Entscheidungsdatum
17.01.2020Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §37 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. **.**.****, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.4.2019, *** und vom 17.4.2019, *** betreffend Übertretungen nach der StVO, dem KFG und dem FSG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
A) Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.4.2019, *** (LVwG 2019/22/1079):
1. a) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 100 auf Euro 20, bei Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10 festgesetzt.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten:
„§ 134 Abs 3d Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl 267, in der Fassung BGBl I 2018/37“
b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 5900 auf Euro 5000 herabgesetzt und die Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen ersatzlos gestrichen wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 500 festgesetzt.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 99 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 159 idF BGBl I 2013/39“.
c) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 300 auf Euro 80, bei Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10 festgesetzt.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 134 Abs 1 KFG 1967, BGBl 267 idF BGBl I 2018/37“.
d) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 100 auf Euro 72, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10 festgesetzt.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 134 Abs 1 KFG 1967, BGBl 267 idF BGBl I 2018/37“.
d) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 37 Abs 1 und Abs 2 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 1997/120, in der Fassung BGBl I 2015/74“.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe von EUR 2.180, sohin Euro 436 und Euro 100 pro Tag verhängter Freiheitsstrafe, das sind bei 7 Tagen Freiheitsstrafe Euro 700, sohin Euro 140, insgesamt sohin Euro 576 zu leisten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y 17.4.2019, *** (LVwG-2019/22/1080):
1. a) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 5900 auf Euro 5000 herabgesetzt und die Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Tagen ersatzlos gestrichen wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 500 festgesetzt.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 99 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 159 idF BGBl I 2013/39“.
b) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen auf 7 Tage herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit insgesamt Euro 288 (Geldstrafe Euro 2180 davon 10 % = Euro 218 sowie 7 Tage Freiheitsstrafe entspricht Euro 700, davon 10 % = Euro 70) festgesetzt.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 37 Abs 1 und Abs 2 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I 1997/120, in der Fassung BGBl I 2015/74“.
c) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 200 auf Euro 150, Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 15 festgesetzt.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 99 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 159 idF BGBl I 2013/39“.
d) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 100 auf Euro 20, bei Uneinbringlichkeit 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10 festgesetzt.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten:
„§ 134 Abs 3d Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl 267, in der Fassung BGBl I 2018/37“
e) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 300 auf Euro 80, bei Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10 festgesetzt.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 134 Abs 1 KFG 1967, BGBl 267 idF BGBl I 2018/37“.
f) Die Beschwerde gegen Spruchpunkte 6., 7. und 8. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: „§ 134 Abs 1 KFG 1967, BGBl 267 idF BGBl I 2018/37“.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafen, sohin je Euro 10 insgesamt sohin Euro 30 zu leisten.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 9.4.2019, *** (LVwG 2019/22/1079):
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 1. 02.02.2019 um 04:08 Uhr
2. 02.02.2019 um 04:11 Uhr
3. 02.02.2019 um 04:11 Uhr
4. 02.02.2019 um 04:08 Uhr
5. 02.02.2019 um 04:11 Uhr
Tatort: 1.-5. Y, in der Adresse 3, auf Höhe Nr. **
Fahrzeug(e): PKW, **-*****
1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.
2. Sie haben sich am 02.02.2019 um 04:11 Uhr in Y nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
3. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 05/18 war abgelaufen.
4. Sie haben als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999, BGBl. Nr. II/152/1999 telefoniert. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung der Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen dies angeboten wurde.
5. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. §134 Abs. 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 KFG
2. § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO
3. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG
4. § 102 Abs. 3 5. Satz KFG
5. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
1. 100,00
2. 5.900,00
3. 300,00
4. 100,00
5. 2.180,00
Gemäß:
§ 134 Abs. 3d KFG
§ 134 Abs. 3c KFG
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif.1 FSG
Ersatzfreiheitsstrafe:
33 Stunden
60 Stunden
33 Stunden
Freiheitsstrafe:
14 Tage
7 Tage
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:
€ 1.068,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens €10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 9.648,00“
Zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.4.2019, *** (LVwG-2019/22/1080):
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 13.02.2019 um 20.00 Uhr
Tatort: Gemeinde X, auf der A**, in Fahrtrichtung Osten, bei km ***
Fahrzeug(e): PKW **-*****
1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l.
2. Sie haben das Kraftfahrzeug PKW mit dem Kennzeichen **-***** (A) nach Ablauf der Entziehungsdauer Ihrer Lenkberechtigung, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines gelenkt.
3. Sie haben auf der Autobahn den Pannenstreifen vorschriftswidrig befahren.
4. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsmäßig verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.
5. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette *** mit der Lochung 05/18 war abgelaufen.
6. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW **-***** (A) die Kennzeichentafelbeleuchtung nicht funktionierte.
7. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim vordere rechte Fahrtrichtungsanzeiger fehlte.
8. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW rechts vorne der unterhalb des Scheinwerfers montierte Nebelscheinwerfer fehlte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
3. 46 Abs. 4 lit. d StVO
4. § 134 Abs. 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 KFG
5. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. e u. § 57a Abs. 5 KFG
6. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 6 KFG
7. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 19 Abs. 1 KFG
8. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
1. 5.900,00
2. 2.180,00
3. 200,00
4. 100,00
5. 300,00
6. 50,00
7. 50,00
8. 50,00
Gemäß:
§ 99 Abs. 3 lit. a StVO
§ 134 Abs. 3d KFG
Ersatzfreiheitsstrafe
92 Stunden
33 Stunden
60 Stunden
10 Stunden
10 Stunden
10 Stunden
Freiheitsstrafe von:
21 Tage
14 Tage
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 1.233,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 10.063,00“
Dagegen richten sich die Beschwerden des Beschuldigten an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse, in eventu Herabsetzung der verhängten Geldstrafen und Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe. Unter Hinweis auf seinen Selbstmordversuch am 15.2.2019 bestritt der Beschwerdeführer seine Zurechnungsfähigkeit und beantragte die Einholung eines Gutachtens zur Frage seiner Schuldfähigkeit.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerden auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt.
II. Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2013/39 (StVO), lautet wie folgt:
„§ 99. Strafbestimmungen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, […]
(…).“
Ebenfalls von Relevanz sind folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl 267 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2018/37 (KFG 1967):
„§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(…)
(3d) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
1. die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung, oder
2. die im § 106 Abs. 7 angeführte Verpflichtung
nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
(…)“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz BGBl I 1997/120, in der Fassung BGBl I 2015/74 (FSG), lauten wie folgt:
Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
(…)
(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl
1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder
2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.
(…)
Die §§ 3 und 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52, lauten (auszugweise):
„Zurechnungsfähigkeit
§ 3. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.
(…)
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
§ 4 VStG, BGBl 52, in der Fassung BGBl I 2002/117, lautet:
„§ 4. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat.
(2) War der Täter zur Zeit der Tat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt (Jugendlicher), so wird sie ihm nicht zugerechnet, wenn er aus besonderen Gründen noch nicht reif genug war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.“
§ 19 VStG, BGBl 52, in der Fassung BGBl I 2013/33 lautet:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 34 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl 1974/60, in der Fassung BGBl I 2001/19 lautet (auszugsweise):
„Besondere Milderungsgründe
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
(…)
§ 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 2013/33, in der Fassung BGBl I 2018/57 lautet (auszugsweise):
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(…)
III. Erwägungen:
Zumal sich die gegenständlichen Beschwerden schlussendlich lediglich gegen die Strafhöhe richten, sind die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse bereits in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher nur mehr mit der Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geld- und Freiheitsstrafen auseinanderzusetzen.
Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen geht das Gericht von den Angaben des Beschwerdeführers aus. Er bringt dazu vor, in etwa EUR 1.900,00 monatlich zu verdienen (14x jährlich). Er hat kein Vermögen und Unterhaltspflichten für 5 Personen (Ehegattin und 4 Kinder). Seit 16.1.2015 wird beim Amtsgericht W, ***, ein Insolvenzverfahren betreffend den Beschwerdeführer geführt. Aufgrund dieses anhängigen Insolvenzverfahrens hat das Bezirksgericht Z das mit Beschluss vom 20.02.2019, Zl ***, eröffnete Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom 23.07.2019, rechtskräftig seit 14.08.2019, wieder aufgehoben. Es ist sohin von eher unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Zu den beiden Alkoholdelikten (Straferkenntnis vom 9.4.2019 Spruchpunkt 2. und vom 17.4.2019 Spruchpunkt 1.) ist anzuführen, dass diesbezüglich der Unrechtsgehalt der Taten äußerst hoch ist, dienen doch die übertretenen Vorschrift in sehr hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus soll durch § 5 Abs 1 StVO und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden, weshalb dieser Verwaltungsübertretung – wie erwähnt - ein beträchtlicher Unrechtsgehalt beizumessen war. Bei beiden Delikten war von Vorsatz auszugehen.
