Entscheidungsdatum
04.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
G305 2135392-1/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 29.08.2016, XXXX, erhobene Beschwerde der Firma XXXX (jetzt: XXXX), FN XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch die KPMG ALPEN-TREUHAND GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGS- UND STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT in 4020 Linz, Kudlichstraße 41, und Dr. Helmut ENGELBRECHT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.08.2016 sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: XXXXGKK) gemäß § 41a ASVG aus, dass die Firma XXXX Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) als Dienstgeberin gemäß §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 allgemeine Beiträge in Höhe von EUR 6.491,51 und gemäß § 59 ASVG aliquote Nachtragszinsen in Höhe von EUR 1.547,51 zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Prüfer der XXXX Gebietskrankenkasse anlässlich einer den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 umfasst habenden GPLA festgestellt hätte, dass die Beschwerdeführerin einzelnen, in der Beilage zum Beitragsbescheid angeführten Dienstnehmern zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüsse gewährt hätte, die den Betrag in Höhe von EUR 7.300,00 überstiegen hätten. Der Zinsvorteil sei durch die Beschwerdeführerin hinsichtlich jenes Betrages, der den Betrag von EUR 7.300,-- überstieg, als Sonderzahlung im Dezember des jeweiligen Jahres abgerechnet worden. Durch das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von Sonderbeiträgen sei ein Teil der Zinsersparnisse beitragsfrei belassen worden. Demnach habe die Beschwerdeführerin mit ihren Dienstnehmern Verbraucher-Kredit-Verträge abgeschlossen; darin seien die Kreditrückzahlungen in monatlichen Pauschalraten (Tilgung und Sollzinsen), die zu einem bestimmten Tag des Monats fällig sind, geregelt gewesen. Die bis zur Fälligkeit der ersten Rate anfallenden Zinsen würden auf dem Kreditkonto kapitalisiert. Der Zinssatz der Sollzinsen werde am Tag vor Fälligkeit der nächsten Rate geändert, wenn die Differenz zweier monatlicher Basiswerte einen bestimmten Prozentsatz über- oder unterschreite. Dem im Vertrag enthaltenen Angestelltenhinweis sei zu entnehmen, dass im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitern der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Konzernunternehmen die laut jeweils aktueller Betriebsvereinbarung geltenden Angestelltenkonditionen verrechnet würden.
Die rechtliche Beurteilung des Bescheides der KGKK erstreckt sich im Kern in der teils wörtlichen Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 3 und 50 ASVG, sowie in der Wiedergabe der Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB), worin es heißt, dass Zinsersparnisse unabhängig von der Abrechnungsart nach dem Anspruchsprinzip in allen Fällen beitragsrechtlich als laufendes Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG behandelt werden sollten. Für Zinsersparnissen aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt EUR 7.300,00 sei kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von EUR 7.300,00, sei ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu "übermitteln". Die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen sei mit 3,5 % anzusetzen. Darüber hinaus findet sich eine wörtliche Wiedergabe der Bestimmung des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge, wonach die Zinsersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen mit 3,5 % anzusetzen sei. Auch findet sich eine Bezugnahme auf einen Erlass des BMF vom 29.11.2012, BMF-010222/0136-VI/7/2012, dem zu entnehmen sei, dass der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) für das Kalenderjahr 2013 2,0 % betrage und einen weiteren Erlass des BMF vom 07.11.2013, BMF-010333/0111-VI/2013, demzufolge der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung für das Kalenderjahr 2014 1,5 % betrage.
