Entscheidungsdatum
01.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
G305 2208995-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 24.07.2018, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde der Firma XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch die ARTNER PLUS STEUERBERATUNG GmbH, Ludersdorf 201, 8200 Gleisdorf, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass es hinsichtlich des Dienstnehmer XXXX an einer Grundlage für die Nachentrichtung allgemeiner Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge mangelt, weshalb er von der Nachentrichtungspflicht ausgeschieden wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.07.2018, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: XXXXGKK) gegenüber der Firma XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und 6 Abs. 1 BMSVG aus, dass sie wegen der im Zuge der Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 03.04.2017 bzw. vom 28.12.2017 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 04.04.2017 bzw. vom 28.12.2017 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt EUR 20.446,80 nachzuentrichten. Weiter wurde ausgesprochen, dass die angeführten Beitragsabrechnungen und der dazugehörige Prüfbericht einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden würden.
In der Bescheidbegründung heißt es (soweit für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz) im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF eine XXXX Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibe und dass XXXX (in der Folge: Viertmitbeteiligte oder kurz: MB4) und XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligte oder kurz: MB3) Dienstnehmerinnen der BF seien. Beide Mitbeteiligten hätten jeweils im Dezember 2013 ein individuelles Weihnachtsgeschenk in Gestalt eines Apple iPads im Wert von EUR 689,00 erhalten. Für XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz MB2) bestehe als Dienstnehmer der BF die Möglichkeit, ein dienstgebereigenes KFZ für Privatfahren zu benützen; dafür sei im prüfungsrelevanten Zeitraum ein Sachbezug nicht angesetzt worden. Er habe, wie die BF, behauptet, dass er dafür einen Privatanteil im Wege eines Kostenersatzes (jeweils am Jahresende) geleistet hätte. Die Buchungsbelege seien einmal ohne, und einmal mit Unterschrift vorgelegt worden. Auch für die Privatnutzung von XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligte oder kurz: MB1) soll ein pauschal errechneter Privatanteil als Kostenersatz des Sachbezugs angesetzt worden sein. Ab 2016 sei der Sachbezug für den MB2 und die MB1 korrekt abgerechnet worden.
Beweiswürdigend heißt es, dass der MB2 und die MB1 am Telefon glaubwürdig und übereinstimmend geschildert hätten, dass eine Privatnutzung der arbeitgebereigenen KFZ im festgestellten Ausmaß stattgefunden habe und ein Sachbezug nicht angesetzt worden sei. Die behauptete Abrechnungsmethode sei hauptsächlich deshalb akzeptiert worden, um der BF zu helfen.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es zusammengefasst, dass gemäß § 49 Abs. 1 ASVG unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen seien, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hätte, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält. Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitnehmereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann sei ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges, max. EUR 600,-- monatlich (ab März 2014: maximal EUR 720,-- monatlich) anzusetzen. Betrage die monatliche Fahrstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, sei ein Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Um den halben Sachbezug ansetzen zu können, müsse das Ausmaß der Privatnutzung durch lückenlose Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) nachweisbar sei. Der MB3, wie auch die MB4 hätten ein dienstgebereigenes KFZ für Privatfahrten nutzen können.
Die MB3 und die MB4 hätten je ein individuelles Weihnachtsgeschenk in Form eines Apple iPads im Wert von EUR 689,-- erhalten. In dieser Höhe sei die jeweilige Beitragsgrundlage zu erhöhen gewesen und je eine Summe in Höhe von EUR 285,45 nachzuverrechnen gewesen. Einmalige soziale Zuwendungen, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlass gewährt werden, seien lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Einmalige Sachzuwendungen, die individuell bezeichneten Dienstnehmern im Rahmen eines aufrechten Dienstverhältnisses gewährt werden und eine Belohnung für ihre Arbeitsleistung darstellen, gehörten zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die in § 49 Abs. 1 Z 17 ASVG geregelte beitragsfreie Sachzuwendung bis zu einer Höhe von EUR 186,00 je Dienstnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung komme hier nicht zur Anwendung, zumal individuelle Geschenke für einzelne Dienstnehmer von dieser Ausnahme nicht erfasst seien.
