TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/5 W235 2125119-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2019
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Entscheidungsdatum

05.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W235 2125119-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Äquatorialguinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016, Zl. 1092514601-151638375, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Äquatorialguinea, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2015, gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er aus XXXX in Äquatorialguinea stamme, ledig und Christ sei. Er spreche die Sprachen Fan und Spanisch. In seinem Herkunftsstaat würden noch seine Mutter und seine Schwester leben. Im August 2015 sei er legal mit seinem eigenen Reisepass und mit einem Visum mit dem Flugzeug von XXXX ausgereist und zunächst nach Frankreich geflogen. Von Frankreich aus sei er weiter nach Ungarn geflogen. Das Flugticket und das Visum habe seine Mutter organisiert und bezahlt. Seine Mutter habe "das" mit einem Freund aus Ungarn vereinbart.

Sein Heimatland habe der Beschwerdeführer verlassen, da sein Vater Politiker gewesen und vor einem Jahr verstorben sei. Jetzt könne ihm sein Vater nicht mehr helfen. Weiters wolle er in der Europäischen Union Fußball spielen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass es hier besser sei. Bei einer Rückkehr fürchte er sich, da sein Vater viele Feinde gehabt habe und verstorben sei. Auf die Frage nach staatlichen Sanktionen gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Todesstrafe bedroht sein könnte. Seine Mutter solle auch hierher kommen. Im Fall einer Rückkehr würde er entführt werden.

1.3. In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Konsultationen nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Frankreich und Ungarn ein, die keine Zuständigkeit eines der beiden Mitgliedstaaten ergeben haben.

1.4. Am 14.03.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Spanisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe eine Schwester in Großbritannien. Derzeit besuche er einen Sprachkurs. In Äquatorialguinea habe der Beschwerdeführer bei seiner Mutter gewohnt. Vor seinem Tod habe sein Vater den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers bestritten, danach habe dies seine Mutter gemacht. Seine Mutter habe ihm auch die Reise hierher gezahlt. Der Beschwerdeführer selbst habe Profi-Fußball für die Nationalmannschaft seines Landes gespielt. Wann genau er Äquatorialguinea verlassen habe, wisse er nicht mehr. Er habe sich zunächst drei Tage in Frankreich und dann drei Monate bei einem Freund seiner Mutter in Ungarn aufgehalten. Dort habe es ihm jedoch nicht gefallen und daher sei er weiter nach Österreich gereist.

Mit den Behörden und der Polizei in Äquatorialguinea habe er nie Probleme gehabt. Er sei auch niemals in Haft gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Politiker gewesen sei. Solange er gelebt habe, habe er auf den Beschwerdeführer und dessen Schwester aufgepasst. Als er verstorben sei, habe seine Mutter gemeint, der Beschwerdeführer solle aus Sicherheitsgründen nach Europa gehen, da sein Vater viele Feinde gehabt habe. Er selbst habe auch diesen Eindruck gehabt, da immer viele Leute in sein Elternhaus gekommen seien. Daher sei seine Schwester nach England und er nach Frankreich gegangen, da er ein französisches Visum gehabt habe. Sein Reisepass sei bei dem Freund seiner Mutter in Ungarn. Er habe ihn dort gelassen, um ihn nicht zu verlieren. Auf Aufforderung, diesen Reisepass dem Bundesamt vorzulegen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob er ihn finden werde. Er könne aber seine Geburtsurkunde aus seinem Heimatland im Original vorlegen. Sein Vater habe der Partei " XXXX " angehört. Es gebe zwei oder drei Parteien, denen er angehöre. Der Beschwerdeführer sei kein Politiker und kenne sich nicht aus. Bei der Partei sei sein Vater eine Art Sekretär gewesen und habe im Büro des Vorsitzenden der Stadt XXXX gearbeitet. Dieser Vorsitzende heiße XXXX . Schon als der Beschwerdeführer noch ein Kind gewesen sei, habe sein Vater für diesen Vorsitzenden gearbeitet. Sein Vater sei Mitte 2014 verstorben. Er habe an einer Krankheit gelitten; der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht, wie diese heiße. An dieser Krankheit sei sein Vater gestorben.

Auf die Frage, welche Anzeichen es dafür gegeben habe, dass sein Vater viele Feinde gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe viele Angriffe gegeben. Als sein Vater noch am Leben gewesen sei, sei sechsmal bei ihnen eingebrochen worden. Sie hätten eingebrochen, weil sie gedacht hätten, sein Vater habe Geld. Dabei hätten "sie" auch seinen Vater und seine Mutter geschlagen, aber nie jemanden umgebracht. Auf die Frage, was die Einbrüche mit der politischen Tätigkeit des Vaters zu tun hätten, antwortete der Beschwerdeführer, es habe mit der politischen Tätigkeit zu tun, da sein Vater dadurch bekannt geworden sei und "sie" deshalb eingebrochen hätten. Es seien unbekannte, maskierte Personen gewesen. Auch habe sein Vater immer wieder Probleme mit seinen Arbeitskollegen gehabt. Dann sei immer wieder die Polizei gekommen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer aber auch nicht erklärt, worum es gehe. Sein Vater habe einen Dienstwagen gehabt, der ihm manchmal weggenommen worden sei. Dieser sei ihm dann wieder zurückgegeben worden. Die Arbeitskollegen seien mit der Polizei zu ihnen nach Hause gekommen. Sein Vater sei aber niemals von der Polizei mitgenommen worden. In seinem Land fungiere die Polizei oft als Sicherheitsdienst für Politiker. Zuletzt sei nach dem Tod seines Vaters eingebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei anwesend gewesen und habe die Einbrecher gesehen; sie hätten aber nichts zu ihm gesagt. Es sei Geld gestohlen worden. Einbrüche seien in seiner Stadt nicht üblich. Der Beschwerdeführer glaube, "sie" seien in sein Elternhaus gekommen, weil sie seinen Vater gekannt hätten. "Sie" hätten eindeutig seinen Vater verfolgt, da sie gedacht hätten, die Familie habe Geld. Sein Vater habe viele Feinde. Auch habe ihm seine Mutter erzählt, dass sein Vater wegen eines Arbeitskollegen gestorben sei. Angeblich habe ihm jemand etwas in sein Essen gemischt und dann sei er krank geworden. Auf Vorhalt, er habe zuvor gesagt, sein Vater sei an einer Krankheit gestorben, gab der Beschwerdeführer an, eine Krankheit habe immer einen Grund. Es könne sein, weil man etwas Schlechtes gegessen habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater deshalb krank geworden und gestorben sei. Befragt nach Beweisen, gab der Beschwerdeführer an, die Ärzte und sein Mutter hätten sicher Beweise; er jedoch nicht. Sein Vater sei ca. vier Monate krank gewesen bis er gestorben sei.