Inhaltlich heißt es, dass bestimmten - in der Beilage zum Beitragsbescheid namentlich angeführten - Dienstnehmern der Beschwerdeführerin nach den Ausführungen in den Kreditverträgen von dritter Seite, nämlich durch den Konzern, ein Sachbezug in Gestalt eines zinsbegünstigten Gehaltsvorschusses bzw. eines Arbeitgeberdarlehens, der den Betrag von EUR 7.300,-- übersteige, gewährt werde und dass die Kreditrückzahlung in monatlichen Pauschalraten (Tilgung plus Sollzinsen) erfolgt sei. Dies sei durch die Bestimmung der monatlichen Änderung der Sollzinsen im Kreditvertrag festgelegt. Die Dienstnehmer hätten demnach Monat für Monat verschieden hohe Zinsersparnisse realisiert, weshalb Monat für Monat ein Anspruch auf Zinsersparnis gegeben sei. Eine von der Dienstgeberin vorgenommene jährliche Abrechnung ändere jedoch nichts am Charakter des monatlich erzielten Zinsgewinnes des jeweiligen Dienstnehmers. Auf Grund des Anspruchsprinzips liege ein laufender Bezugsteil vor, der beitragsrechtlich in den jeweiligen Anspruchsmonaten abzurechnen sei.
2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 31.08.2016 zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung zugestellten Bescheid richtete sich die bei der belangten Behörde am 12.09.2016 innerhalb offener Frist eingegangene Beschwerde, die sie mit dem Antrag verband, ihr die nachentrichteten ASVG-Beiträge in Stattgebung der Beschwerde als ungebührlich entrichtet zu refundieren.
In der Beschwerdebegründung heißt es zusammengefasst, dass für die Einordnung eines Bezuges als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung aus beitragsrechtlicher Sicht primär die Art des vertraglichen Anspruchs im Hinblick auf die Zuordenbarkeit der betreffenden Leistung zu den Beitragszeiträumen entscheidend sei. Bei einer Sonderzahlung im Sinne des ASVG müsse es sich um einen Anspruch handeln, der seiner Wesensart nach - anders als beim laufenden Entgelt - nicht mit der Beschäftigung des Dienstnehmers laufend existent werde, bei dem also die im Sozialversicherungsrecht charakteristische Verknüpfung von Beitragsgrundlage und Beitragszeitraum aufgrund der fehlenden Zurechenbarkeit des Anspruchs zu konkreten Kalendermonaten aufgegeben werden müsse. Sonderzahlungen seien Zuwendungen aus dem Dienstverhältnis, die für größere Zeiträume als den Beitragszeitraum gewährt würden. Der Anspruch auf den Sachbezug der Zinsersparnis sei nicht mit der laufenden Arbeitsleistung verknüpft, sodass für die Frage, ob derartige lohnwerte Vorteile aus beitragsrechtlicher Sicht laufende Entgelte oder Sonderzahlungen darstellen, entscheidend sei, welche Vereinbarungen mit den Dienstnehmern hinsichtlich der Zinsbegünstigung getroffen wurden. Darüber hinaus habe der VwGH im Erkenntnis vom 20.02.2002, 97/08/0521, festgehalten, dass laufendes Entgelt nur dann vorliegen könne, wenn sich der Anspruch mit Ablauf des betreffenden Kalendermonats auch ermitteln ließe. Es sei somit ausgeschlossen, die Ausgleichszahlung beitragsrechtlich auf die Kalendermonate der "Erdienung" als laufende Bezüge umzulegen, wenn im betreffenden Kalendermonat aufgrund des Berechnungsvorganges noch gar nicht feststehe, ob bzw. inwieweit letztlich ein solcher Entgeltanspruch bestehe. Die Einstufung einer Zuwendung als beitragsrechtliche Sonderzahlung setze voraus, dass nicht nur der Anspruch dem Grunde nach mit Ablauf des jeweiligen Beitragszeitraumes erworben, sondern dieser in diesem Zeitpunkt auch der Höhe nach ermittelbar sei. Der Zinsanspruch der XXXX hinsichtlich der Ausleihungen bzw. Kredite an die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin entstehe grundsätzlich jeweils am Jahresende (vereinzelt erfolge die Abrechnung auch quartalsweise). Die Zinsen, die sich der Dienstnehmer aufgrund der ihm eingeräumten Sonderkonditionen erspare, würden daher ohne diese jeweils mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres anfallen