Entscheidungsdatum
05.11.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W229 2008186-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Lukas Leszkovics LL.M., Gusshausstraße 14/5, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 07.10.2013, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge der "gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben - GPLA für den Zeitraum 2005 bis 2009 gelangte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) im Rahmen des Prüfberichtes vom 14.01.2011 zur Ansicht, dass es sich bei dem beim Beschwerdeführer beschäftigten XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) um einen Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG handelt.
2. Mit Schreiben vom 17.11.2011 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seiner steuerlichen Vertretung, XXXX , XXXX , um bescheidmäßige Feststellung der durchgeführten und bereits verbuchte GPLA-Prüfung.
3. Mit Bescheid vom 04.04.2012 stellte die WGKK fest, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Beschäftigung als Bauarbeiter beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.11.2006 bis 31.12.2006 und vom 01.12.2007 bis 31.12.2007 der voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Einspruch und brachte darin zusammengefasst vor, dass weder ein ordentliches noch nachvollziehbares Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Weder habe eine persönliche Vernehmung des betroffenen Auftraggebers noch ein persönliches Gespräch stattgefunden. Es sei lediglich ein Fragenkatalog verteilt worden.
4. Mit Bescheid vom 20.08.2012 wurde der Bescheid der WGKK vom 04.04.2012 betreffend die Versicherungspflicht der mitbeteiligten Partei durch den LH von Wien behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverwiesen. Zum einen mangle es an ausreichenden Ermittlungen der WGKK hinsichtlich des Tätigkeitszeitraumes der mitbeteiligten Partei und bestünden aufgrund der vorgelegten Beweismittel Zweifel am im Bescheid der WGKK angenommen Tätigkeitszeitraum, zum anderen seien die Ausführungen im Bescheid, wonach die wesentlichen Betriebsmittel von der Firma zur Verfügung gestellt worden seien, nicht nachvollziehbar. Die Fragebögen alleine seien nicht ausreichend, vielmehr seien die Parteien detailliert zu befragen und aufzufordern, entsprechende Beweismittel vorzulegen und werde sich die WGKK mit den Beweisergebnissen und vorliegenden Beweismitteln im Bescheid begründend auseinanderzusetzen haben.
5. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen eine Befragung der Parteien stattgefunden hat und weitere Beweismittel aufgenommen wurden, stellt die WGKK mit Bescheid vom 06.03.2013 fest, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer Beschäftigung als Bauarbeiter beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 16.10.2006 bis 05.12.2006 und vom 03.12.2006 bis 27.12.2006 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. S 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AVG) unterliegt.
6. Mit Schreiben vom 11.04.2013 erhob der Beschwerdeführer via seine rechtsfreundliche Vertretung wiederum Einspruch gegen den Bescheid der WGKK.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2013 des LH von Wien wurde der Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsanwalt Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und moniert darin zunächst die fehlende rechtswirksame Zustellung des Bescheides der WGKK vom 06.03.2013 und beantragt aufgrund näher dargelegter unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Im Wesentlichen wird die unrichtige Sachverhaltsfeststellung zur Frage der Leistungszeiträume bemängelt und werden fehlende Ermittlungen zur Frage der Betriebsmittel sowie zur Sozialversicherung der mitbeteiligten Partei, zur Frage nach anderen Auftraggebern der mitbeteiligten Partei vor und nach den Tätigkeiten für den Beschwerdeführer, zur unternehmerischen Struktur der mitbeteiligten Partei, zur Vertretungsmöglichkeit sowie zur Gewährleistung moniert. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wird in der Beschwerde ein Überwiegen der Merkmale eines Werkvertrages dargelegt.
9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Am 13.03.2014 wurde die Berufung (nunmehr: Beschwerde) samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
10. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W131 abgenommen und mit 02.02.2016 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W229 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Raumausstattungsfirma bzw. Einrichtungsfachhändler mit Schwerpunkt auf Fußbodenreparatur, Verlegung von Parkett, Altwienertürensanierung bzw. Neuherstellung und Fenstersanierung.
Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für den Beschwerdeführer umfasste das Reparieren, Austauschen und Schleifen des Parkettbodens, das Verputzen, Verspachteln und Ausmalen der von der Fenstermontage beschädigten Wände sowie das Verkleiden der Innenseite der Fenster somit im Wesentlichen die Tätigkeit des Verspachtelns.
Die Tätigkeiten wurden aufgrund mündlicher Vereinbarungen durchgeführt. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht unterzeichnet.
Die jeweils durchzuführende Tätigkeit wurde nach bzw. bei gemeinsamer Besichtigung mit dem Beschwerdeführer auf der jeweiligen Baustelle vereinbart. Auf welcher Baustelle die mitbeteiligte Partei die Tätigkeit zu verrichten hatte, wurde ihr somit vom Beschwerdeführer mitgeteilt.
Für die Beendigung der Tätigkeit gab es jeweils einen Fertigstellungstermin. Es wurden weder fixe Arbeitszeiten noch fixe Arbeitsstunden festgelegt.
Die Verrechnung erfolgte aufgrund beiderseitiger Einigung. Die Bezahlung erfolgte bei der mitbeteiligten Partei nicht aufgrund der geleisteten Stunden, sondern aufgrund einer vereinbarten Pauschale. Mehrleistungen wurden abgegolten.
Die Verrechnung mit den Endkunden erfolgte über den Beschwerdeführer.
Beanstandungen wurden der mitbeteiligten Partei insbesondere im Rahmen der Endabnahme mitgeteilt und wurden von ihr im Anschluss behoben.
Die Arbeiten wurden von der mitbeteiligten Partei stets persönlich erbracht. Eine Vertretung erfolgte während des gesamten Tätigkeitszeitraumes nicht.
Zum Teil waren auf den Baustellen auch andere Arbeitsnehmer des BF gegenwärtig.
Die mitbeteiligte Partei verwendete für die angegebenen Tätigkeiten ihr eigenes Werkzeug.
Der Mitbeteiligte verfügte im entscheidungsrelevanten Zeitraum über einen Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaug Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementieren Gewerbe vorenthaltenen Tätigkeit.
Im Verwaltungsakt finden sich folgende Honorarnoten der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer und weitere Bescheinigungsmittel:
Aufstellung betreffend die mündlichen Aufträge im Jahr 2006 in der XXXX und im Jahr 2007 in der XXXX
Rechnung 0406 vom 5.122006 betreffend der XXXX
Rechnung 06-2007 vom 27.12.2007 betreffend der XXXX
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich auch dem Akteninhalt, insbesondere den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der mitbeteiligten Partei und des Beschwerdeführers in den im Akt einliegenden Fragebögen, den nach Behebung des Erstbescheides durch den Landeshauptmann neuerlich erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen der mitbeteiligten Partei sowie des Beschwerdeführers durch die WGKK, den im Zuge der Prüfung vorgelegten Unterlagen und Abrechnungen sowie dem Ergebnis der durchgeführten GPLA.
Die Feststellung betreffend den Betrieb des Beschwerdeführers ergeben sich zum einen aus dem im Akt einliegenden Gewerberegisterauszug und dem Gewerbe-Compass, zum anderen aus seinen Angaben im Rahmen der Niederschrift am 11.12.2012.
Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei für den Beschwerdeführer ergeben sich insbesondere aus den in den Honorarnoten verrechneten Leistungen, aus den Angaben im Rahmen der Niederschrift vom 11.12.2012.
Dass kein schriftlicher Vertrag erstellt wurde, ergibt sich bereits aus den diesbezüglichen Angaben im Fragebogen des Beschwerdeführers und jenen der mitbeteiligten Partei im Verfahren und wurde dem im Verfahren auch nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen betreffend die Abwicklung der durchzuführenden Tätigkeiten ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben in den Fragebögen (Fragebogen des BF: "ich habe den Arbeitern gesagt, auf der Baustelle ist der Fußboden zu verlegen"; "ich habe den Leuten gesagt, auf welche Baustelle sie fahren müssen"; "ich habe den Arbeitern gesagt, was sie machen müssen"), den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in den Niederschriften vom 11.12.2012 sowie den im Akt einliegenden Unterlagen betreffend Baustellenbesichtigungen.
