TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/11 LVwG-2019/34/1316-42, LVwG-2019/34/1317-42

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

NatSchG Tir 2005 §7 Abs1 litc
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita
WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §137 Abs2 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch den ihm beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger Dr. BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 9.4.2019, *****, betreffend Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (beim LVwG Tirol protokolliert zur Zahl LVwG-2019/34/1317) und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (beim LVwG Tirol protokolliert zur Zahl LVwG-2019/34/1316), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.8.2019, fortgesetzt am 18.9.2019, am 22.10.2019 und am 20.11.2019,

zu Recht:

A)   Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis (Benutzung eines öffentlichen Gewässers ohne gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 erforderliche Bewilligung):

1.   Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„Sie haben am 18.10.2018 im Gemeindegebiet W bachaufwärts der Straße in die V zur Erzeugung elektrischer Energie Wasser aus dem CC entnommen, dadurch ein öffentliches Gewässer benützt und die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.9.1986, *****, und vom 13.10.2008, *****, wasserrechtlich bewilligte Kleinwasserkraftanlage betrieben, ohne im Besitz der dafür gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein, weil das mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.9.1986, *****, und vom 13.10.2008, *****, verliehene Wasserbenutzungsrecht - wie die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 7.2.2018, *****, festgestellt hatte - ex lege mit 31.10.2017 erloschen war.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, in Verbindung mit § 9 Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 74/1997

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 58/2017

zu lauten hat.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,00 zu leisten.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)   Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Ausführung eines nach § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung):

1.   Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt, dass es

bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):

„Sie haben am 18.10.2018 im Gemeindegebiet W bachaufwärts der Straße in die V, sohin außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005, Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen aus dem CC entnommen, ohne im Besitz der dafür gemäß § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005 erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein, weil die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 4.11.1988, *****, und vom 13.10.2008, *****, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung infolge des ex lege mit 31.10.2017 eingetretenen Erlöschens des mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.9.1986, *****, und vom 13.10.2008, *****, verliehenen Wasserbenutzungsrechts - wie die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 7.2.2018, *****, festgestellt hat - unwirksam geworden war.“

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, in der Fassung LGBl Nr 32/2017, in Verbindung mit § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005“

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

„§ 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, in der Fassung LGBl Nr 32/2017“

zu lauten hat.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,00 zu leisten.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 9.4.2019 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgenden Sachverhalt zur Last:

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 7.2.2018, Zl *****, wurde das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.9.1986, Zl *****, befristet bis 31.10.2017 erteilte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am CC für erloschen erklärt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 18.10.2018 wurde festgestellt, dass Wasser aus dem CC entnommen wurde und die Kraftwerksanlage in Betrieb war.

Sie haben zumindest am 18.10.2018 im Gemeindegebiet von W eine Kraftwerksanlage am CC zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer Wasserentnahme bachaufwärts der Straße in die V betrieben

1.   ohne im Besitz der dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 73/2018 (in der Folge kurz WRG) gewesen zu sein, zumal es sich beim CC um ein öffentliches Gewässer handelt;

2.   ohne im Besitz der dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 lit c Tiroler Naturschutzgesetz 2005, zuletzt geändert mit LGBl Nr 144/2018 (in der Folge kurz TNSchG) gewesen zu sein, zumal die Ableitung oder Entnahme von Wasser aus dem CC außerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgt.“