und von der XXXX realisiert. Der Anspruch auf den Sachbezug in Form der Übernahme der Zinsen entstehe in dem Zeitpunkt, in dem der Dienstgeber (bzw. der Dritte) aufgrund der (allenfalls auch bloß konkludenten) Vereinbarung mit dem Dienstnehmer die Zinsdifferenz tatsächlich zu übernehmen habe. Dies sei bei einer jährlichen Zinsabrechnung nur im Zeitpunkt der Abrechnung der Fall. Die durch § 5 der Sachbezugsbewertungsverordnung vorgegebene Methode zur Ermittlung des lohnwerten Vorteils für Zinsersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen oder Arbeitgeberdarlehen lasse keine auf den jeweiligen Kalendermonat als Beitragszeitraum bezogene Ermittlung des lohnwerten Vorteils zu. Demnach seien die vom Arbeitnehmer tatsächlich zu entrichtenden Zinsen den Zinsen gegenüberzustellen, die sich unter Zugrundelegung des steuerlichen Referenzzinssatzes im betreffenden Kalenderjahr ergeben. Werden Zinsen in monatsüberschreitenden Zeiträumen (Quartals-, Halbjahres- oder Jahresabrechnung) abgerechnet bzw. realisiert, könne diese Zinsersparnis nur auf diesen Zinsenzahlungszeitraum bezogen ermittelt und keine kalendermonatsbezogene Berechnung vorgenommen werden. Regelmäßig für einen längeren, als den Beitragszeitraum abgerechnete Zinsersparnisse würden keine laufenden Entgelte, sondern Sonderzahlungen darstellen. Anhang eines Rechenbeispiels versuchte die Beschwerdeführerin zu veranschaulichen, dass die Umlage einer so ermittelten Zinsdifferenz auf die einzelnen Kalendermonate des Zinszahlungszeitraums dazu führen würde, dass diesen Kalendermonaten lohnwerte Vorteile zugerechnet werden würden, die in diesen Beitragszeiträumen gar nicht anfielen. So ließe sich aus der steuerlichen Judikatur ableiten, dass Zinsersparnisse, die sich auf größere Zinsabrechnungszeiträume beziehen, als sonstige Beiträge anzusehen seien.
3. Am 21.09.2016 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 29.08.2016 erhobene Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
4. Am 16.01.2017 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der vier mitbeteiligte Dienstnehmer der Beschwerdeführerin einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 15.04.1994 im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen und gehören ihr die Regionalbanken XXXX, XXXX und die XXXX als Gesellschafterinnen an.
Gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages idF. des Gesellschafterbeschlusses vom 19.01.2018 umfasst der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin
1. die Entwicklung und Wartung von EDV-gestützten Anwendungen sowie den Ankauf- und Verkauf, die Miete oder Vermietung von Anwendungs-Software,
2. die Beschaffung geeigneter System-Software und Hardware für die Rechenzentren sowie die Planung und Steuerung und den Betrieb von Rechenzentren und
3. die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte, soweit sie zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich erscheinen.
Am 25.11.2015 führte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin eine den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 umfassende, gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch, in deren Rahmen sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin bestimmten - im Prüfbericht näher bezeichneten - Dienstnehmer(inne)n zinsbegünstigte Darlehen gewährt hätte, woraus diesen in den jeweils festgestellten Zeiträumen Zinsersparnisse erwachsen wären (AS 33ff).
1.2. Zumindest mit einem Teil ihrer Dienstnehmer(innen) hat die Beschwerdeführerin zinsbegünstigte Darlehensverträge abgeschlossen, wobei ihren Dienstnehmer(inne)n günstigere Zinskonditionen als den Privatkund(inn)en der jeweiligen Gesellschafterbanken eingeräumt wurden (Einvernahme des mitbeteiligten XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 5).
Die Kreditraten der ihren Dienstnehmer(inne)n gewährten Dienstgeberdarlehen wurden monatlich abgebucht.