Nachdem, was mit seinem Vater passiert sei, könne der Beschwerdeführer nicht nach Äquatorialguinea zurückkehren. Seine Mutter habe gemeint, er solle nach Europa gehen. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass er auch sterben könne wegen seiner Familie. Bis zu seiner Ausreise sei nichts passiert. Seine Mutter habe aber gemeint, dass er aus Sicherheitsgründen nach Europa gehen solle. Daher sei er zuerst nach Frankreich gefahren, dort habe es ihm nicht gefallen und er habe nach Ungarn gewollt. Dort habe es ihm aber auch nicht gefallen und daher habe er nach Österreich gewollt. Auf Vorhalt, diese Aussagen würden danach klingen, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gekommen sei, gab er an, er glaube, hier sei es besser für ihn. Er wolle gerne in einem deutschsprachigen Land leben, weil er gerne Deutsch spreche. Mit seiner Mutter stehe er in Kontakt. Als er in Ungarn gewesen sei, habe sie ihm auch Geld geschickt. Jetzt schicke sie ihm kein Geld mehr, weil er hier € 40,00 Taschengeld bekomme. Seiner Mutter gehe es gut; sie könne ohne Probleme im Heimatland leben. Allerdings wolle sie auch nach Europa kommen. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer etwas zu befürchten hätte, wenn seine Mutter problemlos im Heimatland lebe, gab er an, dass ihm seine Mutter erzählt habe, dass es Menschen gebe, die ihn umbringen wollen würden. Sein Vater habe jemandem Geld geschuldet und dieser Mann wolle den Beschwerdeführer jetzt umbringen. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, er habe erzählt, dass es im Leben seines Vaters sehr viele verschiedene Probleme gegeben habe. Er habe sicher auch jemandem Geld geschuldet. Wenn man etwas erzähle, vergesse man oft, auch etwas zu erwähnen, das einem dann später wieder einfalle. Auf Vorhalt, dass er dann vergessen habe, bei einer Einvernahme, bei der es um politisches Asyl gehe, zu erwähnen, dass er mit dem Tod bedroht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gesagt, dass er nicht in sein Land zurückkönne, weil er Angst habe, sein Leben zu verlieren. Der Bruder seines Vater und dessen Sohn seien auch verstorben. Sein Cousin sei von mehreren Personen, die in einem Auto unterwegs gewesen seien, angegriffen worden und "sie" hätten ihn erschossen. Dessen Vater sei auch Politiker gewesen und daher habe die Mutter des Beschwerdeführers gewollt, dass er das Land verlasse. Sein Cousin sei bei sich zu Hause getötet worden. Die Mörder seien ins Haus gekommen. Auf Vorhalt, er habe zuvor behauptet, die Täter seien mit dem Auto unterwegs gewesen, gab der Beschwerdeführer an, sie seien mit dem Auto zum Haus gefahren.

Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen wolle bzw. ob es noch fluchtauslösende Ereignisse gegeben habe, wörtlich an: "Ich möchte hier bleiben, weil ich hier Fußballspielen möchte. Meine Mutter kommt auch nach Europa. Wenn mich Österreich nicht möchte, gehe ich wieder in ein anderes Land in Europa. Wenn Sie mich hier nicht möchten, müssen Sie es mir rechtzeitig sagen, dann könnte ich in mein Nachbarland Gabun gehen oder nach Ghana, in Gabun sprechen Sie dieselbe Sprache. Befragt, ob es noch fluchtauslösende Gründe gibt, gebe ich an es gibt so vieles, das passiert ist, manches weiß ich noch, anders nicht. Ich habe gesagt, dass ich in meinem Heimatland Fußball gespielt habe und auch hier spielen möchte. Aber in XXXX liegt viel Schnee und ich kann nicht ordentlich spielen."

