TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 W209 2213395-1

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §7 Z3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W209 2213395-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.07.2018, VA-VR 2004529/18-Mag.CS, nach am 07.11.2019 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

Frau XXXX , VSNR XXXX , XXXX , XXXX , unterliegt aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX , XXXX , XXXX , von 01.05.2014 bis 30.06.2014 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie von 01.07.2014 bis 31.12.2014 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.07.2018 sprach die belangte Behörde (im Folgenden WGKK) über Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.06.2018 aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX GmbH, XXXX , XXXX , von 01.05.2014 bis 30.06.2014, von 28.09.2015 bis 03.10.2015, von 07.10.2015 bis 11.10.2015, von 13.10.2015 bis 16.10.2015, von 19.10.2015 bis 22.10.2015, am 24.10.2015, von 27.10.2015 bis 28.10.2018, am 16.04.2016, von 29.04.2016 bis 30.04.2016, am 04.05.2016, am 06.05.2016 bis 08.05.2016, am 15.05.2016, am 24.06.2016, am 16.07.2016, von 23.07.2016 bis 24.07.2016, am 29.07.2016, am 04.08.2016, von 11.08.2016 bis 14.08.2016, am 19.08.2016, am 25.08.2016, von 27.08.2016 bis 28.08.2016, von 02.09.2016 bis 17.10.2016, von 18.10.2016 bis 31.10.2016 und von 01.11.2016 bis 04.11.2016 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und von 01.07.2014 bis 10.03.2015, von 07.05.2015 bis 29.05.2015, von 03.06.2015 bis 05.08.2015 und von 22.01.2016 bis 31.03.2016 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.

Begründend führte die WGKK aus, dass das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Verfahren nicht strittig gewesen sei. Was das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in den im Spruch genannten Zeiträumen anbelange, so sei die Beitragsgrundlage anhand der festgestellten täglichen bzw. monatlichen Arbeitsstunden festzusetzen gewesen, dies unabhängig davon, wie viel Entgelt die Beschwerdeführerin tatsächlich erhalten habe, da für das Entgelt und damit die Beitragsgrundlage der Anspruchslohn heranzuziehen sei. Die geleisteten Arbeitsstunden hätten auch nicht anderen Zeiträumen zugerechnet werden können, da eine entsprechende schriftliche Gleitzeitvereinbarung im Sinne des § 4b Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) fehle. Die Feststellungen betreffend Zeit und Ausmaß der erbrachten Tätigkeiten würden auf Stundenlisten gründen, die im Zuge einer Hausdurchsuchung von der Finanzpolizei beim mitbeteiligten Unternehmen vorgefunden worden seien. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu nicht geäußert. Aus den von ihr im Verfahren vorgelegten handschriftlichen Stundenlisten sei nicht ersichtlich, auf welches Jahr sich diese beziehen würden. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob diese den durch die Finanzpolizei sichergestellten Unterlagen widersprächen. Die zu einem späteren Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin übermittelten Stundenlisten würden mit denen der Finanzpolizei übereinstimmen, weshalb die Richtigkeit dieser Zeiten von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht infrage gestellt werde und daher unstrittig sei. Da die Beschwerdeführerin auch sonst keinerlei Angaben gemacht habe, dass das Prüfergebnis nicht den Tatsachen entspreche, sei von dessen Richtigkeit auszugehen. Dass keine schriftliche Gleitzeitvereinbarung bestanden habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie in den im Bescheid angeführten Zeiträumen, in denen von der WGKK ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis festgestellt worden sei, unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen sei. Unterlagen über die von ihr geleisteten Arbeitsstunden könne sie nicht vorlegen, da sie keine privaten Arbeitsaufzeichnungen geführt habe. Sie sei auch nicht im Besitz von Kontoauszügen, aus denen die Höhe der ihr ausbezahlten Beträge ersichtlich sei, weil sie - wie die übrigem Mitarbeiter - ausschließlich nach dem jeweiligen Arbeitseinsatz bar entlohnt worden sei.

3. Am 22.01.2019 einlangend legte die WGKK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

4. Am 07.11.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Kasse teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.06.2018, mit dem die Feststellung des Nichtbestehens der Vollversicherungspflicht aufgrund ihrer Beschäftigung für das mitbeteiligte Unternehmen im Zeitraum von 01.05.2014 bis 01.011.2016 begehrt wurde, auf den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2014 eingeschränkt und die von der WGKK im Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 festgestellte Teilversicherung in der Unfallversicherung von den Parteien außer Streit gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin stand im Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.12.2014 in einem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Arbeitgeberin XXXX GmbH.

Im Zeitraum von 01.05.2014 bis 30.06.2014 überstieg das der Beschwerdeführerin gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2014 (€ 395,31).

Von 01.07.2014 bis 31.12.2014 wurde die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.

2. Beweiswürdigung:

Die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Zeitraum von 01.05.2014 bis 30.06.2014 ergibt sich aus den von der Finanzpolizei beschlagnahmten Stundenaufzeichnungen der mitbeteiligten Arbeitgeberin, die sich mit den von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen decken. Demnach war die Beschwerdeführerin im Mai 2014 138 Stunden und im Juni 2014 151 Stunden bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin beschäftigt. Das Bestehen einer Gleitzeitvereinbarung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet, weswegen § 44 Abs. 7 ASVG nicht zur Anwendung gelangt und der der Beschwerdeführerin gebührende Arbeitsverdienst keinen anderen Zeiträumen zuzuordnen war. Unter Zugrundelegung eines der Beschwerdeführerin gebührenden Stundenlohns von 8 Euro wurde die Geringfügigkeitsgrenze in beiden Monaten daher deutlich überschritten.

Die Unterschreitung derselben im Zeitraum von 01.07.2014 bis 31.12.2014 wurde von den Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt, weswegen sich weitere Ermittlungen dazu erübrigten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (in der frühesten anwendbaren Fassung: sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 bzw. § 3 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger versichert sind) oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - von der Vollversicherung nach § 4ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Nach § 7 Z 3 lit. a ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nur in der Unfallversicherung teilversichert.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 539a Abs. 1 ASVG zufolge ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Vorliegend steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.12.2014 in einem Dienstverhältnis zum mitbeteiligten Arbeitgeber stand und das der Beschwerdeführerin gebührende Entgelt in den Monaten Juli bis Dezember 2014 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2014 nicht überstieg.

Strittig war hingegen, ob die Geringfügigkeitsgrenze auch in den Monaten Mai und Juni 2014 unterschritten wurde.

Letzteres war den Feststellungen zufolge nicht der Fall, weswegen der Ausspruch der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung bei der mitbeteiligten Arbeitgeberin in den Monaten Mai und Juni 2014 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie in den Monaten Juli bis Dezember 2014 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliegt, zu Recht erfolgte.

Weil das ursprüngliche Begehren der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge über ihre Versicherungspflicht im Zeitraum von 01.05.2014 bis 01.11.2016 absprechen, dahingehend abgeändert wurde, dass dies nun nur mehr für den Zeitraum von 01.05.2014 bis 31.12.2014 begehrt wird, war über die übrigen im Bescheidspruch genannten Zeiträume nicht mehr abzusprechen und somit der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Teilversicherung,
Versicherungspflicht, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2213395.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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