Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.02.2020Norm
StVO 1960 §52 lita Z7aRechtssatz
Eine Zusatztafel (zu einem LKW Fahrverbot) mit der Aufschrift: „Ausgenommen Abhol- und Zubringerdienste“ ist leicht verständlich.
(Die Auslegung des Beschuldigten, dass jeder, der etwas im Gemeindegebiet zubringt oder abholt, diese Strecke nutzen darf, ganz egal, wo genau der Ort der Lieferung oder Abholung ist, ist nicht lebensnah.)
Schlagworte
Fahrverbot, ZusatztafelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.22.2020.R17Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020