Die Zinsen wurden dagegen - entsprechend der in den mit den Dienstnehmer(inne)n der Beschwerdeführerin vereinbarten jährlichen Kapitalisierung - jährlich abgerechnet (siehe dazu Prokurist der XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 17). Dabei wirkte sich die im Fall der Dienstgeberdarlehen praktizierte jährliche Abrechnung unter Berücksichtigung des Zinseszinseffekts günstiger auf die Dienstnehmer(innen) der Beschwerdeführerin aus, als dies bei einer monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Abrechnung der Fall gewesen wäre (sic. Einvernahme des MB3 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 13; Einvernahme des MB4 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 15).
Die während des aufrechten Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin praktizierte - jährliche - Zinsabrechnung erfolgte nach den vorliegenden Kreditverträgen jeweils auf Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" (AS 233 unten; AS 236 untere Mitte). Kam es zu einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin, führte dies einerseits zu einer Anhebung des Zinssatzes um eine bestimmte, vertraglich vereinbarte Anzahl an Prozentpunkten und zu einer Änderung des Abrechnungsmodus von der jährlichen Abrechnung auf eine vierteljährliche Abrechnung, wobei auch hier die Abrechnung auf Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" erfolgte (AS 233 unten; AS 236; AS 320; AS 327; AS 331; AS 342; AS 350; AS 372 etc.).
Die mit den Dienstnehmer(inne)n der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Darlehensverträge enthalten folgenden Passus zur Berechnung des Zinssatzes, wobei an dieser Stelle beispielhaft auf den Kreditvertrag des XXXX mit der XXXX vom 09.09.2009 (AS 233f) abgestellt wird:
"[...] Der Zinssatz für diesen Kredit beträgt 3,375% pro Jahr vom durch die Rückzahlung verringerten Kapital. Dieser Zinssatz wird gebildet aus der Summe von Basiswert (beträgt derzeit kaufmännisch gerundet 2,375%) und Zinsaufschlag von 1%-Punkt. Der Basiswert ist indikatorgebunden. Er ändert sich gemäß Punkt 4. der Allgemeinen Privatkreditbedingungen der XXXX. Die Bank kann bei aufrechtem Dienstverhältnis einen günstigeren Zinssatz gewähren. Für diesen Kredit berechnen wir Ihnen daher einen begünstigten Zinssatz von 2 3/8% p.a. b.a.w. vom durch die Rückzahlung verringerten Kapital bei jährlichem Abschluss auf Grundlage "kalendermäßig/360 Tage". Mit dem auf die Beendigung des Dienstverhältnisses (ausgenommen Beendigung durch Pensionierung) zur XXXX oder zu einem konzernverbundenen Unternehmen folgenden Kalenderquartal ändert sich der Zinsaufschlag. Ab dann gilt ein Zinsaufschlag von 2%-Punkten. Weiters erfolgt ab dann der Kontoabschluss jeweils zum Quartalsende auf Grundlage "kalendermäßig/360". [...]"
Im Fall aller Personen, die im Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin standen und als Dienstnehmer(innen) ein zinsbegünstigtes Darlehen (in Form eines Hypothekarkredits oder eines Konsumkredits) aufgenommen hatten, entstanden diesen lohnwerte Vorteile in Gestalt einer Zinsersparnis.
1.3. So schloss insbesondere der mitbeteiligte XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1) zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2003 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin bei der XXXX einen Hypothekarkredit über eine Darlehensvaluta in Höhe von EUR 36.360,-- ab, wobei in seinem Fall im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein begünstigter Zinssatz in Höhe von 4,625% p. a. bzw. ein solcher in Höhe von 3,625% p.a. in Anrechnung gebracht wurde, wobei sich das darlehensgewährende Kreditinstitut bei einem etwaigen Ausscheiden des Erstmitbeteiligten aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin eine Anhebung des Zinssatzes vorbehielt (Einvernahme des MB1 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 6 unten).
Im Fall des Erstmitbeteiligten stellte die belangte Behörde insbesondere Zinsersparnisse aus einem Dienstgeberdarlehen, die ihm während des aufrechten Dienstverhältnisses zugezählt wurden und ihm in den Zeiträumen 01.12.2011 bis 31.12.2011 und 01.12.2012 bis 31.12.2012 erwuchsen, fest (AS 34 unten).