Nach Rückübersetzung brachte der Beschwerdeführer letztlich vor, dass er nicht in der Nationalmannschaft, sondern in der nationalen Liga Fußball gespielt habe.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äquatorialguinea gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG abgewiesen. Ferner wurde ihm unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Äquatorialguinea gemäß § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keine Medikamente nehme. Seine Ausführungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubwürdig gewesen. Es habe daher nicht festgestellt werden können, dass ihm im Fall einer Rückkehr Verfolgung drohen würde. Es liege keine Gefährdungslage im Fall der Rückkehr vor. Der Beschwerdeführer bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er arbeite nicht und spreche nicht Deutsch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 13 bis 15 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Äquatorialguinea.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Angabe des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Äquatorialguinea Glaube geschenkt werde. Sofern der Beschwerdeführer behaupte, Äquatorialguinea wegen einer ihm drohenden persönlichen Verfolgung verlassen zu haben, habe er dies nicht glaubhaft machen können. Mit näherer Begründung sowie unter Anführung von Beispielen führte das Bundesamt aus, dass sich im Vorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche fänden und seine Aussagen insgesamt darauf hindeuten würden, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist sei und nicht, weil ihm im Heimatland eine Gefahr drohe. Seinem Vorbringen könne keine Gefährdung seiner Person entnommen werden, die die Gefahr von etwaigen Einbrüchen übersteigen würde, welcher sicherlich nicht nur der Beschwerdeführer und seine Familie ausgesetzt seien, sondern vermutlich auch viele seiner Landsleute. Es möge durchaus der Fall sein, dass es Einbrüche ins Haus seines Vaters gegeben habe, bei denen Geld gestohlen worden sei, allerdings entspreche das keiner Bedrohung, welche sich aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet hätte, sondern spreche für die hohe Kriminalitätsrate in seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer habe die Intensität seines Vorbringens während der Einvernahme immer weiter gesteigert und wolle auch im Fall der Rückkehr weitere Befürchtungen haben, die er jedoch nicht alle vorbringen habe können, da er sich nicht mehr an Alles erinnern könne. Aufgrund der Widersprüche und der Vagheit in seinem Vorbringen sowie aufgrund der bewussten Steigerung der Intensität des angeblich Erlebten in Verbindung mit der Behauptung, sich an lebensbedrohende Ereignisse nicht mehr erinnern zu können, gehe das Bundesamt davon aus, dass das Vorgebrachte nicht der Wahrheit entspreche. Die Angaben zum Privat- und Familienleben in Österreich würden als glaubhaft angesehen werden. Die Feststellungen zu Äquatorialguinea würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Daher könne es schon aus diesem Grund nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seitens der Behörde keine exzeptionellen Umstände im Hinblick auf Äquatorialguinea festgestellt hätten werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Äquatorialguinea die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder Mann, der in der Lage sein müsse, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch könne ihn seine Mutter bei einer Rückkehr unterstützen. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keiner der in § 57 AsylG genannten Gründe zutreffe. Er habe in Österreich keine Familie und wäre eine Abschiebung in sein Heimatland daher auch kein Eingriff in sein Familienleben. Weiters hätte dem Beschwerdeführer bereits bei Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sei. Aus seinem Leben in Österreich lasse sich keine Bindung an Österreich ableiten. Bei Abwägung der vorliegenden Fakten sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung nicht in seinem Recht auf Schutz des Privatlebens verletzt werde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer am 31.03.2016 amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 12.04.2016 Beschwerde. Begründend wurde (handschriftlich und in englischer Sprache) ausgeführt, dass das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in Gefahr sei. Sein Vater habe viele Feinde und daher habe seine Mutter ihn und seine Schwester nach Europa geschickt. Er wolle nicht zurückgehen, da er in Äquatorialguinea genauso umgebracht werden würde wie sein Vater. Sein Vater sei Politiker gewesen und habe viele Feinde gehabt, die ihn getötet hätten. Diese würden nunmehr den Beschwerdeführer und seine Schwester umbringen wollen.

4.1. Über den Beschwerdeführer wurde am XXXX .2016 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2016, rechtskräftig am XXXX 2016, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2a SMG (= unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.

4.2. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2018, GZ. XXXX , wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2 SMG, § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 4 erster Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG (= unerlaubter Umgang mit Suchtgiften sowie Vorbereitung von Suchtgifthandel) zur einer teilbedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Weiters wurde die zu GZ. XXXX ausgesprochen Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Von XXXX .2017 bis XXXX .2018 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

5. Am 26.03.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Spanisch statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; mit Beschwerdevorlage wurde bereits auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in Äquatorialguinea zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass damit einverstanden sei, die mündliche Verhandlung ohne Rechtsberatung durchzuführen. Er sei weder in medizinischer Behandlung noch nehme er Medikamente. Manchmal nehme er Schmerzmittel, wenn ihm sein Bein wehtue. Manchmal habe er Schmerzen im Bein. Er sei beim Arzt gewesen, der ihm gesagt habe, er solle das Bein röntgen lassen. Die Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren seien ihm rückübersetzt worden und er habe die Dolmetscher gut verstanden. Er habe auch die Wahrheit gesagt, habe aber Vieles vergessen, da er nervös gewesen sei.

Sein im Verfahren angegebener Name und sein Geburtsdatum seien richtig. Früher habe er einen Reisepass gehabt, den habe er allerdings in Ungarn gelassen. Seine Geburtsurkunde könne er von seiner Mutter besorgen. Auf Vorhalt, er hätte diese schon dem Bundesamt vorlegen sollen, gab er an, dass man ihm das nur einmal, aber nicht öfter gesagt habe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Er komme aus Äquatorialguinea und sei Christ. Probleme wegen seiner Religion oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Herkunftsstaat nicht gehabt. Er spreche Spanisch, Bubi und Fan. In diesen Sprachen könne er sowohl lesen als auch schreiben. Zu den mit der Landung vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu Äquatorialguinea wolle er nichts sagen, weil er über seine Fluchtgründe reden wolle. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation erneut ausgehändigt, damit dieser es mit der Rechtsberatung besprechen kann.

Zu seinen Wohnorten, zu seinen Familienangehörigen und zu seinem Leben in Äquatorialguinea gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Geburt in XXXX gelebt habe. Sein Vater habe dort ein Haus gehabt. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt gelebt. Jetzt lebe nur noch seine Mutter an dieser Adresse. Sein Vater sei bereits verstorben. Allerdings sei seine Mutter nie dort, da sie krank sei. Seine Schwester lebe in England. Nach dem Tod seines Vaters sei seine Mutter die Eigentümerin des Elternhauses des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei dort aufgewachsen. Mit seiner Mutter habe er telefonischen Kontakt. Allerdings leide sie schon seit langem an Krebs. Bis zu seinem elften Lebensjahr habe der Beschwerdeführer die Grundschule besucht und sei dann bis zum 17. Lebensjahr in eine Mittelschule gegangen. Dann habe er Elektriker gelernt und drei Jahre lang als Elektriker gearbeitet. Durch diese Arbeit habe er auch seinen Lebensunterhalt verdient. Seine wirtschaftliche Situation in Äquatorialguinea sei in Ordnung gewesen. Abgesehen von seiner Mutter habe er im Herkunftsstaat noch Onkeln und Freunde.