Als zum Tatzeitpunkt rechtskräftige (und noch nicht getilgte) Alkoholdelikte waren bei der Strafbemessung allein zwei Übertretungen nach dem FSG und drei Übertretungen nach der StVO maßgeblich. Alle fünf Übertretungen wurden im Jahr 2016 begangen. Bei den Übertretungen nach der StVO handelt es sich um eine Übertretung des § 99 Abs 1a StVO (Tatzeit 6.3.2016, Alkoholgehalt der Atemluft 0,75 mg/l, Geldstrafe in der Höhe von Euro 1500), um eine Übertretung des § 99 Abs 1b StVO (Tatzeit 10.9.2016, Alkoholgehalt der Atemluft 0,57 mg/l, Geldstrafe in der Höhe von Euro 1900) sowie um eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a StVO (Tatzeit 22.11.2016, Alkoholgehalt der Atemluft 0,86 mg/l, Geldstrafe in der Höhe von Euro 3500). Entgegen den Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse wurden sohin im Zusammenhang mit den genannten Alkoholdelikten keinesfalls bereits die Höchststrafen verhängt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sämtliche hier maßgeblichen Alkoholdelikte bereits im Jahre 2016 begangen wurden.
Das Beschwerdeverfahren hat überdies gezeigt, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt, wenngleich nicht zur Gänze zurechnungsunfähig im Sinne des § 3 Abs 1 VStG, dann doch psychisch belastet war. Diese psychische Belastung ist als Milderungsgrund gemäß § 34 Abs 1 Z 1 StGB zu qualifizieren (zum Verhältnis von § 3 Abs 2 2. Satz VStG zu §§ 34 und 35 StGB siehe vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) 1209 und 1334). Diesen Milderungsgrund hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt. Eingedenk dieser Überlegungen zur Strafbemessung kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass eine Geldstrafe in der Nähe der Höchststrafe beim grundsätzlich einsichtigen Beschwerdeführer sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Aspekten als ausreichend anzusehen ist (eine Ersatzfreiheitsstrafe wurde seitens der belangten Behörde nicht ausgesprochen). Die Verhängung einer Primärarreststrafe erscheint daher vor diesem Hintergrund als überschießend. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen kommt, um dem hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen, keinesfalls in Betracht.
Zu den führerscheinrechtlichen Übertretungen (Straferkenntnis vom 9.4.2019 Spruchpunkt 5. und vom 17.4.2019 Spruchpunkt 2.): Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs 3 FSG) gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0258). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 2 zweiter und dritter Satz FSG können Geld- und Freiheitsstrafen nebeneinander verhängt werden, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde und es der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Zu prüfen ist daher, ob aus spezialpräventiven Gründen auch die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe erforderlich war.
Die Verwaltungsstrafbehörde hat für den Zeitraum von 2016 bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses 17 Verwaltungsstrafen nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG aufgelistet. In vier von diesen 17 Fällen wurde über den Beschwerdeführer die höchstzulässige Geldstrafe von Euro 2.180,00 verhängt. Unter weiterer Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe war die Verhängung der geldmäßigen Höchststrafe sowie einer Primärarreststrafe rechtens. Nicht nachvollziehbar erscheint dagegen das – im Übrigen nicht näher begründete - unterschiedliche Ausmaß in den beiden Straferkenntnissen. Hier wurde insofern eine Korrektur vorgenommen, als in beiden vergleichbaren Fällen nunmehr die Freiheitsstrafe – im untersten Bereich - mit 7 Tagen festgelegt wurde (Ersatzfreiheitsstrafe wurde auch in diesen beiden Fällen keine vorgeschrieben).
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach den §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet aus, weil die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht überwiegen. Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG scheidet schon wegen der hohen Bedeutung des verletzten Rechtsgutes aus.
Mit Ausnahme jener weiteren Übertretungen nach dem KFG, in denen nicht schon äußerst niedrige Geldstrafen verhängt wurden (so wie bei den Spruchpunkten 6 bis 8 des Straferkenntnisses vom 17.4.2019) und daher ein weiteres Herabsetzen der Geldstrafe schon allein aufgrund der zahlreichen einschlägigen Übertretungen des KFG in der Vergangenheit ausscheidet, wurden die Geldstrafen unter Berücksichtigung der obigen Strafzumessungsgründe etwas herabgesetzt. Zum Teil wurde seitens der belangten Behörde völlig übersehen, dass die jeweilige Strafsanktionsnorm Höchststrafen vorsieht, die unter jenem Betrag liegen, welchen die belangte Behörde vorgeschrieben hat.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022). Im Übrigen stützt sich selbige auf die eindeutige und klare gesetzliche Bestimmung des § 52 VwGVG. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweise:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
Schlagworte
Strafbeschwerde; Zeitraum von 2016 bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses 17 Verwaltungsstrafen; unter weiterer Berücksichtigung der oben angeführten Strafzumessungsgründe war die Verhängung der geldmäßigen Höchststrafe sowie einer Primärarreststrafe rechtensAnmerkung
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 17.01.2020, Z LVwG-2019/22/1079-7, LVwG-2019/22/1080-7, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 13.07.2020, Z Ra 2020/02/0112-15, zurück.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.22.1079.7Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020