Die Feststellung betreffend die Fertigstellungstermine und die Arbeitszeiten ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Parteien im Verfahren bzw. den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde.
Die Feststellung zur Verrechnung ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Rahmen der Niederschrift vom 11.12.2012 sowie den diesbezüglichen Angaben der mitbeteiligten Partei im Fragebogen.
Die Feststellung hinsichtlich der Verrechnung mit dem Endkunden durch den Beschwerdeführer ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde.
Dass der Beschwerdeführer die Arbeiten am Ende prüfte und aufgezeigte Mängel behoben wurden, wurde von den Parteien im Zuge der Einvernahme am 11.12.2012 und auch in der Beschwerde entsprechend angegeben.
Die Feststellungen zur Vertretung bzw. persönlichen Erbringung der Arbeit ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Fragebogen und ist dem der Beschwerdeführer in der Beschwerde, in der lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Vertretung vorgebracht wird, auch nicht entgegengetreten.
Dass zum Teil andere Arbeitnehmer auf den Baustellen anwesend waren, ergibt sich einerseits aus den Angaben der mitbeteiligten Partei im Fragebogen, andererseits auch aus dem Umstand, dass sich in den anhängigen Verfahren der ebenfalls im Rahmen der GPLA einbezogenen Dienstnehmer Honorarnoten zu denselben Baustellen mit teilweise denselben Tätigkeiten befinden.
Die Feststellung zu den Betriebsmitteln bzw. den Arbeitsmitteln ergibt sich insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben der mitbeteiligten Partei im Fragebogen und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift vom 11.12.2012. Dem steht auch die Angabe der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Niederschrift nicht entgegen, vielmehr sind seine Angaben im Rahmen des Fragebogens präziser und werden diese aufgrund des Umstandes, dass die Angaben im Fragebogen zeitlich näher zur Beschäftigung getätigt wurden, als zutreffend angesehen.
Die Feststellung zu den Betriebsmitteln bzw. den Arbeitsmitteln ergibt sich insbesondere aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift vom 11.12.2012, welche mit jenen der mitbeteiligten Partei im Fragebogen sowie in der Niederschrift vom 11.12.2012 weitgehend übereinstimmen. Wenn die mitbeteiligte Partei hierzu in der Niederschrift vom 11.12.2012 angegeben hat, nichts von anderer Seite zur Verfügung gestellt bekommen zu haben, so steht dem einerseits die zur Tätigkeit zeitlich nähere Angabe im Fragebogen entgegen und deckt sich dies auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift.
Dass die mitbeteiligte Partei im verfahrensrelevanten Zeitraum über einen Gewerbeschein verfügte, ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Nachdem ein Antrag auf Senatsentscheidung nicht gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.4.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten wie folgt:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1.-die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (...)
14.-die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1.-Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2.-Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3.-Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
-1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
-2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
-a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
-(...)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
-(...)
-2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern
§ 42 (1) (...)
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1.-die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2.-Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3.-die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
3.4.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a)-Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind."
3.4.3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Insoweit der Beschwerdeführer die mangelhafte Zustellung des Ausgangsbescheides der WGKK vom 06.03.2013 moniert und damit im Ergebnis die rechtswirksame Erlassung des Bescheides in Frage stellt, genügt es darauf zu verweisen, dass der Bescheid an die mitbeteiligte Partei rechtswirksam zugestellt worden ist und im Mehrparteienverfahren der Bescheid bereits mit der Erlassung an eine Partei jedenfalls existent geworden ist (vgl. zuletzt VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060 mHa VwGH 26.04.1993, 91/10/0252). In einem solchen Fall können auch andere Parteien als Bescheidadressaten - an die der Bescheid noch nicht ergangen ist - gegen diesen Berufung erheben, wenn sie Kenntnis von seinem Inhalt erlangt haben (vgl. VwGH 28.04.2011, 2009/07/0023).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Bescheid an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Beschwerde ist die Beschwerde zulässig; sie ist auch rechtzeitig.