2. Gegen diesen, der BF am 26.07.2018 zugestellten Bescheid richtete sich deren am 07.08.2018 innerhalb offener Frist - im Wege ihrer steuerlichen Vertretung - zur Post gegebene Beschwerde, die sich im Wesentlichen (bloß) auf den Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützte und mit dem Antrag verbunden wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der MB2 das firmeneigene Fahrzeug auf Grund entsprechender Vereinbarung für private Zwecke nütze, daraus jedoch keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis habe, weil er diesen Vorteil der BF in Höhe des Sachbezugswertes zu ersetzen habe und auch tatsächlich ersetze. Nach der ständigen Rechtsprechung seien Kostenersätze für die private Nutzung eines dienstgebereigenen KFZ in Abzug zu bringen. Darüber hinaus trete der MB2 regelmäßig Dienstfahrten von zu Hause aus an, weshalb die Benutzung des dienstnehmereigenen Fahrzeuges im Interesse des Dienstgebers sei. Die Behauptung der belangten Behörde, dass die Belege über die Zahlung der Privatfahrten nachträglich aus Anlass der GPLA-Prüfung angefertigt worden seien, sei eine Unterstellung, die dadurch widerlegt werde, dass die entsprechenden Zahlungen noch im jeweiligen Wirtschaftsjahr erfolgten. Auch die MB1habe vom Unternehmen ein KFZ ausschließlich für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellt bekommen. Eine Privatnutzung sei ihr im Wissen um die Folgen des Sachbezuges untersagt. Seien private Fahrten notwendig, würden diese allein schon aus steuerlichen Gründen ausnahmslos mit betrieblichen Fahrten kombiniert. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Veranlassung einer Privatfahrt neben einer beruflich oder betrieblich veranlassten Fahrt unschädlich sei. Der Weg von zu Hause zum Dienstort werde von ihr zu Fuß zurückgelegt. Ausflugs- und Urlaubsreisen würden ausnahmslos mit dem KFZ des Ehegatten erfolgen. Der Ansatz eines Sachbezuges für die MB4 habe zu unterbleiben.
Angemerkt wird, dass der durch das individuelle Weihnachtsgeschenk an die MB3 und die MB4 veranlasste Sachbezug in der Beschwerdeschrift unbekämpft blieb.
3. Am 07.11.2018 brachte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage; hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
4. Am 16.09.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, deren steuerlichen Vertreters und der mitbeteiligten Dienstnehmer durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Prüfzeitraum (01.01.2012 bis 31.12.2015) betrieb die Beschwerdeführerin mit Sitz in XXXX ein Tischlereiunternehmen, das auch den Geschäftszweck der als Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipierten Gesellschaft bildet.
Der am XXXX geborene XXXX ist der allein vertretungsbefugte (handelsrechtliche) Geschäftsführer der im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragenen Gesellschaft; ihm kommt nach der Satzung die (alleinige) Vertretungsbefugnis der Gesellschaft zu.
1.2. Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 waren auf die beschwerdeführende Gesellschaft insgesamt 12 Kraftfahrzeuge behördlich zugelassen und befanden sich diese Fahrzeuge im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin. Bei diesen Fahrzeugen handelte es sich um einen LKW der Marke Mercedes, acht Busse der Marke Mercedes Sprinter, zwei PKW der Marke Volvo und einen PKW der Marke Subaru [PV der Ehegattin des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 13 oben]. Von den beiden, im angeführten Zeitraum auf die Beschwerdeführerin zugelassenen PKW der Marke Volvo S80 stand dem Geschäftsführer ein Fahrzeug zur Verfügung, die dieser ebenfalls für Dienst- und Privatfahrten verwendete [PV des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 18 unten]. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. In seinem Fall ermittelte die steuerliche Vertretung der BF einen mit 6% stets gleich hohen Privatanteil für die Privatnutzung des firmeneigenen PKW [Beilage ./2], dies obwohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin damit nach eigener Einschätzung ein Drittel aller Fahrten privat abwickelte.
1.3. Auch der mitbeteiligten Ehegattin des Geschäftsführers (die MB1), stand als Dienstnehmerin der BF ein dienstgebereigenes Fahrzeug der Marke Volvo S70 (ein Cabrio) zur Verfügung, das sie sowohl für Dienst-, als auch für Privatfahrten verwendete [PV der der MB1 in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 12f]. Ein Fahrtenbuch oder fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen, die den Umfang der abgewickelten Dienst- und Privatfahrten dokumentiert hätte(n), führte auch sie nicht [PV der MB1 in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 13 oben]. Zwar ermittelte auch in ihrem Fall die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen mit 7% stets gleich hohen Privatanteil für die Privatnutzung des firmeneigenen PKW, doch wurde der Kostenanteil nicht ihr, sondern ihrem Ehegatten in Rechnung gestellt; dies wurde auch entsprechend verbucht [PV der Ehegattin des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 13f].