Durch Spruchpunkt 1. habe er gegen die §§ 9 Abs 1 in Verbindung mit § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 73/2018, durch Spruchpunkt 2. gegen die §§ 7 Abs 1 lit c in Verbindung mit § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, in der Fassung LGBl Nr 144/2018, verstoßen, weshalb über ihn jeweils eine Geldstrafe von EUR 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 4 Tage) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit jeweils EUR 150,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen, in eventu die verhängten Geldstrafen herabzusetzen. Ihn treffe kein Verschulden, weil er lediglich die Frist für die Antragsverlängerung versäumt habe. Er habe bisher auch eine Bewilligung für das Betreiben der Kleinwasserkraftanlage gehabt. Wenn, dann sei ein nur geringes Verschulden, das die Erteilung einer Ermahnung erlaube, gegeben. Er habe weder Einkommen noch Vermögen. Es sei daher die Mindeststrafe zu verhängen. Wenn die Milderungsgründe überwögen, könne diese auf die Hälfte reduziert werden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Bescheide der belangten Behörde vom 5.9.1986 (vgl OZ 2), 4.11.1988 (vgl OZ 6), 7.2.2018 (vgl verwaltungsbehördlicher Akt), 13.10.2008 (vgl OZ 2) und 6.11.2017 (vgl OZ 2), die Berichte des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft vom 18.10.2018 und vom 11.4.2019 (vgl beide verwaltungsbehördlicher Akt), die mit 3.7.2019 datierten Auszüge dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsstrafregister (vgl beide verwaltungsgerichtlicher Akt), die Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.5.2018 (vgl OZ 10), die Strafverfügung der belangten Behörde vom 7.2.2018 (vgl OZ 11), die Mitteilung der belangten Behörde vom 20.8.2019 (vgl OZ 15), den Versicherungsdatenauszug, mit Stand 16.8.2019 (vgl OZ 16), die Bestätigung des Finanzamtes X vom 10.9.2019 (vgl OZ 17), die Grundbuchsauszüge betreffend die Liegenschaft in EZ ***** GB ***** W samt Kaufvertrag vom 28.11.2018 (vgl OZ 19), den Grundbuchsauszug betreffend die EZ ***** GB ***** W samt Urteil des Landesgerichtes X vom 25.6.2018 (vgl OZ 20), den Aktenvermerk des LVwG Tirol über ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Finanzamtes (vgl OZ 21), den Bescheid der belangten Behörde vom 7.6.2018 (vgl OZ 26), die Mitteilung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 15.10.2019 (vgl OZ 27) und den Aktenvermerk des LVwG Tirol über ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Tiroler Gebietskrankenkasse (vgl OZ 27) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 14.8.2019, fortgesetzt am 18.9.2019 und am 22.10.2019 (vgl Verhandlungsschriften in OZ 11, 18, 29). Obwohl dem Beschwerdeführer über seinen Antrag in der Verhandlung am 18.9.2019 (vgl Beilage ./A zur Verhandlungsschrift in OZ 18) ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde (vgl Beschluss des LVwG Tirol vom 23.10.2019 in OZ 30; Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 25.10.2019 in OZ 33), hat er sich mit dem Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Verbindung gesetzt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 38, Aktenvermerk des LVwG Tirol in OZ 41). Um sicher zu gehen, dass der Beschwerdeführer von der erfolgten Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers weiß, wurden ihm der Beschluss des LVwG Tirol vom 23.10.2019 in OZ 30, der Beschluss des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 25.10.2019 in OZ 33 und die Verhandlungsschrift in OZ 38 am 25.11.2019 über die Polizeiinspektion W zugestellt. Insofern weiß der Beschwerdeführer über die am 20.11.2019 in der Verhandlung getroffene Vereinbarung (vgl OZ 38 S 3), wonach die vorliegende Entscheidung ergehen wird, sofern der Verfahrenshilfeverteidiger dem LVwG Tirol bis zum 10.12.2019 (24.00 Uhr) keine gegenteilige Rückmeldung gibt, Bescheid. Aus dem Umstand, dass sich der Verfahrenshilfeverteidiger bis zum Ablauf dieser Frist nicht mit dem LVwG Tirol in Verbindung gesetzt hat, schließt das LVwG Tirol, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit dem Verfahrenshilfeverteidiger aufgenommen hat (vgl auch den Aktenvermerk des LVwG Tirol über das am 10.12.2019 mit dem Verfahrenshilfeverteidiger geführte Telefonat, OZ 41). Es wurden alle vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufgenommen. Mit E-Mail vom 10.12.2019, 22:18 Uhr, beantragte der Beschwerdeführer persönlich die „Fortführung des Ermittlungsverfahrens“. Dieser Antrag enthielt weder eine Begründung noch ein Beweisanbot und keinen Hinweis darauf, dass er sich mit dem ihm beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger in Verbindung gesetzt hätte (vgl OZ 42).