Im Zeitraum 2009 bis 2015 zahlte der Erstmitbeteiligte Kreditraten, die ihm monatlich vom Gehaltekonto abgebucht wurden, zurück. Die Zinsen für das aufgenommene Dienstgeberdarlehen wurden jeweils am Ende des Jahres bestimmt (Einvernahme des MB1 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 7 Mitte).
1.4. Der mitbeteiligte XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligter oder kurz: MB2) stand von 2008 bis Ende März 2015 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin.
In seinem Fall stellte die belangte Behörde Zinsersparnisse aus einem Dienstgeberdarlehen, die ihm während des aufrechten Dienstverhältnisses zugezählt wurden und ihm in den Zeiträumen 01.12.2011 bis 31.12.2011, 01.12.2012 bis 31.12.2012 und 01.12.2013 bis 31.12.2013 erwuchsen, fest (AS 34f).
Bei dem vom Zweitmitbeteiligten aufgenommen Darlehen in Höhe von ATS 480.000,-- (d.s. EUR 34.882,96) handelte es sich ebenfalls um Darlehen zu (begünstigten) Mitarbeiterkonditionen (Einvernahme des MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 9 unten und Seite 10 Mitte).
Als er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 aus dem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin ausschied, wurde das Darlehen umgewandelt und erhöhte sich die Rückzahlungsbelastung auf Grund der vorgenommenen Anhebung der Zinsen (Einvernahme des MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 10 oben).
Auch in seinem Fall wurde der (variable) Zinssatz für das mit ihm abgeschlossene Dienstgeberdarlehen jährlich verrechnet.
1.5. Der mitbeteiligte XXXX (in der Folge: Drittmitbeteiligter oder kurz: MB3) war zumindest im Zeitraum 01.02.1996 bis 16.01.2017 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und schloss auch er zwei - den Zeitraum 2009 bis 2014 umfasst habende - (zinsbegünstigte) Dienstgeberdarlehensverträge über eine Darlehensvaluta von jeweils EUR 20.000,-- ab (Einvernahme des MB3 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 12 oben).
In seinem Fall stellte die belangte Behörde Zinsersparnisse aus einem Dienstgeberdarlehen, die ihm während des aufrechten Dienstverhältnisses zugezählt wurden und ihm in den Zeiträumen 01.12.2011 bis 31.12.2011 und 01.12.2012 bis 31.12.2012 erwuchsen, fest (AS 35).
Auch in seinem Fall wurden die Zinsen jährlich abgerechnet; das wirkte sich für ihn wegen des Zinseszinseffekts günstiger aus, als dies bei einer monatlichen, viertel- oder halbjährlichen Abrechnung der Fall gewesen wäre (Einvernahme des MB3 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 13).
1.6. Der mitbeteiligte XXXX (in der Folge: Viertmitbeteiligter oder kurz: MB4) war im Zeitraum 01.02.1993 bis einschließlich 28.02.2013 Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und schloss auch er während des aufrechten Dienstverhältnisses (im Februar oder März 2003) einen (zinsbegünstigten) Dienstgeberdarlehensvertrag über eine Darlehensvaluta in Höhe von EUR 110.000,-- mit der Beschwerdeführerin ab. Dabei lag der Zinssatz für das Dienstgeberdarlehen "unter einem üblicherweise an Privatkunden gewährten Eurokredites" (Einvernahme des MB4 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 14 unten und S. 15 Mitte).
Auch er zahlte die Kreditraten monatlich zurück und war der Kredit im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis (28.02.2013) getilgt (Einvernahme des MB4 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 15 oben).
Auch in diesem Fall wurden die Kreditraten monatlich abgebucht; die Zinsabrechnung erfolgte am Jahresende.
Die monatlich abgebuchten Kreditraten wurden jeweils in derselben Höhe abgebucht, außer am Jahresende, als sich die noch offene Kreditrate um die jährliche Zinsabrechnung erhöhte (Einvernahme des MB4 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 16 unten).