Auf die MB1 selbst wurde der Privatanteil für die von ihr mit diesem Fahrzeug abgewickelten Privatfahrten nicht überwälzt bzw. leistete diese zu keiner Zeit eine Zahlung auf den Privatanteil [PV der Ehegattin des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 14].
Abgesehen von diesem Fahrzeug verwendete sie auch den firmeneigenen PKW der Marke Volvo S80, das ihrem Ehegatten zur Verfügung stand [PV der Ehegattin des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 15].
1.4. Weder auf die mitbeteiligte Ehegattin des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, noch auf diesen selbst war im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 ein Kraftfahrzeug zugelassen [PV der Ehegattin des GF der BF in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 13 Mitte].
1.5. Der zumindest im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 für die Beschwerdeführerin tätig gewesene Zweitmitbeteiligte, war ebenfalls als Dienstnehmer bei dieser beschäftigt. Sein Tätigkeitsbereich umfasste die Arbeitsvorbereitung, die im Wesentlichen darin bestand, Kundenbesuche durchzuführen, sich mit ihnen zu besprechen und Ausmessungen vorzunehmen. Für die dadurch bedingt dienstlich veranlassten Fahrten stellte ihm die Beschwerdeführerin PKW der Marke Volvo S80, den er auch für Privatfahrten verwenden durfte und auch tatsächlich verwendete [PV des MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 7 oben].
Die von ihm abgewickelten Fahrten dokumentierte er (im hier verfahrensgegenständlichen Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015) nach der jeweiligen (dienstlichen oder privaten) Veranlassung in einem Fahrtenbuch.
Aus den vom MB2 geführten Fahrtenbüchern ergibt sich, dass er mit dem dienstgebereigenen PKW insbesondere im Jahr 2013 insgesamt
24.705 km abwickelte, wovon 5.414 km auf Privatfahrten entfielen (AS 197). Im Jahr 2014 wickelte er insgesamt 25.628 km ab, wovon 4.706 km auf Privatfahrten entfielen (AS 189). Im Jahr 2015 wickelte er insgesamt 25.858 km ab, wovon 4.450 km auf Privatfahrten entfielen (AS 193).
Für die vom BF1 mit dem firmeneigegen PKW abgewickelten Privatfahrten ermittelte die Beschwerdeführerin einen Kostenanteil, die der Zweitmitbeteiligte am letzten Tag des jeweiligen Jahres (in Form eines Einmalbetrages) in voller Höhe beglich [PV des MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 8].
Die Zahlung des Kostenanteils (in der vollen, ihm von der BF bekannt gewordenen Höhe) wurde von den mit der Buchführung befassten Mitarbeiter(inne)n der BF verbucht. Über den bezahlten Kostenanteil wurde dem MB2 auch eine Quittung ausgestellt [AS 183 für das Jahr 2014; AS 191 für das Jahr 2015; AS 195 für das Jahr 2013].
1.6. Am 04.04.2017 und am 28.12.2017 erstellte die belangte Behörde je einen Prüfbericht über eine bei der Beschwerdeführerin stattgehabte, den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 umfassende gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA), wobei im Prüfbericht vom 04.04.2017 ein Nachrechnungsbetrag in Höhe von EUR 18.474,70 (darin EUR 1.975,12 an Zinsen und EUR 0,00 an Beitragszuschlägen) und im Prüfbericht vom 28.12.2017 ein Nachrechnungsbetrag von EUR -3,02 festgestellt wurde.
1.7. Zu einem nicht feststellbaren, jedenfalls im Zeitraum 01.12.2013 bis 31.12.2013 gelegenen Zeitpunkt gewährte die Beschwerdeführerin den Dienstnehmerinnen MB3 und MB4 je ein Weihnachtsgeschenk in Gestalt eines Apple iPads im Wert von jeweils EUR 689,00; es handelte sich dabei um eine Sachzuwendung aus dem Dienstverhältnis [AS 85], die die BF im gegenständlichen Zeitpunkt sonst keiner weiteren Mitarbeiterin zukommen ließ [Einvernahme der MB1 in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 4; Einvernahme der MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 16.09.2019, S. 5 Mitte].