II.      Sachverhalt:

Der am 27.5.1958 geborene Beschwerdeführer ist beim Finanzamt X unter einer Steuernummer erfasst. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2000 keine Einkünfte in Österreich (vgl OZ 17). Bis zum Tod seines Stiefvaters am 25.2.2014 und seiner Mutter am 4.7.2015 lebte der Beschwerdeführer zu Hause. Er wurde von seinem Stiefvater und seiner Mutter versorgt. Der Tod seiner Mutter und seines Vaters hat ihn sehr mitgenommen (vgl BV OZ 29).

Der Beschwerdeführer verkaufte DD das Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** W mit Kaufvertrag vom 28.11.2018 um einen Kaufpreis von pauschal EUR 227.500,00 (vgl OZ 19). DD räumte dem Beschwerdeführer auf dessen Lebensdauer - ohne Anrechnung auf den Kaufpreis - das unentgeltliche, uneingeschränkte und grundbücherliche sicherzustellende Wohnungsgebrauchsrecht in der im ersten Obergeschoß des Wohnhauses in „**** Z, Adresse 1“ gelegenen Wohnung, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad und WC, verbunden mit dem Recht der Mitbenützung des unbebauten Grundes der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** W (vgl S 4 Kaufvertrag in OZ 19) und ein grundbücherlich sicherzustellendes Wiederkaufsrecht (Wiederkaufspreis EUR 240.000,00) auf die Dauer von zehn Jahren ab allseitiger Vertragsunterfertigung ein (vgl S 10 Kaufvertrag in OZ 19). Der Beschwerdeführer selbst hatte die Liegenschaft in EZ ***** GB ***** W mit Schenkungsvertrag vom 27.12.2000 erworben gehabt. Bis zum Verkauf der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 28.11.2018 war der Beschwerdeführer durchgehend grundbücherlicher Alleineigentümer gewesen (vgl OZ 19). Mit den EUR 227.500,00 wendete der Treuhänder die drohende Zwangsversteigerung der Liegenschaft ab. Für den Beschwerdeführer blieb vom Kaufpreis kein wesentlicher Betrag übrig.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund des Schenkungsvertrags vom 27.12.2000 zudem grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ ***** GB ***** W. Es handelt sich hierbei um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von 353 m² (vgl OZ 20). Es handelt sich dabei um eine Steilfläche, die keinen Ertrag abwirft, aber auch keiner Pflege bedarf (vgl BV OZ 29).

Der Beschwerdeführer ist für niemanden sorgepflichtig. Er leiht sich öfters Geld von Bekannten, bekommt ansonsten aber keine finanzielle Unterstützung. Er verfügt nicht über Bargeld, bezieht weder eine Rente noch eine Pension, ist seit dem 28.2.2017 nicht (mehr) krankenversichert, hat keine Spareinlagen und keine Rechtschutzversicherung. Der Beschwerdeführer hat Schulden. Die Höhe seiner Schulden konnte der Beschwerdeführer nicht beziffern. Er möchte es allein schaffen, sodass er bis dato keinen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung gestellt hat (vgl BV OZ 29).

Mit Bescheid vom 5.9.1986 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung (das Wasserbenutzungsrecht) zur Entnahme von maximal 120 l/s Wasser aus dem CC circa 25 m oberhalb der oberen EE-brücke in **** Z zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie zur Versorgung des Wohnhauses auf Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** W. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** W verbunden und die Bewilligung befristet bis zum 31.10.2017 erteilt (vgl OZ 2).

