TE Lvwg Erkenntnis 2019/11/27 VGW-031/068/7678/2018

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1
StVO 1960 §52 lita Z2
StVO 1960 §52 litb Z15
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK !

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 19.04.2018, Zl. ..., wegen Übertretung des § 52 lit. b Z 15 StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.8.2019 und 12.08.2019, durch Verkündung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

I.       E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Festgestellt wird, dass am 8.8.2017 gegen 12:38 Uhr Herr A. B., geb. 1958 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) den auf ihn zugelassenen weißen C. Campingbus (PKW) mit dem polizeilichen Kennzeichen ... in Wien 7 auf Höhe Westbahnstraße ON 17 in Fahrtrichtung stadteinwärts gelenkt hat (zugestandene Tatsache).

Zum selben Zeitpunkt befand sich die Inspektorin D. (im Folgenden: Meldungslegerin, ML) im Zuge ihres motorisierten Streifendienstes gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen in einem Streifenkraftwagen an der Kreuzung Westbahnstraße mit der Zieglergasse entweder aus der gegenüberliegenden Seite der Westbahnstraße kommend oder aus der Zieglergasse kommend.

Der vom Lenker des oben beschriebenen Campingbusses befahrene Straßenabschnitt der Westbahnstraße verläuft in West-Ost Richtung zwischen der westlich liegenden Schottenfeldgasse und der östlich (dem Stadtzentrum näher) liegenden Zieglergasse und ist an seiner westlichen Zufahrt, an der Kreuzung mit der Schottenfeldgasse, mit Verbotszeichen gem. § 52 lit a Z 1 StVO „Fahrverbot“ mit der Zusatztafel „Ausgenommen Radfahrer, Straßenbahnen, Linienomnibusse, Lastfahrzeuge über 10 m Länge u. Zufahrt gestattet“ beschildert (./X & ./XI). An seiner östlichen Zufahrt, an der Kreuzung mit der Zieglergasse, ist dieser Straßenabschnitt mit einem Verbotszeichen gem. § 52 lit a Z 2 StVO „Einfahrt verboten“ beschildert (./XII).

Stadteinwärts blickend, rd. 1 m vor der Haltelinie vor der Kreuzung der Westbahnstraße mit der Zieglergasse ist am rechten Fahrbahnrand angrenzenden Gehsteig eine Stange zu sehen, an welcher eine Tafel mit dem Gebotszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus“ samt Zusatztafel „ausgenommen Lastfahrzeuge über 10 m Länge“ befestigt und dem Betrachter zugewandt ist (Fotos ./VI ff). Aus den Fotos lässt sich erkennen, dass je nach Blickwinkel die Tafel sich von dem dunklen Häuserhintergrund zuweilen kaum abhebt (./VIII).

Hinzu kommt jedoch, dass eine Einsicht in Google Maps – Streetview offenlegt, dass im August 2017 die Pfarrkirche an dieser Ecke (seit mind. Mai 2017, ON 23) eingerüstet war und die Gebotstafel innerhalb des eingerüsteten Bereichs stand (./III - ./V). Somit kam zum Tatzeitpunkt zu der ohnehin ungünstigen Aufstellungssituation eine Verschattung der Tafel aufgrund der knapp darüber befindlichen Gerüstetagen (Belagtafeln) als auch weitere Sichtbehinderungen durch horizontale, vertikale und diagonale Gerüstelemente hinzu, sodass – zwar abhängig von Sitzhöhe und Blickwinkel - die freie Sicht auf die Gebotstafel als auch die zugehörige Zusatztafel jedenfalls beeinträchtigt war (./II) .Dies fiel der ML nicht auf, weil sie aus einer anderen Fahrtrichtung als der Beschwerdeführer kam und daher bloß auf die Rückseite der Tafel blickte. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt ihrer hg. Aussage und des Umstandes, dass der BF zugestandener Maßen die Westbahnstraße in diesem Abschnitt in einem Zug durchfahren hatte. Wäre die ML mit dem Streifenkraftwagen somit in selber Fahrtrichtung vor oder nach dem vom BF gelenkten Campingwagen unterwegs gewesen, so wäre ihr dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch aufgefallen und hätte sie dieses Delikt gleichfalls zur Anzeige gebracht.

Es liegt in der Verantwortlichkeit des Straßenerhalters dafür Sorge zu tragen, dass Verkehrszeichen nicht durch Baugerüste umschlossen und dadurch verschattet und tw. sogar verdeckt werden und dessen ungeachtet aprori leicht erkennbar und deutlich sichtbar in einem angemessenen Abstand zur Kreuzung aufgestellt werden.

Allein schon aufgrund der bisher hervorgekommenen Umstände ist dem BF zumindest kein Verschulden vorzuwerfen, weshalb auf die weitergehende Frage einer mangelhaften Kundmachung nicht mehr einzugehen war.

II.      H i n w e i s

Alle hierzu Berechtigten haben auf die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet bzw. wurde kein (fristgerechter) Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt. Deshalb konnte die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt werden und ist somit eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Schlagworte

Verbotszeichen; Gebotstafel; Zusatztafel; Sichtbehinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.068.7678.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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