3.4.4. Zum Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft:
Der Beschwerdeführer begründet das Nichtvorliegen eines der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines Werkvertrages sowie damit, dass die Tätigkeit nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd. § 4 Abs. 2 ASVG erfolgte. Dies vermag jedoch im vorliegenden Fall aus den folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:
3.4.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Judikatur zur Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits aus, dass es darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).
Ein Werkvertrag liegt somit lediglich vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln müsse. Die ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass jeweils unterschiedliche Leistungen geschuldet waren, die teilweise keine in sich geschlossene Einheit bildeten. Die mitbeteiligte Partei schuldete Tätigkeiten wie das Reparieren, Austauschen und Schleifen des Parkettbodens, das Verputzen, Verspachteln und Ausmalen der von der Fenstermontage beschädigten Wände sowie das Verkleiden der Innenseite der Fenster somit im Wesentlichen die Tätigkeit des Verspachtelns. Im Ergebnis ist daher nicht von einer in sich geschlossene Einheit, sondern von einer geschuldeten gattungsmäßig umschriebenen Leistung, somit einer Dienstleistung auszugehen.
Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall eine Gewerbeberechtigung der mitbeteiligten Partei gegeben ist, so ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht entscheidungserheblich ist, da daraus nicht ableitbar ist, ob dieser im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129, mwN sowie jüngst VwGH vom 02.09.2015, Ra 2015/08/0078).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (explizit zu Spachtelarbeiten im Rahmen eines eigenen Gewerbes VwGH 11.07.2012, 2012/08/0121; 21.12.2011, 2010/08/0129 jeweils mwN) nämlich davon aus, dass die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch Personen, die ohne eigene wesentliche Betriebsmittel am Wirtschaftsleben teilnehmen und im Grunde nur über ihre eigene Arbeitskraft disponieren, einen verbreiteten Missbrauch der Gewerbeordnung darstellt, der einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, bei denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994 von der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Auch der Umstand, dass Mitarbeiter auf Grund der aus der Innehabung von Gewerbescheinen entstehenden Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG bereits an einen anderen Sozialversicherungsträger als an die Gebietskrankenkasse Beiträge geleistet haben, schließt eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht aus.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).
Der zitierten Rechtsprechung lagen Sachverhalte zugrunde, bei denen ein Betrieb, dessen Geschäftszweck die durchgeführte Dienstleistung bzw. im Fall von durchgeführten Hilfstätigkeiten, dessen Geschäftszweck die übergeordnete Dienstleistung ist, gerade diese durchgeführte Dienstleistung über vermeintliche Subunternehmer durchführen ließ. Eine solche Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Raumausstattungsfirma bzw. Einrichtungsfachhändler mit Schwerpunkt auf Fußbodenreparatur, Verlegung von Parkett, Altwienertürensanierung bzw. Neuherstellung und Fenstersanierung, zu deren Geschäftszweck die von der mitbeteiligten Partei verrichteten und festgestellten (Hilfs-)Tätigkeiten gehören.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes liegen auch keine Umstände vor, welche ein Abgehen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes indizieren würden. Dass der Beschwerdeführer sich seine Zeit selbst einteilen konnte und sein eigenes Werkzeug verwendete, steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (vgl. zur freien Zeiteinteilung VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, zur Verwendung des eigenen Werkzeuges VwGH 01.10.2015 Ro 2015/08/0020; 19.05.1992, 87/08/0271), zumal die mitbeteiligte Partei im Grunde nur über die eigene Arbeitskraft disponierte. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde nicht ermittelt hat, bei wie vielen Auftraggebern die mitbeteiligten Partei vor und nach den Tätigkeiten für den Beschwerdeführer Leistungen erbracht hat, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern, weil selbst bei gleichzeitiger Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für mehrere Firmen darauf zu verweisen ist, dass das Gesetz auch für unselbständig Erwerbstätige mehrere unselbständige oder sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten nebeneinander zulässt (vgl. dazu VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).