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich insbesondere aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der XXXX Gebietskrankenkasse, sowie aus den von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere der Prüfbericht vom 25.11.2015 über die den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 betreffende GPLA-Prüfung und die darin getroffenen, im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Feststellungen). Beweis wurde weiter erhoben durch die Einvernahme der vier (in den Feststellungen näher bezeichneten) mitbeteiligten Personen, die übereinstimmend und daher glaubwürdig angaben, dass sie während des aufrechten Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin ein zinsbegünstigtes Dienstgeberdarlehen aufgenommen hatten; ihre Angaben werden zudem durch die von der belangten Behörde nachgereichten Darlehensverträge gestützt. Aus den Darlehensverträgen ergibt sich unstrittig, dass den Dienstnehmer(inne)n der Beschwerdeführerin ein begünstigter Zinssatz gewährt wurde, der bei einer allfälligen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses sofort eine Erhöhung um eine bestimmte, vertraglich vereinbarte Prozentpunktezahl erfuhr; nach den vorgelegten Darlehensverträgen bewirkte eine allfällige vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin zudem eine Umstellung der (während des aufrechten Dienstverhältnisses) jährlichen Abrechnung auf eine vierteljährliche Umrechnung. An der Kapitalisierung des Zinssatzes, die sowohl während des aufrechten Dienstverhältnisses auf Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" erfolgte, änderte sich auch nach erfolgter Auflösung des Dienstverhältnisses nichts. Da die urkundlich dokumentierten Vereinbarungen von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurden, konnten diese im Rahmen der freien Beweiswürdigung den getroffenen Konstatierungen zu Grunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin besteht im Kern ein Auffassungsunterschied darüber, ob Dienstnehmer, denen ein (zinsbegünstigtes) Dienstgeberdarlehen gewährt wurde, Monat für Monat Zinsersparnisse realisiert hätten und ob der auf die Zinsersparnis ableitbare Anspruch Monat für Monat eingetreten wäre und ob eine jährlich Abänderung am Charakter des monatlichen Zinsgewinnes des jeweiligen Dienstnehmers etwas geändert hätte, weshalb nach dem Anspruchsprinzip ein Bezugsteil vorliege, der beitragsrechtlich in den jeweiligen Anspruchsmonaten abzurechnen gewesen wäre.
3.2.1. Beschwerdegegenständlich sind folgende Bestimmungen entscheidungswesentlich:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, der bei den pflichtversicherten Dienstnehmern gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 leg. cit. das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG ist.
Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 44 Abs. 1 ASVG hatte in der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Wortlaut:
"ABSCHNITT V
Mittel der Sozialversicherung
1. UNTERABSCHNITT
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
[...]"
(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hievon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.
[...]
(4) Zur allgemeinen Beitragsgrundlage gehören bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) nicht Bezüge im Sinne des § 49 Abs. 3 und 4.
[...]"
Unter den Entgeltsbegriff des § 49 ASVG werden jene Geld- und Sachbezüge subsumiert, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat, oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält und lautet wörtlich wie folgt:
"§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:
[...]
19. Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7300 € nicht übersteigt;
[...]"
Gemäß § 49 Abs. 3 leg. cit. gelten bestimmte Vergütungen bzw. Zuwendungen des Dienstgebers jedoch nicht als Entgelt und sind von der Beitragspflicht ausgenommen. Die zitierte Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung beitragsfreier Entgeltbestandteile. Demnach gelten gemäß § 49 Abs. 3 Z 19 ASVG Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 2 ASVG, soweit das Darlehen den Betrag von EUR 7.300,00 nicht übersteigt.
3.2.2.Anlassbezogen haben mehrere Dienstnehmer(innen), die im Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2016 namentlich genannt werden (AS 21) während ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin bei der XXXX, die als Kreditinstitut als Gesellschafterin an der beschwerdeführenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist, im Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2014 einen zinsbegünstigten Darlehensvertrag über einer Darlehensvaluta über EUR 7.300,-- abgeschlossen.