Mit Bescheid vom 4.11.1988 (die mit Bescheid vom 4.12.1985 erteilte naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung war bis 31.3.1987 befristet erteilt worden) erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung von den Verboten des § 6 Abs 1 lit c und Abs 2 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 1975 zur Errichtung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.9.1986 wasserrechtlich bewilligten Kleinwasserkraftanlage (vgl OZ 6).

Mit Bescheid vom 13.10.2008 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheiden der belangten Behörde vom 5.9.1986 und vom 4.11.1988 bewilligten Anlage (vgl OZ 2).

Mit Schreiben vom 29.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederverleihung des mit Bescheid vom 5.9.1986 verliehenen Wasserbenutzungsrechts. Der Beschwerdeführer stellte diesen Antrag aus eigener Initiative (vgl OZ 15). Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer im Vorfeld nicht auf die Frist gemäß § 21 Abs 3 erster Satz WRG 1959 hin (vgl OZ 18 S 4).

Mit Bescheid vom 6.11.2017 wies die belangte Behörde diesen Antrag als verspätet zurück. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis:

„Auf Grund des Versäumens der gemäß § 21 (3) WRG festgesetzten Frist zur Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.9.1986 […] erteilte wasserrechtliche Bewilligung in Folge des Fristablaufes (Befristung des Wasserbenutzungsrechts bis 31.10.2017) als erloschen anzusehen. Ein weiterer Betrieb dieser Wasserkraftanlage ist daher bis zum Vorliegen einer allfälligen neuen wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht zulässig und würde daher Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nach sich ziehen.“ (vgl OZ 2).

Am 6.2.2018 führte die belangte Behörde im Erlöschungsverfahren einen Ortsaugenschein durch. Dabei erläuterte sie dem Beschwerdeführer die Rechtslage (vgl OZ 15).

Mit Bescheid vom 7.2.2018 stellte die belangte Behörde das Erlöschen des mit ihrem Bescheid vom 5.9.1986 verliehenen Wasserbenutzungsrechts fest und schrieb letztmalige Vorkehrungen vor (vgl Bescheid vom 7.2.2018 im verwaltungsbehördlichen Akt).

Der Beschwerdeführer nahm die Bescheide vom 6.11.2017 und vom 7.2.2018 persönlich in Empfang (vgl OZ 15). Beide Bescheide erwuchsen in Rechtskraft (vgl OZ 15).

Mit Schreiben vom 27.4.2018 beantragte der Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zum Weiterbetrieb der in Rede stehenden Kleinwasserkraftanlage. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 7.6.2018 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück (vgl OZ 15, 26).

Die Wasserfassung, das ist die bauliche Anlage zur Gewinnung von Wasser, ist integraler bzw unverzichtbarer Bestandteil der in Rede stehenden Kleinwasserkraftanlage. Die Wasserfassung befindet sich außerhalb eines Gebiets, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt (vgl OZ 15).

Der CC ist ein öffentliches Gewässer (unstrittig, vgl VHS in OZ 11 S 3).

Der Beschwerdeführer nahm die in Rede stehende Kleinwasserkraftanlage an den Nachmittagen des 6.2.2018 (vgl OZ 11) und des 7.5.2018 (vgl OZ 10) und am 18.10.2018 (Bericht des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 18.10.2018; unstrittig, vgl VHS in OZ 11 S 3) in Betrieb, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 74/1997, und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, gewesen zu sein.

Mit Strafverfügung vom 7.2.2018 bestrafte ihn die belangte Behörde betreffend den 6.2.2018 wegen der Benutzung eines öffentliches Gewässers, nämlich des CCes, ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 (Spruchpunkt 1.) und der Ausführung eines nach § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Vorhabens, nämlich der Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, ohne hiefür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen von jeweils EUR 500,00 verhängt (vgl OZ 11).

Mit Strafverfügung vom 22.5.2018 bestrafte ihn die belangte Behörde betreffend den 7.5.2018 wegen der Benutzung eines öffentliches Gewässers, nämlich des CCes, ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 (Spruchpunkt 1.) und der Ausführung eines nach § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Vorhabens, nämlich der Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, ohne hiefür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von jeweils EUR 600,00 verhängt (vgl OZ 10).