3.4.4.2. Selbst bei Prüfung der weiteren Merkmale der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass vorliegend die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen der persönlichen Unabhängigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. hierzu VwGH vom 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0200).
3.4.4.2.1. Zum Vorbringen, dass sich die mitbeteiligte Partei hätte vertreten lassen können, ist zunächst auszuführen, dass ein schriftlicher Vertrag, der ein solches Vertretungsrecht vorgesehen hätte, vorliegend nicht gegeben ist und nach den Angaben der mitbeteiligten Partei, sich diese während der Tätigkeit für den Beschwerdeführer auch nie hat vertreten lassen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überzubinden (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient (VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100). Auch ist im Zweifel persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist dabei nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).
Im vorliegenden Fall konnte die mitbeteiligte Partei für die von ihr vorgenommenen (Hilfs-)Tätigkeiten letztlich nur ihre eigene Arbeitskraft verwerten und hat sich nie vertreten lassen. In einer Delegierung solcher Hilfstätigkeiten durch einen Erwerbstätigen, der über keine eigene unternehmerische Organisation verfügt, an einen anderen Hilfsarbeiter, wie dies im vorliegenden Fall notwendig wäre, kann letztlich kein wirtschaftlich aussichtsreiches unternehmerisches Konzept erblickt werden, vor dessen Hintergrund die Ausübung der genannten Vertretungsbefugnis zu erwarten wäre (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258).
Darüber hinaus wurde ein sanktionsloses Ablehnungsrecht weder in der Beschwerde vorgebracht, noch sind im Zuge des Verfahrens Hinweise auf ein solches hervorgekommen. Weder war vorliegend somit ein generelles Vertretungsrecht noch eine sanktionsloses Ablehnungsrecht gegeben, vielmehr bestand eine persönliche Arbeitspflicht der mitbeteiligten Partei.
3.4.4.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.04.2014,2012/08/0081 festgehalten, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (vgl. VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190 und 2007/08/0252, vom 02.05.2012, 2010/08/0083, vom 11.07.2012, 2010/08/0204, und vom 17.10.2012, 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0224, mwN). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129).
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unterlag die mitbeteiligte Partei, die disloziert - nämlich an unterschiedlichen Baustellen des Beschwerdeführers und nicht an dessen Sitz tätig war - und manuelle (Hilfs-)Tätigkeiten verrichtete, die ihr auch keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum eröffneten, der stillen Autorität des Beschwerdeführers. Dies manifestiert sich insbesondere in den übereinstimmend vorgebrachten Kontrollbefugnissen, wonach der Beschwerdeführer die ordnungsgemäße Fertigstellung der Arbeiten kontrollierte und die mitbeteiligte Partei Mängel bei Beanstandungen zu beheben hatte.
3.4.4.2.3. Vorliegend waren somit sowohl die persönliche Abhängigkeit als auch eine Bindung an den Arbeitsort sowie eine Kontrollunterworfenheit in Form einer "stillen Autorität" des Beschwerdeführers und damit insgesamt eine Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers gegeben, durch welche die Bestimmungsfreiheit der mitbeteiligten Partei weitgehend ausgeschalten war. Dass der Beschwerdeführer sich seine Zeit selbst einteilen konnte und sein eigenes Werkzeug verwendete, steht einem Dienstverhältnis nicht entgegen (vgl. zur freien Zeiteinteilung VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, zur Verwendung des eigenen Werkzeuges VwGH 01.10.2015 Ro 2015/08/0020; 19.05.1992, 87/08/0271) und kommt es letztlich auf ein Überwiegen der Merkmale an.
