Am 1. Mai 1996 sei der Beschwerdeführer im Zuge einer verstärkten Kontrolle zur Bekämpfung des Suchtgifthandels im Bereich der U-Bahnstation Volkstheater einer Kontrolle unterzogen und mangels Identitätsausweises gemäß § 85 Abs. 2 FrG vorläufig festgenommen worden. Mit Bescheid vom selben Tag sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft mit der Begründung verhängt worden, daß er sich trotz eines Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufhalte und die Schubhaft zur Sicherung der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich sei, weil die Gefahr bestehe, daß er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde. Zu diesem Zeitpunkt sei das Asylverfahren durch Ablehnung des Asylantrages rechtskräftig abgeschlossen gewesen und es habe die Behörde erster Instanz bereits die erforderlichen Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei wegen Schwierigkeiten bei der Beschaffung des Heimreisezertifikates bereits zwei Tage nach Anordnung der Schubhaft wieder freigelassen worden.
Am 28. Juni 1996 sei der Beschwerdeführer neuerlich vom Sicherheitsbüro (der Bundespolizeidirektion Wien) wegen Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen worden. Am 29. Juni 1996 sei mit Bescheid die Schubhaft angeordnet und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden, jedoch aus den zuvor genannten Gründen schon zwei Tage später wieder entlassen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. September 1997, B 2039/97, ablehnte und sie in der Folge mit weiterem Beschluß vom 27. Jänner 1998 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil es im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu erörternde Frage, ob der letztlich zur Vorschreibung gebrachte Betrag in Ansehung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Lichte des § 79 Abs. 4 zweiter Satz FrG in Verbindung mit § 79 AVG überhaupt angemessen sei, angebracht gewesen wäre, dem Beschwerdeführer zu seiner Leistungsfähigkeit im Hinblick auf den ihm abverlangten Kostenersatz Parteiengehör einzuräumen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0011).
Die belangte Behörde habe - ebenso wie auch die Behörde erster Instanz - verkannt, daß § 79 Abs. 4 zweiter Satz FrG (1992) in Verbindung mit § 79 AVG eine - auch pauschalierte - Kosteneinhebung dann verbiete, wenn der Fremde nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts sowie des Unterhalts der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen habe, zur Erstattung dieser Kosten in der Lage wäre.
Obwohl die angespannte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers aktenkundig und somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits absehbar gewesen sei, daß er nicht ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zur Erbringung der mit dem angefochtenen Bescheid statuierten Leistungen in der Lage sein werde, habe die belangte Behörde diese verfahrenswesentlichen Umstände gänzlich außer acht gelassen.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß es im Beschwerdefall
-
anders als etwa im Fall des von ihm zitierten hg. Erkenntnisses vom 15. Dezember 1995, Zl. 95/21/0011 - nicht (auch) um die Einhebung der Kosten nach § 79 Abs. 4 FrG (1992), sondern um eine Vorschreibung derselben nach § 79 Abs. 1 leg. cit. geht. Es stellt sich daher auch nicht die Frage einer sinngemäßen Anwendung des § 79 AVG, die nur im Zusammenhang mit der Einhebung nach § 79 Abs. 4 FrG angeordnet wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479). Es ist daher der belangten Behörde
-
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - hinsichtlich der unterlassenen Ermittlung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers kein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 31. Juli 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020040.X00Im RIS seit
20.11.2000