Die Strafverfügungen vom 7.2.2018 und vom 22.5.2018 erwuchsen in Rechtskraft.

Der Stiefvater des Beschwerdeführers FF verstarb am 25.2.2014, die Mutter des Beschwerdeführers GG am 4.7.2015. Der Beschwerdeführer ist sehr an seiner Mutter gehangen und hat nach ihrem Tod intensiv um sie getrauert. Er hat auch um seinen Stiefvater getrauert. Dies führte jedoch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer Alkohol trank oder Drogen zu sich nahm (vgl OZ 11 S 5). Der Beschwerdeführer ist zumindest seit Verfassung des Schreibens vom 29.10.2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Der Beschwerdeführer nahm am 3.8.2017 an einer Verhandlung betreffend eine Anlage der V teil und nahm dort seine Rechte war (vgl OZ 18 S 3) und wurde im Frühjahr 2017 von seinem Bruder wegen Bezahlung eines Schenkungspflichtteiles geklagt (vgl das Urteil des Landesgerichtes X vom 25.6.2018 in OZ 20).

III.     Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, der Tod seiner Mutter (und seines Stiefvaters) hätten ihn sehr mitgenommen; in dieser Zeit sei einiges an ihm vorbeigegangen (vgl OZ 11 S 3). Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer sehr an seiner Mutter gehangen und hat nach ihrem Tod intensiv um sie (und den Stiefvater) getrauert. Der Beschwerdeführer verlor seinen Stiefvater aber bereits im Jahr 2014 und seine Mutter im Jahr 2015. Alkohol oder Drogen konsumiert(e) der Beschwerdeführer seither nicht. Ob der Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2015 und 2016 zurechnungsfähig war oder nicht, ist im Beschwerdeverfahren nicht relevant. Das LVwG Tirol hegt keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Verfahren betreffend die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes gesetzten Verfahrensschritte zumindest seit Verfassung des Schreibens vom 29.10.2017 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Zum einen hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts aus eigener Initiative gestellt. Er wusste somit, dass das Wasserbenutzungsrecht mit 31.10.2017 erlischt, dessen Erlöschen zur Konsequenz hat, dass die Kleinwasserkraftanlage nicht mehr betrieben werden darf und versuchte dieser durch den Wiederverleihungsantrag gegenzusteuern. Dass er den Bescheid vom 6.11.2017, mit dem der Wiederverleihungsantrag als verspätet zurückgewiesen wurde, den Bescheid vom 7.2.2018, mit dem die belangte Behörde das Erlöschen feststellte, den Bescheid vom 7.6.2018, mit dem die belangte Behörde seinen Antrag auf Weiterbetrieb vom 27.4.2018 nach § 13 Abs 3 AVG als mangelhaft zurückwies, und die Strafverfügungen vom 7.2.2018 und vom 22.5.2018 unbekämpft ließ, führt allein nicht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum an der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit mangelte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der ihm zugestellten Bescheide verstanden und für richtig befunden hat. Dies zeigt insbesondere sein Antrag auf Weiterbetrieb der Kleinwasserkraftanlage vom 27.4.2018. Er hatte akzeptiert, dass das ihm verliehene Wasserbenutzungsrecht erloschen war und startete einen neuen Anlauf zum Erhalt einer Bewilligung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Bescheide der belangten Behörde nicht gelesen, ist im Übrigen nicht glaubhaft. Den Antrag auf Weiterbetrieb vom 27.4.2018 hätte der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht gestellt, wäre ihm aufgrund der zuvor erhaltenen Bescheide nicht bewusst gewesen, dass sein Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Schließlich lässt auch das beharrliche Wiederholen des strafbaren Verhaltens nicht zwingend auf einen Zustand nach § 3 Abs 1 oder 2 VStG schließen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird beharrlich rechtswidrig nämlich auch dann gehandelt, wenn keine Bewusstseinsstörung, keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit und keine Geistesschwäche vorliegen (vgl VwGH 22.9.1992, 92/06/0122). Das LVwG Tirol konnte sich in den Verhandlungen einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Er zeigte keinerlei Hinweis auf eine Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche. Vielmehr kennt sich der Beschwerdeführer juristisch aus und vermittelte den Eindruck als wolle er das Beschwerdeverfahren durch geschickte Antragstellungen und ausweichende Antworten verzögern. Der Beschwerdeführer nahm am 3.8.2017 an einer Verhandlung betreffend eine Anlage in der V teil und dort seine Rechte wahr (vgl OZ 18 S 3). Er wurde von seinem Bruder wegen Bezahlung eines Schenkungspflichtteiles geklagt und war gemäß der Urteilsbegründung sehr wohl in der Lage, in diesem Verfahren seine Sicht der Dinge darzulegen (vgl das Urteil des Landesgerichtes X vom 25.6.2018 in OZ 20). Schließlich verkaufte der Beschwerdeführer zwar die Liegenschaft in EZ ***** EG ***** W, ließ sich aber ein Wohnungsgebrauchsrecht und ein Wiederkaufsrecht einräumen (vgl Kaufvertrag vom 28.11.2018; OZ 19). Wer in der Lage ist, derart komplexe Rechtsgeschäfte zu durchblicken und abzuschließen, ist gewiss nicht unzurechnungsfähig. Aufgrund der Lebenserfahrung wird davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag zwar am 28.11.2018 unterschrieben, sich die Verkaufsverhandlungen aber über einen Zeitraum gezogen haben, der auch den Tatzeitpunkt (18.10.2018) umfasste. Darüber hinaus hat das LVwG Tirol den Beschwerdeführer in der Verhandlung am 14.8.2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein psychiatrisches Gutachten eingeholt werden müsste, wenn er den Standpunkt vertritt, er sei zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer erbat sich zur Frage, ob er zu einem Psychiater gehen wolle, Bedenkzeit bis zum 15.9.2019 (vgl OZ 11 S 5). Zumal der Beschwerdeführer dem LVwG Tirol hierzu bis dato keine Rückmeldung gegeben hat, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohnedies nicht bei einem Sachverständigen aus dem Fachbereich Psychiatrie vorstellig geworden wäre.