Zu seiner Integration in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich eine (namentlich genannte) Freundin habe, mit der er seit ca. drei Jahren zusammenlebe. Sie hätten sich in Wien kennengelernt und dann sei er zu ihr gezogen. Der Beschwerdeführer habe noch keine Prüfung in Deutsch gemacht, aber er gehe zur Schule. Er verstehe viel, könne aber noch nicht viel sprechen. Mit seiner Freundin spreche er Deutsch. Die Prüfung müsse er noch machen. Er habe keine Arbeit, aber er wolle arbeiten. Man habe ihm gesagt, mit der weißen Karte könne er nicht arbeiten. Er bekomme im Monat €

360,00 von der Caritas. Seine Freundin XXXX helfe ihm auch. Er habe oft versucht, Arbeit zu finden. Auch die Familie von XXXX wolle ihm helfen. Andere Ausbildungen oder Kurse als die Deutschkurse habe der Beschwerdeführer in Österreich nicht gemacht. Manchmal helfe er einem Freund in der Firma von dessen Vater. Dieser sei Automechaniker. Hierfür bekomme er auch Geld; manchmal bekomme er €

80,00 oder € 120,00, wenn er dort helfe. Das sei aber nur eine Gelegenheitsarbeit. Am sozialen Leben in Österreich nehme er nicht teil; er mache gar nichts. An Kontakten habe er die Familie seiner Freundin. Er habe auch Freude. Auf die Frage, ob er in Österreich gerichtlich verurteilt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht im Gefängnis gewesen sei. Auf Vorhalt des Strafregisterauszugs brachte er vor, dass er in seinem Land den "weißen Schnee" ausprobiert habe. Hier nehme er "das" auch. Eines Tages sei er bei Freunden in der Wohnung gewesen als die Polizei gekommen sei und "etwas" gefunden habe. Der Beschwerdeführer sei nicht drogensüchtig. Ihm sei eine Therapie verordnet worden, die er gemacht habe. Jetzt nehme er keine Drogen mehr. Ein Jahr lang habe er diese ambulante Therapie gemacht.

Zu seinen Reisebewegungen befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er habe Äquatorialguinea im August 2015 verlassen. Er sei mit einem französischen Visum ausgereist, das er in seinem Land bekommen habe. Seine Mutter habe ihm Geld dafür gegeben. Auf die Frage, wieso er nicht in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, in Frankreich habe er nichts und kenne niemanden. Er wolle nicht nach Frankreich; dort habe es ihm nicht gefallen, daher habe er nach Österreich gewollt. Er sei ca. zwei Monate lang in Frankreich gewesen. Dann sei er nach Ungarn gefahren, weil dort ein Cousin mütterlicherseits lebe. Dort sei er ca. ein Monat lang gewesen. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt, weil der Cousin gesagt habe, das Leben in Ungarn sei nicht so gut. Er wolle hier wohnen und arbeiten.

Zu den Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Vater als Sekretär im XXXX gearbeitet habe. Als sein Vater verstorben sei, sei der Beschwerdeführer 17 Jahre und zwei Monate alt gewesen. Sein Vater sei an seinem Arbeitsplatz wegen einer Tat beschuldigt worden, die er nicht begangen habe. Dann hätten "sie" gesagt, dass sein Vater der Regierung Geld bezahlen müsse. Dann sei er plötzlich erkrankt und im Spital verstorben. Der Beschwerdeführer habe den Verdacht, dass seine Kollegen seinem Vater etwas angetan hätten, da er vorher nie krank gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters sei der Beschwerdeführer noch im Land geblieben, um zu arbeiten. Eines Tages sei er mit einem Freund im Auto unterwegs gewesen, als ihnen ein anderes Fahrzeug hinten aufgefahren sei. Sie hätten einen Unfall gehabt. Der Beschwerdeführer sei dabei an der Hand, am Bauch und am Bein verletzt worden und sei fast zwei Monate im Spital gewesen. Dann habe er zu seiner Mutter gesagt, dass er nach Europa gehen wolle. Er habe geglaubt, dass sein Leben in Gefahr sei. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bei der XXXX Mitglied gewesen sei. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, er habe vor dem Bundesamt nichts anderes erzählt. Vielleicht habe er alles vergessen. Das, was er jetzt erzählt habe, sei die Wahrheit. Er wolle hier arbeiten. Vor dem Bundesamt habe er sich nicht an alles erinnert. Aber er erinnere sich, dass er gesagt habe, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet und deshalb Feinde gehabt habe. Nach den im Verfahren vor dem Bundesamt vorgebrachten Einbrüchen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es Einbrüche gegeben habe, was aber in Afrika normal sei. Es habe viele Diebstähle gegeben, das sei nicht nur in seinem Elternhaus passiert. In vielen Häusern werde Geld gestohlen. Die Frage, ob diese Einbrüche etwas mit der Tätigkeit seines Vaters zu tun hätten, verneinte der Beschwerdeführer und führte hierzu aus, es sei eingebrochen worden, weil man gedacht habe, sein Vater hätte Geld. Auf die Frage nach dem Tod seines Onkels und seines Cousins gab der Beschwerdeführer an, das sei schon lange her und das seien Dinge, die er schon vergessen habe. Er wolle gerne in Österreich sein, obwohl es in Spanien einfacher wäre, weil er sich dort mit den Menschen verständigen könnte. Er sei aber gerne hier, weil er seine Freundin kennen gelernt habe. Der Beschwerdeführer sei schon lange mit ihr zusammen und jetzt sei sie seit zwei Monaten schwanger. Er sei der Vater des Kindes. Auf Vorhalt, wieso er erst jetzt sage, dass seine Freundin schwanger sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, meine Freundin ist schwanger und ich möchte arbeiten. Sie möchte mit mir kommen. Ich kann in Spanien kommunizieren."