3.4.4.2.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag, ASVG6, § 4 ASVG, Rn. 59 unter Verweis auf VwGH 2007/08/0179 und 92/08/0213). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).
3.4.4.3. Vorliegend ist somit ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben und die mitbeteiligte Partei war als Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 Abs. 1 Z1 iVm Abs. 2 ASVG zu qualifizieren.
3.4.5. Zu den festgestellten Zeiträumen:
Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Schätzung der Leistungszeiträume und damit letztlich der Beitragszeiträume ist auf die Regelung des § 42 Abs. 3 ASVG zu verweisen, welche den Versicherungsträger, dem nur unzureichende Unterlagen zur Beurteilung der maßgeblichen Umstände Verfügung stehen, ermächtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann also Vergleiche anstellen und insbesondere auch Schätzungen vornehmen. Voraussetzung für die Vornahme einer Schätzung ist, dass feststeht, dass eine konkrete Person als Dienstnehmer (oder in einer anderen, die Versicherungspflicht begründenden Weise) für den Dienstgeber (Auftraggeber) tätig gewesen ist und in Bezug auf diese Person die zur Beurteilung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten (zB Beitragszeiträume) unvollständig sind oder fehlen (Vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG [Stand 1.3.2017, rdb.at] Rz 10 ff).
Bei Fehlen solcher Unterlagen - und vorliegend konnten die Parteien lediglich Kostenvoranschläge und Honorarnoten zu den Beitragszeiträumen vorlegen und hierzu keine weiteren konkreten Angaben tätigen - ermöglicht die Bestimmung entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl. nochmals (Vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 42 ASVG [Stand 1.3.2017, rdb.at] Rz 10 ff mHa VwGH 2012/08/0148; 2012/08/0216; 2007/08/0110; 2007/08/0027, 95/08/0050,). Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung zu begründen (VwGH 2009/08/0004, 2007/08/0110,).
Gerade eine solche Begründung hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall vorgenommen und ist der Beschwerdeführer dieser und damit dem Ergebnis der Schätzung mit dem bloßen Verweis auf den Bescheid des LH vom 20.08.2012 nicht substantiell entgegengetreten. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass der LH in diesem Bescheid basierend auf vorgelegte Beweismittel jedenfalls nachvollziehbare Leistungszeiträume genannt hat, jedoch den Bescheid der WGKK vom 04.04.2012 gerade mit der Begründung, dass die darin genannten Leistungszeiträume nicht nachvollziehbar sind, behoben und somit die Notwendigkeit einer neuerlichen fundierten Schätzung der Leistungszeiträume samt eingehender Begründung gesehen hat.
Die mitbeteiligte Partei hat im Verfahren angegeben ungefähr im 2. Halbjahr 2006 und sicher noch einmal Anfang 2007 einen Auftrag des Beschwerdeführers übernommen zu haben. Diese Aussage findet in den im Akt einliegenden Honorarnoten ihre Deckung und ist wie bereits der LH von Wien ausführte, den aufgrund der Rechnung vom 05.12.2006 betreffend die XXXX und deren Höhe der vorgenommenen Berechnung der WGKK zu folgen und somit von einem Arbeitsbeginn mit 16.10.2006 auszugehen. Dies ist ebenso hinsichtlich der von der WGKK aufgrund der Rechnung 06-2007 vom 27.12.2007 vorgenommenen Berechnungen, mit welchen die Schätzung begründet wurde und ist somit von einem Arbeitsbeginn mit 03.12.2007 auszugehen. Die Begründung des geschätzten Tätigkeitszeitraum vom 16.10.2006 bis 05.12.2006 und vom 03.12.2007 bis 27.12.2007 erweist sich vor dem Hintergrund der im Akt einliegenden Honorarnoten als nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Hinzu kommt, dass vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.
3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion stützt sich auf die umfangreiche jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG und weicht bei der Betrachtung des gegenständlichen Einzelfalls von dieser Rechtsprechung auch nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschäftigungsausmaß, Dienstnehmereigenschaft, persönlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W229.2008186.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020