IV.      Rechtslage:

1. Die §§ 8 und 9 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 74/1997, lauten (auszugsweise):

„Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern.

§ 8. (1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

[…]

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

[…]“

2. § 137 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet (auszugsweise)

„Strafen

§ 137. (1) […]

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

1.   ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

[…]

[…]“

3. § 3 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005, in der Fassung LGBl Nr 14/2015, lautet (auszugsweise):

„§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) […]

(2) Geschlossene Ortschaft ist ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude.

[…]

(7) Gewässer ist ein von ständig vorhandenem oder periodisch auftretendem Wasser geprägter Lebensraum, der die Gesamtheit von Wasserwelle, Wasserkörper, Wasserbett, Sediment und Ufer einschließlich der dort vorkommenden Tiere und Pflanzen umfaßt.

[…]“

4. § 7 TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, lautet (auszugsweise):

„§ 7

Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a)   […]

[…]

c)   die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;

[…]

(2) […]

[…]“

5. § 29 TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, in den Fassungen LGBl Nr 14/2015 und 127/2018 lautet (auszugsweise):

„§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen

(1) […]

[…]

(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

a)   […]

b)   eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;

c)   […]

[…]“

6. § 45 TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, in der Fassung LGBl Nr 32/2017, lautet (auszugsweise):

„§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)   ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.

(2) […]

[…]“

7. § 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 117/2002, lautet:

„§ 4. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.

