TE Bvwg Beschluss 2019/10/17 W175 2223657-2

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Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

AsylG 2005 §5
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W175 2223657-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am

XXXX , Staatsangehörigkeit: Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2019,

Zahl: 1134413105-190932436:

A)

Die Beschwerden wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.09.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit dem am 26.09.2019 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen gewillkürten Vertreter eine nicht unterfertigte Beschwerde gegen die Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheides.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 27.09.2019 vom BFA vorgelegt.

Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 27.09.2019, zugestellt am selben Tag, wurde der BF aufgefordert, bis 01.10.2019 eine konkretisierte und unterfertigte Beschwerdeeingabe gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vorzulegen. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das betreffende Anbringen (die Beschwerde) gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

Dem Auftrag zur Behebung der aufgezeigten Mängel wurde bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 07.09.2009, Zl. 2009/04/0153).

Die gegenständliche Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als der BF in seinem Anbringen nur Beschwerde hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung erhebt, die einer gesonderten Beschwerde nicht zugänglich ist. Der BF zieht den Spruch des Bescheides weder in Beschwerde noch zeigt er Gründe für eine behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides auf oder stellt ein entsprechendes Begehren.

Da dadurch dem erkennenden Gericht wesentliche Beschwerdeeingabepunkte fehlen:

§ 9 VwGVG regelt den Inhalt einer Bescherde

(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

...... .

Der BF wurde mit schriftlichem Mängelbehebungsauftrag aufgefordert, den aufgezeigten Mangel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung des Mangels wurde ausdrücklich hingewiesen.

Da der dargelegte Mangel - trotz Mängelbehebungsauftrag - nicht verbessert wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W175.2223657.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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