Befragt zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Äquatorialguinea brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen sehr schweren Unfall in seinem Land gehabt und glaube, dass ihn die Leute dort noch verfolgen würden. Er wolle ein normales Leben führen. Er müsse nicht hier sein, er könne auch nach Spanien gehen. Seine Freundin wolle aber nicht nach Spanien und da sie jetzt schwanger sei, verkompliziere das sein Leben. Die humanitäre Situation in seinem Land sei schlecht. Seit 40 Jahren herrsche der gleiche Präsident. Es gebe viele Demonstrationen und würden die Leute eine Veränderung im Land wollen. Viele Leute seien arm und es gebe Korruption. Krieg gebe es nicht.

Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen seine medizinischen Unterlagen und seine Geburtsurkunde im Original vorzulegen bzw. bekannt zu geben, wann er die Geburtsurkunde vorlegen könne, um gegebenenfalls die Frist zu verlängern. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht empfohlen, sich mit der Rechtsberatung in Verbindung zu setzen und binnen einer Frist von vier Wochen ebenso eine Stellungnahme zu den Länderberichten einzubringen. Weiters wurde ihm freigestellt, die Schwangerschaft seiner Freundin dem Gericht nachzuweisen.

6. Am 26.04.2019 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers (handschriftlich in deutscher Sprache) beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem zunächst vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer die Geburtsurkunde bereits "angefordert" habe, sie jedoch nicht binnen Frist vorlegen könne. Er ersuche um eine Chance mit seiner Lebensgefährtin weitere Jahre zu verbringen. Leider habe sie aufgrund der stressigen Lebenslage das Kind verloren. Er wolle sie weiter unterstützten und für sie und eine künftige Familie arbeiten.

Beigelegt war ein Schreiben eines Röntgeninstituts (samt angefügten Röntgenbildern) vom XXXX 2019, dem zu entnehmen ist, dass beim fünften Finger links eine osteosynthetisch versorgte Fraktur der Grundphalanx festgestellt wurde. Betreffend den linken Oberschenkel wurde Coxum valgum (= relativ steiler Stand des oberen Endes vom Oberschenkelknochen) diagnostiziert (ohne Auffälligkeiten). Auch die Sonografie des Abdomens zeigte keine Auffälligkeiten. Dem Schreiben ist weder eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers noch sind ihm sonstige therapeutische Maßnahmen zu entnehmen. Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Äquatorialguinea und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er stammt aus XXXX , XXXX Äquatorialguinea, wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus lebte. Im August 2015 reiste er legal mit seinem eigenen Reisepass, versehen mit einem französischen Visum aus seinem Herkunftsstaat aus und flog nach Frankreich. Nicht festgestellt werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Frankreich aufgehalten hat. In der Folge flog er von Frankreich aus nach Ungarn, wobei die Dauer seines Aufenthalts in Ungarn ebenfalls nicht festgestellt werden kann. Von Ungarn aus begab er sich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Äquatorialguinea. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von (politischen) Feinden seines Vaters ausgesetzt ist, die asylrelevante Intensität erreicht. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit getötet worden war. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Äquatorialguinea aus Gründen seines christlichen Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äquatorialguinea aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.3. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schwerwiegenden psychischen noch an einer schwerwiegenden physischen Krankheit. Er ist ledig und kinderlos bzw. ohne Obsorgeverpflichtungen im Herkunftsstaat. In Äquatorialguinea lebt noch die Mutter des Beschwerdeführers, zu der telefonischer Kontakt besteht, sowie Onkeln und Freunde, sodass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Äquatorialguinea über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Ebenso verfügt der Beschwerdeführer über eine gesicherte Existenzgrundlage in Äquatorialguinea. In Äquatorialguinea hat er bis zu seinem elften Lebensjahr die Grundschule und bis zu seinem 17. Lebensjahr eine Mittelschule besucht. Er hat den Beruf des Elektrikers gelernt und war ca. drei Jahre lang als Elektriker in seinem Herkunftsstaat beruflich tätig. Seine wirtschaftliche Situation in Äquatorialguinea war gut, wobei hinzukommt, dass die Familie in XXXX ein Haus besitzt, welches aktuell im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers steht.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung sowie über eine berufliche Ausbildung und über Berufserfahrung verfügt und arbeitsfähig ist sowie, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Äquatorialguinea ein familiäres- bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerde-führers nach Äquatorialguinea eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal wegen Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX .2016 wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2a SMG (= unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. In der Folge wurde er weiters mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .2018 wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 2 SMG, § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall und Abs. 4 erster Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG (= unerlaubter Umgang mit Suchtgiften sowie Vorbereitung von Suchtgifthandel) zur einer teilbedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt und wurde aufgrund der Begehung der weiteren Straftat die im Zuge der ersten Verurteilung ausgesprochene Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Von XXXX .2016 bis XXXX .2016 sowie von XXXX .2017 bis XXXX .2018 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich eine partnerschaftliche Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Zwischen 13.02.2017 und 17.05.2018 waren der Beschwerdeführer und seine Partnerin an derselben Adresse hauptgemeldet. Dass nach dem 17.05.2018 bzw. aktuell eine Lebensgemeinschaft bzw. ein gemeinsamer Haushalt besteht, kann nicht festgestellt werden. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gelegentlich in der Firma des Vaters eines Freundes aushilft und hierfür kleinere Geldbeträge als Entschädigung erhält. Er lebt seit Antragstellung am 27.10.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Seinen eigenen Behauptungen zufolge besucht er einen Deutschkurs, hat jedoch noch keine Prüfung gemacht. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer kaum in deutscher Sprache verständigen kann. Darüber hinaus hat er in Österreich keine Ausbildungen bzw. Kurse gemacht, verfügt zwar über einen Bekanntenkreis, nimmt trotzdem jedoch kaum am sozialen Leben teil und hat keine besondere Bindung zu Österreich. Daher kann nicht festgestellt werden, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äquatorialguinea gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.2. Zur Lage in Äquatorialguinea:

1.2.1. Politische Lage:

Institutionell präsentiert sich das Land als eine Präsidialrepublik. Der Präsident nimmt Einfluss auf die gesamte Politik des Landes (AA 9.2014a) bzw. dominiert diese (USDOS 27.2.2014). Die Präsidentenpartei PDGE, "Partido Democratico Guinea Ecuatorial", bestimmt das politische Leben; die einzige parlamentarische Opposition bildet die "Convergencia para la Democracia Social" (CPDS, Mitglied der Sozialistischen Internationale). Bei den Präsidentschaftswahlen am 29.11.2009 wurde Präsident Obiang mit 95,37 Prozent der Stimmen für weitere sieben Jahre in seinem Amt bestätigt. Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen 2016 an (AA 9.2014a).