(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.“

8. § 5 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise):

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

[…]

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

9. § 16 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet:

„Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“

10. § 19 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 lautet:

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

11. § 20 VStG, BGBl Nr 52/1991, lautet:

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

12. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   […]

[…]

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[…]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

V.       Erwägungen:

Schuldspruch:

Der Beschwerdeführer verfügte aufgrund der Bescheide der belangten Behörde vom 5.9.1986, vom 4.11.1988 und vom 13.10.2008 über die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus dem CC - einem öffentlichen Gewässer - für den Betrieb der in Rede stehenden Wasserkraftanlage. Das mit diesen Bescheiden verliehene Wasserbenutzungsrecht ist seit dem 31.10.2017 ex lege erloschen. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts steht aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 7.2.2018 rechtskräftig fest. Mit dem ex lege eintretenden Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes wird der weitere Betrieb der Anlage konsenslos (vgl VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Die Entnahme von Wasser aus einem öffentlichen Gewässer zur Erzeugung elektrischer Energie über den Gemeingebrauch hinaus (vgl § 8 WRG 1959) ist nach § 9 Abs 1 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Nach § 8 Abs 1 WRG 1959 ist es ein Merkmal des Gemeingebrauches, dass er ohne besondere Vorrichtungen vorgenommen werden kann (vgl VwGH 22.4.2004, 2004/07/0033). Beim Betrieb einer mit Bescheid wasserrechtlich bewilligten Kleinwasserkraftanlage liegt ein Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gewässer aus diesem Grund von vornherein nicht vor.

Das Unwirksamwerden der wasserrechtlichen Bewilligungen führte zum Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung (vgl § 29 Abs 9 lit b TNSchG 2005). Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich zumindest ein integraler bzw unverzichtbarer Bestandteil der Wasserkraftanlage, nämlich die Wasserfassung, außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005. Nach § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005 bedarf die Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Der Beschwerdeführer hat dem CC am 18.10.2018 Wasser über den Gemeingebrauch hinaus zur Erzeugung elektrischer Energie entnommen und dadurch die in Rede stehende Wasserkraftanlage betrieben, obwohl er weder über eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 9 Abs 1 WRG 1959 noch eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2004 verfügte.

Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer zur Tatzeit fähig, das Unerlaubte der Tat einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Der Beschwerdeführer war sohin schuldfähig. Ihm ist vorsätzliches Handeln in der Schuldform der Wissentlichkeit anzulasten. Wissentlichkeit liegt vor, wenn der Täter den Umstand oder Erfolg, nicht bloß für möglich, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (vgl VwGH 23.4.1996, 94/11/0006).

Nach den getroffenen Feststellungen beantragte der Beschwerdeführer am 29.10.2017 aus eigener Initiative die Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechts. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 6.11.2017 zurück. In diesem Bescheid wies die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, dass ein weiterer Betrieb der Wasserkraftanlage unzulässig ist und Verwaltungsübertretungen nach dem WRG 1959 und dem TNSchG 2005 nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer nahm den Bescheid vom 6.11.2017 persönlich im Empfang. Spätestens bei Erhalt des Bescheides vom 6.11.2017 musste sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein, dass er die Wasserkraftanlage nicht weiter betreiben darf. Am 6.2.2018 erörterte der Vertreter der belangten Behörde die Rechtslage mit dem Beschwerdeführer. In weiterer Folge kam dem Beschwerdeführer der Bescheid der belangten Behörde vom 7.2.2018, mit welchem sie das ex lege Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts feststellte, zu. Schließlich zeigt der mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.6.2018 gemäß § 13 Abs 3 AVG als mangelhaft zurückgewiesene Antrag des Beschwerdeführers vom 27.4.2018, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er über eine Bewilligung zum Betrieb der Wasserkraftanlage nicht verfügt und die Wasserkraftanlage ohne Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen nicht betreiben darf. Ansonsten hätte er wohl keinen Antrag zum Weiterbetrieb der Wasserkraftanlage gestellt. Der Beschwerdeführer hielt es sohin für gewiss, dass er die Anlage ohne die erforderliche wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung betreibt und nahm diese dennoch in Betrieb.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretungen ist nicht unerheblich. Die wasserrechtlichen Bestimmungen, die die Nutzung öffentlicher Gewässer an Bewilligungen knüpfen, dienen insbesondere dem Schutz der in § 105 Abs 1 WRG 1959 angeführten öffentlichen Interessen. Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen, die die Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen im Bereich von Gewässern einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterwerfen, sollen nachteilige Auswirkungen auf die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 hintanhalten, bzw sicherstellen, dass die Zulässigkeit solcher Einwirkungen in einem behördlichen Verfahren überprüft wird, in welchem bei Erteilung der Genehmigung zudem entsprechende Nebenbestimmungen zur Abminderung der Beeinträchtigungen vorzusehen sind. Der Beschwerdeführer hat die wasserrechtlichen Schutzinteressen durch die Benutzung eines öffentlichen Gewässers ohne gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 erforderliche Bewilligung und die naturschutzrechtlichen Schutzinteressen durch die Ausführung eines nach § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung in erheblichem Maß beeinträchtigt.

Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat die in Rede stehende Kleinwasserkraftanlage auch an den Nachmittagen des 6.2.2018 und des 7.5.2018 in Betrieb genommen, ohne im Besitz einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 74/1997, und einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, gewesen zu sein. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer deshalb mit Strafverfügungen vom 7.2.2018 und vom 22.5.2018 rechtskräftig bestraft wurde. Es liegen sohin bereits zwei einschlägige Vormerkungen wegen des Verstoßes gegen § 137 Abs 2 lit a in Verbindung mit § 9 WRG 1959 und wegen des Verstoßes gegen § 45 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2005 vor.

Es wird von vorsätzlichem Verhalten in der Schuldform der Wissentlichkeit und den festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien können die im angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden. Die Geldstrafe wurde zu Spruchpunkt 1. lediglich mit circa 10 % und zu Spruchpunkt 2. sogar mit bloß 5 % des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt. Trotz der angespannten Einkommenssituation war eine Bestrafung in dieser Höhe schon aufgrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der betreffenden Übertretungen jedenfalls geboten. Einer Strafherabsetzung haben insbesondere auch spezialpräventive Erwägungen entgegengestanden. Dem Beschwerdeführer soll das besondere Gewicht der von ihm übertretenen Verwaltungsvorschriften aufgezeigt und soll dieser dazu verhalten werden, künftighin derartige Übertretungen zu unterlassen.

Nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 ist die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen möglich. Die belangte Behörde hat eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen (dies entspricht 96 Stunden) verhängt. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe steht somit im Wesentlichen im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe. § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 gibt über die zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe keinen Aufschluss. Insofern gelangt § 16 Abs 2 VStG zur Anwendung und darf die Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen. Die belangte Behörde hat auch wegen des Verstoßes gegen § 45 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 7 Abs 1 lit c TNSchG 2004 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt. Im Gegensatz zur Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 29 % der möglichen Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. In Anbetracht der oben dargestellten Strafzumessungskriterien wäre es durchaus angemessen gewesen, eine Geldstrafe zu verhängen, die den Strafrahmen mit 29 % ausschöpft. Der Grund für die niedrige Geldstrafe ist in den ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers zu sehen. Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ist nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (vgl VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567). Insofern erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen angemessen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet mangels Normierung von Mindeststrafen in den in Rede stehenden Strafbestimmungen aus. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es - wie oben ausgeführt - an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden und Unrechtsgehalt.

Zumal der Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge zu geben war, war er zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (vgl § 52 Abs 1 und 2 VwGVG).

Präzisierung des Spruchs:

Die seitens des LVwG Tirol vorgenommene Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung erfolgt im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der obigen Beweiswürdigung. Die hier zur Anwendung gelangenden gesetzlichen Bestimmungen sind klar und eindeutig. Die Präzisierung des Spruchs orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwi

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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