Entscheidungsdatum
13.11.2019Norm
AlVG §10Spruch
W164 2213031-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 22.10.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2018, GZ 2018-0566-9-003071, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.10.2018 bis 19.11.2018 nach einer nicht öffentlichen Beratung vom 16.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 22.10.2018, Zl. VSNR XXXX , AMS 961-Wien Dresdner Straße, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 09.10.2018 bis 19.11.2018 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.
Begründend wurde ausgeführt, die BF habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim sozialökonomischen Betrieb XXXX mit Beschäftigungsbeginn am 09.10.2018 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und bestätigte, dass sie den ersten Tag der Maßnahme " XXXX GmbH-Vorauswahltermin" versäumt habe. Sie habe dieses auf einen terminlichen Irrtum beruhende Versäumnis dem AMS jedoch bereits am 10.10.2018 - sofort bei Kenntnisnahme des Irrtums - durch eine E-AMS-Meldung und unmittelbar danach durch Telefonanruf bekannt gegeben und sich so bemüht, den aus ihrer Terminverwechslung entstandenen Schaden so klein wie möglich zu halten. Die BF habe sich darum bemüht, zum nächstmöglichen späteren Termin zur Maßnahme zugebucht zu werden. Sie sei am Besuch dieser Maßnahme interessiert gewesen und habe im Übrigen viele Eigenbewerbungen vorzuweisen. Ihre Arbeitswilligkeit sei gegeben. Es sei unbestritten, dass sie das unentschuldigte Versäumen eines Tages in der zugewiesenen Maßnahme zu verantworten habe. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, dass sie dafür bestraft werde. Eine Teilnahme an der Maßnahme ab dem zweiten Tag hätte möglich sein müssen. Es liege keine Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung vor. Im Übrigen habe es sich weder um den Beginn einer Beschäftigung als Transitarbeitskraft gehandelt, noch sei die Maßnahme in einem zwingenden Zusammenhang mit einer solchen Beschäftigung gestanden. Vielmehr habe es sich laut den vom AMS ausgehändigten Unterlagen um eine Clearing-Maßnahme gehandelt, bei der nur ein mögliches Ergebnis die Übernahme in eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft gewesen sei. Nicht die BF habe diese Maßnahme abgebrochen, sondern das AMS, nachdem sie bekannt gegeben habe, dass sie den ersten Tag dieser Veranstaltung aufgrund eines Versehens versäumt habe.
Aktenkundig ist eine E-AMS-Mitteilung der BF vom 10.10.2018, 09:02 Uhr, mit der sie mitteilt: "Aufgrund von familiären Umständen(Probleme) habe ich den XXXX Termin für gestern mit heute verwechselt. Ich war der festen Meinung der wäre erst heute ab 10:00 Uhr und wollte mir dafür gerade die Info ausdrucken. Bitte buchen Sie mich zum nächstmöglichen Termin dazu. Ich hoffe, Sie nehmen meine aufrichtige Entschuldigung für diese Verwechslung an."
Aktenkundig ist weiters eine vom AMS mit der BF aufgenommene Niederschrift gem. § 10 AlVG vom 12.10.2018, der zufolge die BF als Rechtfertigung für die verfahrensgegenständliche Versäumnis angab "Meine Mutter, die in XXXX wohnhaft ist und meine Tochter dort betreut, hatte gesundheitliche Probleme. Diese Ablenkung führte dazu, dass ich den Termin bei XXXX verwechselt habe. Ich dachte, der Termin bei XXXX ist am 10.10.2018. Als ich meinen Irrtum bemerkte, habe ich sofort Kontakt mit dem AMS aufgenommen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2018, GZ 2018-0566-9-003071, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Zur Begründung führte das AMS aus, die BF beziehe seit 17.08.2008 - mit kurzen Unterbrechungen - Notstandshilfe. Am 05.10.2018 sei ihr bei einem sozialökonomischen Betrieb eine Vorbereitungsphase angeboten worden, damit sie anschließend ein befristetes Dienstverhältnis bei diesem Betrieb antreten könne. Die BF sei am 09.10.2018 nicht bei der Vorauswahl erschienen. Am 10.10.2018 habe sie per e-AMS mitgeteilt, dass ihr aufgrund von belastenden familiären Umständen eine Terminverwechslung unterlaufen sei und sie als Folge davon den genannten Termin versäumt habe. Die BF habe durch ihr Nichterscheinen bei der Vorauswahl die Annahme einer Beschäftigung beim genannten sozialökonomischen Betrieb vereitelt, da ihr infolgedessen auch kein Transitarbeitsvertrag angeboten worden sei. Aus dem