Im Mai 2011 hat Präsident Obiang einen Verfassungsreformprozess eingeleitet. Eine Verfassungsänderung wurde im November 2011 in einem Referendum mit 97,7 Prozent der abgegebenen Stimmen angenommen. Neben einer Mandatsbegrenzung des Amtes des Präsidenten wurden durch die neue Verfassung (seit Januar 2012 in Kraft) neue Institutionen und Ämter eingeführt, unter anderem den Senat als zweite Kammer des Parlaments, das Amt eines Vizepräsidenten, ein Rechnungshof und einen Ombudsmann (AA 9.2014a).

In den Parlamentswahlen im Mai 2013 errang die Präsidentenpartei PDGE 99 von 100 Parlamentssitzen (AA 9.2014a; vgl. USDOS 27.2.2014). 10 Sitze gingen an Blockparteien im Wahlbündnis mit PDGE. Die Oppositionspartei CPDS erhielt nur einen Sitz im Parlament sowie einen von 75 Sitzen in der neuen zweiten Kammer, dem Senat (AA 9.2014a).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (9.2014a): Äquatorialguinea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.03.2015 und

* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 16.2.2017

1.2.2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Äquatorialguinea ist relativ stabil, wiewohl zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten wird (FD 30.3.2015; vgl. AA 30.3.2015). Das BMEIA geht von einem erhöhten Sicherheitsrisiko aus (BMEIA 30.3.2015). Die Kriminalitätsrate ist seit 2013 angestiegen (AA 30.3.2015; vgl. FD 30.3.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSicherheit.html, Zugriff 30.3.2015;

* BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (30.3.2015): Äquatorialguinea - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aequatorialguinea/, Zugriff 30.3.2015 und

* FD - France Diplomatie (30.3.2015): Guinée Equatoriale - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/guinee-equatoriale-12256/, Zugriff 30.3.2015

1.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen:

Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 27.2.2014). Das Justizsystem ist dennoch nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014; vgl. HRW 29.1.2015). Der Präsident ist das oberste Justizorgan des Landes. Neben anderen Vollmachten führt er den Vorsitz über die Körperschaft, die das Justizsystem überwacht und die Mitglieder einsetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 29.1.2015). In heiklen Fällen konsultieren Richter oft die Präsidentschaftskanzlei bevor sie entscheiden (FH 23.1.2014).

Die Regierung inhaftiert weiterhin willkürlich Personen und hält diese ohne Verfahren fest (FH 23.1.2014; vgl. AI 25.2.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Häftlinge werden nicht über den Grund ihrer Inhaftierung informiert und manchmal wird ihnen der Zugang zu Anwälten verwehrt. Besuche durch Familienmitglieder sind gesetzlich vorgesehen, aber diese Vorgaben werden nicht immer umgesetzt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

* AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Equatorial Guinea, https://www.amnesty.org/en /countries/africa/equatorial-guinea/report-equatorial-guinea/, Zugriff 30.3.2015;

* FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/ local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015;

* HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.refworld.org/country....GNQ..54cf83ac2d4.0.html, Zugriff 31.3.2015 und

* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 30.3.2015

1.2.4. Sicherheitsbehörden:

Die Polizei in Äquatorialguinea ist ineffektiv und korrupt. Straffreiheit ist weiterhin ein Problem. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren Geld von Bürgern und Einwanderern. Die Regierung hat keinen internen oder externen funktionierenden Mechanismus um Missbrauchsfälle von Sicherheitskräften zu untersuchen. Das Ministerium für Nationale Sicherheit berichtete jedoch, dass bei Missbrauchsfällen die Beamten vor Gericht erscheinen mussten, um Fragen zu beantworten. Es kam auch zu Kündigungen von Beamten - Statistiken über entlassene Polizisten wurden jedoch keine veröffentlicht (USDOS 27.2.2014).

Quelle:

* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 30.3.2015

1.2.5. Allgemeine Menschenrechtslage:

Die dringlichsten Menschenrechtsprobleme im Land sind die Missachtung des Rechtsstaates inklusive Polizeigewalt, Missachtung der Grundfreiheiten (Meinung- und Presse- sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), und weitverbreitete Korruption (USDOS 27.2.2014). Es besteht eine nationale, aber nicht den Pariser Prinzipien entsprechende Nationale Menschenrechtskommission (Comisión Nacional de los Derechos Humanos), der dritte Vizepremierminister ist eigens für Menschenrechte zuständig (AA 9.2014a).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (9.2014a): Äquatorialguinea - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aequatorialguinea/Innenpolitik_node.html, Zugriff 30.3.2015 und

* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 30.3.2015

1.2.6. Bewegungsfreiheit:

Obwohl interne Bewegungsfreiheit und Wiedereinbürgerung gesetzlich gewährleistet sind (USDOS 27.2.2014), schränkt die Regierung diese Rechte fallweise eine (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). An den häufigen Check-Points muss mit willkürlichen Kontrollen und Versuchen, Geld zu fordern, gerechnet werden (AA 30.3.2015; vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSicherheit.html, Zugriff 30.3.2015;

* FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014, http://www.ecoi.net/ local_link/277836/407182_de.html, Zugriff 30.3.2015 und

* USDOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Equatorial Guinea, http://www.ecoi.net/local_link/270703/400787_de. html, Zugriff 30.3.2015

1.2.7. Grundversorgung und Wirtschaft:

Die Wirtschaft Äquatorialguineas wird vom Erdöl dominiert. Der Anteil der Erdölwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt liegt bei rund 90 Prozent. Das Land ist der drittgrößte subsaharische Öllieferant nach Nigeria und Angola. Im Umfeld der Erdölgesellschaften haben sich rund 800 ausländische Unternehmen niedergelassen, die vor allem im Servicebereich tätig sind. Zweitwichtigster Wirtschaftszweig ist die Bauwirtschaft. Straßen- und Städtebau boomen. Der Holzexport ist stark rückläufig. Die Landwirtschaft ist auf das Niveau bäuerlicher Subsistenzwirtschaft zurückgegangen. Ein Großteil der Nahrungsmittel in Malabo und Bata wird aus den Nachbarländern importiert. Eigene privatwirtschaftliche Aktivitäten von Äquatorialguineern sind insgesamt selten, in den meisten Fällen bieten sie sich als Teilhaber von Ausländern gegründeten Firmen an (AA 9.2014b).