Die (in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich außer Streit gestellte) Zinsbegünstigung beruhte einerseits darin, dass der Zinssatz für die jeweils zugezählte Darlehensvaluta mehrere Prozentpunkte unterhalb des einem Privatkunden desselben Kreditinstituts gewährten (marktüblichen) Zinssatzes lag und andererseits darin, dass die Kapitalisierung des Zinssatzes (bzw. der Kontoabschluss) während des aufrechten Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin am Jahresende - jeweils auf Basis "kalendermäßig/360 Tage" erfolgte. Dagegen wurden die Kreditraten - abgesehen von der letzten Kreditrate des jeweiligen Jahres - monatlich stets in derselben Höhe abgebucht. Die am Jahresende abgebuchte Kreditrate erhöhte sich um den zu diesem Zeitpunkt (jährlich) abgerechneten Zinssatz.
Dass sämtliche - an die Dienstnehmer(innen) der Beschwerdeführerin - gewährten Darlehen zu denselben Konditionen abgeschlossen wurden, legt - entsprechend den von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen - nahe, dass im Prüfzeitraum jeder Dienstnehmer/jede Dienstnehmerin bei Abschluss eines Darlehensvertrages nach dem Anspruchsprinzip einen Anspruch auf die Zinsbegünstigung erworben hatte, der bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses wieder beseitigt wurde, indem es einerseits umgehend zu einer Anhebung des Zinssatzes und andererseits zu einer Umstellung der Zinsabrechnungsperioden von davor jährlich auf dann vierteljährlich kommen sollte.
Dass die Beseitigung der Zinsbegünstigung im Fall der vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses auch so gelebt wurde, zeigt sich insbesondere an den Angaben des Zweitmitbeteiligten, der anlässlich seiner Einvernahme angegeben hatte, dass sich die Zinskonditionen des (im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zur Dienstgeberin) noch aufrechten Dienstgeberdarlehensvertrages änderten und die Darlehensgewährung "nicht mehr auf der Basis von Mitarbeiterkonditionen" erfolgte und die "Rückzahlungsbelastung höher geworden ist" (Einvernahme des MB2 in Verhandlungsniederschrift vom 16.01.2017, S. 9 unten und S. 10 oben).
Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Dienstnehmer(innen) der Beschwerdeführerin bei Erfüllung der bereits dargestellten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Zinsbegünstigung hatten.
Für die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, dass der Anspruch auf den Sachbezug der Zinsersparnis nicht mit der laufenden Arbeitsleistung verknüpft sei, ergibt sich kein Raum, zumal diese schon durch die in den Darlehensverträgen enthaltenen Bestimmungen über die Erhöhung des Zinssatzes nach einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses widerlegt wird. Dass die als Sonderzahlungen zu qualifizierenden Zinsersparnisse als Zuwendungen anzusehen seien, die für größere Zeiträume als den Beitragszeitraum gewährt werden, ergibt sich anlassbezogen ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt, zumal in den Darlehensverträgen zur Berechnung der Zinsen während des aufrechten Dienstverhältnisses und nach erfolgter (vorzeitiger) Auflösung des Dienstverhältnisses gesagt wird, dass die Abrechnung der Zinsen auf der Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" (ohne Unterschied darauf, ob das Dienstverhältnis noch besteht oder nicht) zu erfolgen habe. Eine so vorgenommene Abrechnung lässt es auch zu, die aus der Zinsenbegünstigung erwachsenden Ersparnisse auf das jeweilige Monat herunterzubrechen.