Einladungsschreiben zur genannten Eingliederungsmaßnahme vom 05.10.2018 gehe klar hervor, dass der BF vom AMS ein Dienstverhältnis beim genannten sozialökonomischen Betrieb angeboten wurde. Aus der Rechtsbelehrung gehe hervor, welche Konsequenzen eine Weigerung habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 AlVG würden nicht vorliegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF bezog ab 01.10.2007 - mit kurzen Unterbrechungen - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und zuletzt seit 17.08.2008 Notstandshilfe. Am 05.10.2018 wurde der BF ein Vorauswahltermin für 09.10.2018 mit möglichem anschließendem Dienstantritt im sozioökonomischen Betrieb XXXX GmbH nach Absolvierung einer Clearingphase zugewiesen. Die BF nahm an diesem Vorauswahltermin aufgrund einer Terminverwechslung - sie war mit familiären Problemen belastet und hatte sich versehentlich eingeprägt, dass der Termin am 10.10.2018 stattfinden würde - nicht teil. Am 10.10.2018 - unmittelbar nach Bekanntwerden der Terminverwechslung - meldete die BF dem AMS ihr Versehen.
Die BF hat ab 13.12.2018 mehrmals im Rahmen von vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen gearbeitet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere die darin enthaltene Niederschrift vom 12.10.2018 und durch Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
Unstrittig ist, dass die BF am 09.10.2018 nicht am Vorauswahltermin bei XXXX teilgenommen hat. Übereinstimmend ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Beweismitteln (E-AMS-Meldung vom 10.10.2018, Niederschrift vom 12.10.2018 und Beschwerde), dass diese Versäumnis auf einem Versehen der BF beruht hat. Dies wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellt. Unstrittig ist weiters, dass die BF am Tag nach der verfahrensgegenständlichen Versäumnis und - wie sie in unbedenklicher Weise angibt, sofort nach Bemerken des Versehens - mit dem AMS in Kontakt getreten ist und sich um eine bestmögliche Schadensbegrenzung bemüht hat. Dass die BF bewusst - mit (bedingtem) Vorsatz - zu dieser Veranstaltung nicht erscheinen hätte wollen, ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Erwägungen nicht als erwiesen anzunehmen.
Dass sich Vorfälle wie der verfahrensgegenständliche bei der BF in der Vergangenheit schon mehrmals ereignet hätten, hat das AMS nicht behauptet, und ergibt sich diesbezüglich auch kein Anhaltspunkt aus dem vorgelegten Akt.
Dass die BF ab 13.12.2018 mehrmals vollversicherungspflichtig beschäftigt wurde, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) bis (8) [...]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (8)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Zufolge § 38 AlVG sind die Bestimmungen des Abschnittes 1 (soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist) sinngemäß anzuwenden.
Unter dem Begriff der " Vereitelung " im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Der BF wurde eine zumutbare Beschäftigung beim sozialökonomischen Betrieb " XXXX GmbH" wirksam zugewiesen. Das Verhalten der BF war dafür kausal, dass beim genannten sozialökonomischen Betrieb kein Dienstverhältnis zu Stande kam. Jedoch kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bewusst in Kauf genommen hätte, dass das angestrebte Dienstverhältnis nicht zustande kommen würde. Die Nichtteilnahme an der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung bei XXXX , ist nicht auf die Absicht der BF - auch nicht im Sinne eines dolus eventualis - zurückzuführen:
Da sich die Beschwerdeführerin sofort bei Kenntnis ihres Irrtums beim AMS gemeldet und um Schadenbegrenzung bemüht hat, kann man ihr Verhalten lediglich als ein fahrlässiges, nicht jedoch als vorsätzlich vereitelndes Handeln beurteilen. Für die grundsätzliche Arbeitsbereitschaft der BF spricht auch der Umstand, dass der BF im vorliegenden Fall zum ersten Mal der Tatbestand der Vereitelung zur Last gelegt wurde, weiters, dass sie ab 13.12.2018 mehrmals vollversicherungspflichtig beschäftigt war.
Das festgestellte Verhalten der BF war im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht als Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fahrlässigkeit, Notstandshilfe, zumutbare BeschäftigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W164.2213031.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020