Die Lebenserwartung ist niedrig, die Arbeitslosigkeit sehr hoch und das Analphabetentum vor allem in den ärmsten Bevölkerungsschichten weit verbreitet. Die Entdeckung von Erdölvorkommen hat dem Land zwar Einkünfte gesichert, aber das sogenannte "Wachstum ohne Mehrbeschäftigung" geht an der Mehrheit der Bevölkerung vorbei (SOSKD k.D.). Trotz der reichlichen Ressourcen des Landes kommt großen Teilen der Bevölkerung nur wenig davon zugute. Etwa die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu sauberem Wasser und grundlegenden sanitären Einrichtungen (HRW 29.1.2015).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (9.2014b): Äquatorialguinea - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSicherheit.html, Zugriff 31.3.2015;

* HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.refworld.org/country....GNQ..54cf83ac2d4.0.html, Zugriff 31.3.2015 und

* SOSKD - SOS Kinderdörfer weltweit (k.D.): SOS Kinderdorf Bata, http://www.sos-kinderdoerfer.de/unsere-arbeit/wo-wir-helfen/afrika/aequatorialguinea/bata, Zugriff 31.3.2015

1.2.8. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist im öffentlichen Sektor vielfach apparativ und hygienisch problematisch. In Bata und Malabo gibt es neben öffentlichen Krankenhäusern die Privat-Krankenhäuser "La Paz Medical Center" mit ausländischem Personal auf weitgehend europäischen Standard. In den beiden größeren Städten Malabo und Bata gibt es Apotheken, die im Regelfall die wichtigsten Medikament führen (AA 30.3.2015).

Die Bevölkerung von Äquatorialguinea leidet an einem maroden Gesundheitssystem (SOSKD k.D.). Ein Großteil der Bevölkerung hat keinen Zugang zu ausreichender Gesundheitsversorgung (HRW 29.1.2015). Es fehlt an Personal, Infrastruktur und finanziellen Mitteln. Viele Menschen können sich eine medizinische Versorgung schlichtweg nicht leisten: eine Nacht im Krankenhaus von Bata kann den Durchschnittsverdiener bis zu zweieinhalb Monatsgehälter, eine Nacht auf der Intensivstation mehr als sechs Monatsgehälter kosten. Daher ist die in Äquatorial-Guinea offiziell anerkannte Vereinigung der traditionellen Heiler im Wachstum begriffen. Im Vergleich zu 153 Ärzten gibt es rund 800 praktizierende Wunderheiler, deren traditionelle Behandlungsmethoden im Kampf gegen Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria jedoch nur selten Erfolge zeigen (SOSKD k.D.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (30.3.2015): Äquatorialguinea: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AequatorialguineaSicherheit.html, Zugriff 30.3.2015;

* HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015, http://www.refworld.org/country....GNQ..54cf83ac2d4.0.html, Zugriff 31.3.2015 und

* SOSKD - SOS Kinderdörfer weltweit (k.D.): SOS Kinderdorf Bata, http://www.sos-kinderdoerfer.de/unsere-arbeit/wo-wir-helfen/afrika/aequatorialguinea/bata, Zugriff 31.3.2015

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit und Religion), zu seiner Herkunft aus Malabo, zu seinem Familienstand (ledig, kinderlos und ohne Obsorgeverpflichtungen), zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat bzw. zu seinen dortigen sozialen Anknüpfungspunkten sowie zum aufrechten Kontakt zu seiner Mutter, zu seinem Schulbesuch bzw. zu seiner Schul- und Ausbildung, zu seiner Arbeitsfähigkeit und zu seiner beruflichen Tätigkeit sowie zu seinem Leben, zu seiner wirtschaftlichen Lage und zu seiner vorhandenen Existenzgrundlage in Äquatorialguinea, zu seiner legalen Ausreise aus Äquatorialguinea sowie zu seinem weiteren Reiseweg über Frankreich und Ungarn ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere jedoch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.03.2019. Ferner ist für die zuständige Einzelrichterin auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal diese das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen.

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers aus dem Akteninhalt.

Dass weder die Aufenthaltsdauer in Frankreich noch die Aufenthaltsdauer in Ungarn festgestellt werden konnte, gründet auf den diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers. So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.03.2016 an, dass er sich zunächst drei Tage in Frankreich und danach drei Monate bei einem Freund seiner Mutter in Ungarn aufgehalten habe (vgl. AS 95). Hingegen brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu befragt vor, dass er zwei Monate lang in Frankreich und ca. ein Monat lang in Ungarn gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 15).

2.1.2. Weiters werden auch die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zur geschilderten Bedrohungssituation in Äquatorialguinea der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen:

Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation aufgrund seines teils gesteigerten und teils ausgewechselten bzw. erneuerten Vorbringens, welches darüber hinaus auch einige Widersprüche aufweist, die der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar aufklären konnte, nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt.