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse, sowie aus dem von ihr und der belangten Behörde vorgelegten Urkundenkonvolut (darunter insbesondere die den Prüfbericht über die den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 betreffende GPLA-Prüfung, die für diesen Zeitraum zur Beitragskontonummer der BF vorgelegten Beitragsabrechnungen, die Buchungsbelege und die Berechnungsunterlagen bezüglich der Privatanteile durch privat veranlasste Fahrten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und dessen Ehegattin) und das wechselseitige Vorbringen der Parteien sowie auf dem Ergebnis der am 16.09.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der XXXXGKK gründete im Wesentlichen auf dem Ergebnis der durchgeführten GPLA und auf den Angaben der MB1 und des MB2, wonach eine Privatnutzung der dienstnehmereigenen Kraftfahrzeuge stattgefunden habe; dass ein Sachbezug an den Kraftfahrzeugen angesetzt worden wäre, zog die belangte Behörde in Zweifel. Die geäußerten Zweifel versuchte die belangte Behörde (freilich ohne entsprechende Grundlage) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst dann noch aufrecht zu erhalten, als der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin Buchungsbelege zur Vorlage brachte, die die Angaben des MB2 stützten, stets am Jahresende den ihm jeweils bekannt gegebenen Kostenanteil für die private Nutzung des dienstgebereigenen KFZ in voller Höhe bezahlt zu haben.
Diese, schon in einem Vermerk über ein mit ihm am 24.03.2017 geführtes Telefonat gemachten Angaben hielt der MB2 in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten öffentlichen mündlichen Verhandlung aufrecht. Damit stehen seine, wie auch die Angaben des steuerlichen Vertreters der BF in Einklang. Auch sonst vermittelte der MB2 dem Bundesverwaltungsgericht einen (insgesamt) glaubwürdigen Eindruck. Am 18.09.2019 reichte der steuerliche Vertreter - als Beweis für die jährliche Zahlung - den Jahresabschluss für das Jahr 2013 mit den Vorjahresvergleichen 2012 und den Jahresabschluss mit den Vorjahresvergleichen 2014 nach. In Anbetracht der glaubwürdigen Angaben des MB2 und des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, sowie angesichts der vorgelegten Buchungsunterlagen und der angeführten Jahresabschlüsse der BF ist damit der Beweis in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise als erbracht anzusehen, wonach der MB2 den ihm bekannt gegebenen Kostenanteil jeweils am Jahresende auch tatsächlich (in voller Höhe) gezahlt hat. Dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Behördenvertreter gelang es dagegen nicht, die vorgelegten Beweismittel begründet in Zweifel zu ziehen.
Insgesamt vermittelte auch die MB1 vermittelte mit ihren Angaben einen glaubwürdigen Eindruck.
In Anbetracht dessen waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich besteht eine Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
2. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhält.
Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
Die Bestimmung des § 4 Sachbezugswerteverordnung hatte in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung nachstehenden Wortlaut:
"Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges
§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, gilt Folgendes:
1. Es ist ein Sachbezug von 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 Euro monatlich, anzusetzen.
2. Abweichend von Z 1 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von nicht mehr als 130 Gramm pro Kilometer ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 Euro monatlich, anzusetzen. Dabei gilt:
a) Für Kalenderjahre bis 2016 ist als CO2-Emissionswert 130 Gramm pro Kilometer maßgeblich. Dieser Wert verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2017 bis zum Kalenderjahr 2020 um jährlich 3 Gramm. Ab dem Jahr 2021 ist der CO2-Emissionswert des Jahres 2020 von 118 Gramm maßgeblich. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der Anschaffung des Kraftfahrzeuges oder seiner Erstzulassung (Abs. 4) maßgeblich.
b) Sofern für ein Kraftfahrzeug kein CO2-Emissionswert vorliegt, ist
Z 1 anzuwenden.
3. Abweichend von Z 1 und Z 2 ist für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von Null anzusetzen.
4. Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung.
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Sonderausstattungen, die selbständige Wirtschaftsgüter darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezug im Ausmaß des halben Sachbezugswertes gemäß Abs. 1 anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind dabei unbeachtlich.
(3) Ergibt sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug
1. von 2% (Abs. 1 Z 1) bei Ansatz von 0,67 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur),
2. von 1,5% (Abs. 1 Z 2) bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)
pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.
(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emmissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges zu Grunde gelegt werden.
(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im Sinne des Abs. 1 anzusetzen.
(6a) Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge zu benützen, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes maßgebend. Ist unter diesen Fahrzeugen ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2% (Abs. 1 Z 1), ist ein Sachbezug von maximal 960 Euro anzusetzen. In allen anderen Fällen ist ein Sachbezug von maximal 720 Euro anzusetzen.
(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert nicht zu kürzen."