Die Beschwerdebehauptung, dass der Zinsenanspruch des Kreditinstituts hinsichtlich der Ausleihungen bzw. Kredite an die Arbeitnehmer(innen) der Beschwerdeführerin grundsätzlich jeweils am Jahresende entstehe und dass die Zinsen, die sich der/die Dienstnehmer(in) auf Grund der eingeräumten Sonderkonditionen erspare, mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres anfielen und vom Kreditinstitut realisiert würden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Wenn es in der Beschwerdeschrift weiter heißt, dass der Anspruch auf den Sachbezug in Form der Übernahme der Zinsen in dem Zeitpunkt entstehe, in dem der Dienstgeber (bzw. der Dritte) aufgrund der (allenfalls auch bloß konkludenten) Vereinbarung mit dem Dienstnehmer die Zinsdifferenz tatsächlich zu übernehmen habe und dass dies bei einer jährlichen Zinsabrechnung nur im Zeitpunkt der Abrechnung der Fall sei, ergibt sich hinsichtlich der in den Darlehensverträgen normierten Abrechnungsmethode "kalendermäßig/360 Tage" ebenfalls kein Raum, für die Annahme, dass die den Dienstnehmer(innen) erwachsenen Zinsersparnisse wegen der am Jahresende erfolgten Zinsenabrechnung beitragsrechtlich ohne Bedeutung wäre. Auch die in der Zusammenfassung enthaltene Beschwerdebehauptungen, wonach die Zinsersparnis erst am Ende des jeweiligen Zinsenabrechnungszeitraumes eintrete und sich auch dann erst ermitteln ließe und dass eine Zuordnung des lohnwerten Vorteils aus der Zinsersparnis auf die einzelnen Kalendermonate als Beitragszeiträume nicht möglich sei, gehen in Anbetracht der in den Darlehensverträgen normierten (hier schon mehrfach zitierten) Abrechnungsmethode ins Leere.
Es wird jedoch nicht übersehen, dass es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 leg. cit. darauf ankommt, ob Bezüge im Sinne des Abs. 1 in größeren Zeiträumen, als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wobei nicht nur verpflichtende, sondern auch freiwillige Leistungen Sonderzahlungen sein können (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 91/08/0104 mwN). Auch wird nicht übersehen, dass Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 2 ASVG (verpflichtende oder freiwillige) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs. 1 leg. cit. (gleich welcher Benennung), die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, sind, wobei die Regelmäßigkeit der Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (vgl. hg. VwGH vom 11.05.1960, Slg. Nr. 5295/A, vom 20.12.1961, Zl. 1958, 1959/58, vom 10.04.1962, Zl. 1316/61 und vom 09.05.1962, Zl. 2092/61).
Nach den in den Darlehensverträgen enthaltenen Normierungen, dass die Abrechnung der Zinsen "kalendermäßig/360 Tage" erfolge, ergibt sich, dass die Zinsersparnisse aus der Zinsenbegünstigung täglich schlagend wurden und nicht (wie in der Beschwerdeschrift eingewandt) erst im Zeitpunkt der Abrechnung am Jahresende. Auch aus der in der Beschwerdeschrift vorgenommenen abstrakten Berechnung ergeben sich Hinweise darauf, dass die Zinsersparnisse bzw. der Anspruch darauf monatlich schlagend wurden. Der/die jeweilige Dienstnehmer/Dienstnehmerin hatte (ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedurft hätte) einen Anspruch auf die aus der Zinsenbegünstigung auf der Grundlage "kalendermäßig/360 Tage" erwachsenden Zinsersparnisse, solange das Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin bestand; relevant sind jene Zinsersparnisse, die sich auf den die Wertgrenze gemäß § 49 Abs. 3 Z 19 ASVG übersteigenden Differenzbetrag der zugezählten Darlehensvaluta beziehen. Dass die belangte Behörde bei der (Beitrags-)nachverrechnung hievon abgerückt wäre, ist anlassbezogen weder behauptet worden, noch haben sich irgendwelche Anhaltspunkte dahin ergeben.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, dass die vorgenommene jährliche Abrechnung am Charakter des monatlich erzielten Zinsgewinnes des/der jeweiligen Dienstnehmers/Dienstnehmerin nichts ändern würde, begegnet deshalb keinen Bedenken.
3.2.3. Die im Bescheid der belangten Behörde vorgenommene (rechnerische) Ermittlung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge, Umlagen und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von EUR 7.240,44 wurde von der Beschwerdeführerin dagegen nicht konkret in Zweifel gezogen, sodass eine nähere Auseinandersetzung mit der Thematik, ob hier Fehler unterlaufen sind oder nicht, entfallen kann.
3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Arbeitgeber, Beitragsnachverrechnung, Darlehen, Sonderzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2135392.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020