In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer eingangs zu seinen Fluchtgründen vor, dass sein Vater Politiker gewesen sei, der - solange er gelebt habe - auf den Beschwerdeführer "aufgepasst" habe. Nach dem Tod seines Vaters habe seine Mutter gemeint, der Beschwerdeführer solle aus Sicherheitsgründen nach Europa gehen, da sein Vater viele Feinde gehabt habe (vgl. AS 95). Sein Vater habe an einer Krankheit gelitten und sei an dieser Krankheit gestorben. Noch im Zuge dieser Einvernahme steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er nunmehr angab, sein Vater sei wegen eines Arbeitskollegen gestorben. Jemand habe ihm etwas ins Essen gemischt und daran sei sein Vater verstorben. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater deshalb krank geworden und gestorben sei (vgl. AS 103). Sein Vater habe nämlich auch immer wieder Probleme mit Arbeitskollegen gehabt; sein Vater habe einen Dienstwagen gehabt, der ihm immer wieder weggenommen und dann wieder zurückgegeben worden sei. Die Arbeitskollegen seien mit der Polizei ins Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen, hätten seien Vater jedoch nie mitgenommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht viel darüber; sein Vater habe ihm nicht erklärt, worum es gehe (vgl. AS 101). Abgesehen davon, dass dieser Teil des Vorbringens äußerst vage und unkonkret geschildert wurde, legte der Beschwerdeführer diesen Teil seiner Fluchtgründe vor dem Bundesverwaltungsgericht vollkommen anders dar. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er in Zusammenhang mit den "Problemen mit Arbeitskollegen" an, dass sein Vater an seinem Arbeitsplatz wegen einer Tat beschuldigt worden sei, die er nicht begangen habe. Dann hätten "sie" (wohl gemeint: die Arbeitskollegen) gesagt, dass sein Vater der Regierung Geld bezahlen müsse. Dann sei er erkrankt und in der Folge verstorben und habe der Beschwerdeführer den Verdacht, dass seine Kollegen dem Vater etwas angetan hätten (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16). Auf Vorhalt des nicht nachvollziehbaren Aussageverhaltens gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er vor dem Bundesamt nichts anderes erzählt habe, um sich unmittelbar darauf dahingehend zu rechtfertigen, dass er vielleicht alles vergessen habe. Vor dem Bundesamt habe er sich nicht an alles erinnert; er erinnere sich aber daran, dass er gesagt habe, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet und deshalb Feinde gehabt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17).

Zu den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt ist auffallend, dass er laufend andere bzw. zusätzliche Fluchtgründe vorbrachte. Abgesehen von den bereits oben erwähnten Steigerungen und Änderungen seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer - nachdem er vorbrachte, dass es seiner Mutter gut gehe und sie problemlos im Herkunftsstaat leben könne und nach Vorhalt, warum er dann etwas zu befürchten habe -, erstmals an, dass sein Vater jemandem Geld geschuldet habe und dieser Mann den Beschwerdeführer nunmehr umbringen wolle. Auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben relativierte der Beschwerdeführer in weiterer Folge sein Vorbringen dahingehend, indem er nunmehr darauf verwies, dass es im Leben seines Vaters viele Probleme gegeben habe und sein Vater "sicher auch jemanden Geld geschuldet" habe (vgl. AS 107). Weiters versuchte der Beschwerdeführer seine unterschiedlichen Angaben mit "Wenn man etwas erzählt, vergisst man manchmal auch etwas zu erwähnen, wenn man dann alleine ist, fällt einem alles wieder ein." zu entkräften. Auf nachvollziehbaren Vorhalt, dass er dann bei einer Einvernahme, bei der es um politisches Asyl gehe, zu erwähnen vergessen habe, dass er mit dem Tod bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er könne nicht in sein Land zurück, da er Angst habe, sein Leben zu verlieren und erwähnte unmittelbar darauf erstmals, dass der Bruder seines Vaters und dessen Sohn (also sein Onkel und sein Cousin) auch verstorben seien. Sein Cousin sei aus einem Auto heraus von mehreren Personen erschossen worden. Da der Onkel des Beschwerdeführers auch Politiker gewesen sei, habe seine Mutter gewollt, dass er das Land verlasse. Auf die weitere Frage des Bundesamtes, wo sein Cousin getötet worden sei, gab er an, er sei bei sich zu Hause getötet worden und seien die Mörder ins Haus gekommen (vgl. AS 107, AS 108). Die Frage nach dem Tod seines Onkels und seines Cousins in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten und gab dazu lediglich an, dass sei schon lange her und das seien Dinge, die er schon vergessen habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17).

Ein weiterer gravierender Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich in Zusammenhang mit den von ihm erwähnten Einbrüchen in sein Elternhaus. Diesbezüglich gab er - befragt nach den Feinden seines Vaters - vor dem Bundesamt an, dass es viele Angriffe gegeben habe. Als sein Vater noch gelebt habe, sei sechsmal bei ihnen eingebrochen worden. Diese Einbrüche hätten mit der politischen Tätigkeit seines Vaters zu tun, da sein Vater dadurch bekannt geworden sei und hätten die Einbrecher gedacht, sein Vater habe Geld. Einbrüche seien in seiner Stadt nicht üblich. Der Beschwerdeführer glaube, sie seien in sein Elternhaus gekommen, weil sie seinen Vater gekannt hätten. Sie hätten eindeutig seinen Vater verfolgt (vgl. AS 99, AS 101). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer - konkret nach den Einbrüchen befragt - vor, dass es zwar Einbrüche gegeben habe, was aber in Afrika normal sei. Es habe viele Diebstähle gegeben, nicht nur in seinem Elternhaus. In vielen Häusern werde Geld gestohlen. Die Einbrüche hätten nichts mit der politischen Tätigkeit seines Vaters zu tun, sondern sei eingebrochen worden, weil man gedacht habe, sein Vater hätte Geld (vgl. Verhandlungsschrift Seite 17).

Widersprüchlich sind ferner sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Vaters als auch jene zum Zeitpunkt seines Todes. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, sein Vater habe im Büro des XXXX der Stadt XXXX namens XXXX gearbeitet (vgl. AS 99). Vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er hingegen vor, dass sein Vater als Sekretär im XXXX tätig gewesen sei (vgl. Verhandlungsschrift Seite 16)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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