3. Mit Bescheid vom 24.07.2018, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 03.04.2017 bzw. vom 28.12.2017 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 04.04.2017 bzw. vom 28.12.2017 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen nachzuentrichten.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die im Wege ihrer steuerlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde, die die Beitragsnachverrechnung bezüglich der Weihnachtsgeschenke für die MB3 und die MB4 unbekämpft lässt und lediglich die Beitragsnachverrechnung bezüglich der Privatnutzung der dienstgebereigenen PKW durch die MB1 und den MB2 aufgreift.
3.1. Wird einem Dienstnehmer (wie gegenständlich) die Möglichkeit zur Nutzung eines Firmenfahrzeuges für private Fahrten, wozu grundsätzlich auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gehören, eingeräumt, ist in der Lohnverrechnung in der Regel ein Sachbezug zu berücksichtigen, wenn diese Möglichkeit auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Die Behörde kann dann einen Sachbezug unterstellen, wenn nach der Lebenserfahrung (auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse) anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer die ihm eingeräumte Möglichkeit auch nur fallweise nützt (VwGH vom 24.09.2014, Zl. 2011/13/0074).
Für die Berechnung des Sachbezuges verweist das ASVG auf die lohnsteuerlichen Vorschriften (siehe dazu § 50 ASVG). Deswegen ist im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 4 Sachwertebezugsverordnung für die Berechnung der Beitragsgrundlage einschlägig.
Der Sachbezug wird ausgehend von den tatsächlichen Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeuges (einschließlich Normverbrauchsabgabe und bei - Fiskal-LKW auch - Umsatzsteuer) berechnet. Bei Leasingfahrzeugen sind jene Anschaffungskosten maßgeblich, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde liegen. Bei Gebrauchtwagen ist vom Neupreis zur Zeit der ersten Zulassung (Listenpreis) auszugehen. Falls die tatsächlichen Anschaffungskosten des Erstbesitzers nachgewiesen werden können, sind diese als Basis für die Berechnung des Sachbezuges zu verwenden.
Der Dienstnehmer kann entweder mit einem einmaligen oder einem monatlichen Kostenbeitrag den Sachbezug vermindern.
3.2. Beschwerdegegenständlich steht außer Streit, dass die der MB1 und dem MB2 überlassenen (dienstgebereigenen) KFZ auch für Privatfahrten genützt wurden. Im Fall des MB2 ist dieser Umstand durch die über den gesamten Zeitraum geführten Fahrtenbücher penibel nachgewiesen, hat er darin doch neben der Anzahl der pro Jahr zurückgelegten Gesamtdistanz die Anzahl der durch Privatfahrten veranlassten Distanzen erfasst. Dass auch die MB1 die ihr zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge für Privatfahrten verwendet hat, ist einerseits durch ihre eigenen Angaben, andererseits durch die Ermittlung des Privatanteils am dienstgebereigenen PKW der Marke Volvo S70 belegt.
Die von der MB1 und vom MB2 (für Dienst- und Privatfahrten) verwendeten (dienstgebereigenen) Kraftfahrzeuge waren auf die Beschwerdeführerin angemeldet und befanden sich diese im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin (siehe dazu VwGH vom 21.11.2007, Zl. 2005/08/0125). Im Fall der Überlassung des PKW der Marke Volvo S70 ist ohne Belang, aus welchem Motiv die Beschwerdeführerin dieses Kraftfahrzeug der MB2 überlassen hat (VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2008/08/0224 mwN).
Dass der MB2 im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2015 am Ende eines jeden Jahres den ihm bekannt gegebenen Kostenanteil in voller Höhe zahlte, ist insofern von Belang, als sich damit der Sachbezug auf "Null" reduziert. In seinem Fall war daher auszusprechen, dass hier keine allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nachzuentrichten sind.
Hinsichtlich der Erstmitbeteiligten ist erwiesen, dass ihr kein Privatanteil vorgeschrieben wurde und sie auch keine Zahlung geleistet hat; daher hat sich der Sachbezug in ihrem Fall nicht vermindert. Wenn der steuerliche Vertreter der BF für sie die Anwendung des "Mini-Sachbezuges" fordert, übersieht er, dass schon die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung für die Anwendung des "Mini-Sachbezuges" die lückenlose Führung eines Fahrtenbuchs voraussetzt; an dieser Voraussetzung mangelt es im gegenständlichen Fall, da die Erstmitbeteiligte im fraglichen Zeitraum weder ein Fahrtenbuch, noch fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen geführt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht war sie nicht in der Lage, die im Zuge von Privatfahrten zurückgelegten Distanzen zu konkretisieren.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde im Fall der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet.
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Kostenanteil, Kraftfahrzeug, privateEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2208995.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020